Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 20.08.1953 – 2 StR 520/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7, 2298 0523
28ER 520/52
ImNYamen des Yolkes In der Strafsache
gegen
Gen Kaufmann Herbert C m zu: O or; geboren em EEE 1919,
wegen Betruges
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Henneka als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Baldus Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
"Landgerichtsrat GEEEEERERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. März 1952 wirä verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Uns n%
Gründe s
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil vegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkamner hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen anzenommens
Der in Vermögensverfall geratene Angeklagte plante die Herausgabe eines Handbuches für Kraftfahrer. Tr nahm Ende 1950, Anfang 1951 zahlreiche Bestellungen entgegen und kassierte rund 2.000 DM Anzahlungen für Bücher und Anzeigen, Er wusste dabei, dass er das Buch zu dem angebotenen Freis, in der angebotenen Form und
zu den angegebenen Terminen nicht würde liefern können,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechilicher Bestimmun-
gen,
I: Ein Prozesshindernis durch bereits erfolgte rechtskräftige Aburteilung, wie die Revision meint, liegt nicht
Vor»
Der Angeklagte hatte schon in der Zeit von Mai bis November 1950 Kunden für sein Handbuch geworben und 2,100 DM eingezogen, ohne Leistungen erbracht zu haben, Es würde deshalk gegen ihn Anklage wegen Tortgesetzten Betruges erhoben, Durch Urteil der Strafkammer Osnabrück vom 17. November 1950 wurde der Angeklagte freigesprochen, weil eine Betrugsabsicht nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei, Der Angeklagte meint, die jetzige Strafklage sei verbraucht, weil auch die späteren Taten auf seinem früheren Gesamtplan beruhten, also eine ein-
heitliche fortgesetzte Tat bildeten,
Jie rechtskräftige Aburteilung einer Sache steht jedem neuen Verfahren in der gleichen Sache entgegen, Des Urteil bewirkt einen endgültigen Verbrauch der Strafklage., Dieser ungeschriebene Grundsatz des Strafprozessrachts isy jetzt in Art 103 des Grundgesetzes teilweise niedergelegt, wo eine mehrmalige Bestrafung wegen derselben Tat verboten ist, Die Rechtskraft des Urteils ergreift zwar nur die zur Anklage gestellte Tat, reicht dabei aber so weit wie das Recht und die Pflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264, 265 StPO (BGHSt 3, 13). Im vorliegenden Verfahren sin nur Taten abgeurteilt, die sich nach- den freisprechenden Urteil vom 17. November 1950 zugetragen haben, Das ist wiederholt von der Strafkammer ausdrücklich festgestellt und ergibt sich auch aus den Zeitangaben der Geschädigten. Allerdings können auch die nach einen Urteil liegenden Taten von dem früheren Gesamtvorsatz umfasst und danach sachlich Teile einer einheitlichen Fortsetzungstat sein. Bei Aburteilung einer fortgesetzten Tat erstreckt sich der Schuldspruch des Urteils nur auf die Vergangenheit und Gegenwart, nicht auch auf zukünftige Taten, Denn im Strafverfahren werden nur bereits begangene Taten abgeurteilt, nicht auch zukünftige. Der Verbrauch der Strafklage kann deshalb nicht für zukünftige Taten wirken, Das rechtskräftige Urteil unterbricht damit zwar nicht den Fortsetzungszusammenhang, wohl aber dessen Wirkung für die Rechtskraft und den Verbrauch der Strafklage; insofern verschafft das rechtskräftige Urteil dem ihm folgenden Teil einer fortgesetzten Handlung eine Selbständigkeit, die eine neue Aburteilung ermöglicht, Das ist die stän-
aige Rechtsprechung des Reicksgerichts, der zuzustimmen
ist (RGSt 5%, 42; 42, 66, 45), Hier war der Angeklagte durch das vorangegangene Urteil freisesprochen, Damit steht rechtskräftig auch für das jetzige Verfahren fest, dass sein damaliges Verhalten nicht strafbar war, so dass es nicht mit dem jetzt abge-
urteilten Verhalten eine fortgesetzte Handlung bil-
den kann. Schon aus diesem Grunde kann von einem ; Verbrauch der Strafklage durch das frühere Urteil
keine Rede sein,
Tl Die Verfahrensrügen,
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\. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beschloss die Strafkammer am 1. Dezember 1951, sechs in der Anklage benannte und auswärts wohnende Zeugen durch einen beauftragten Richter zu vernehmen, weil ihnen das Erscheiren in der Hauptverhandlung wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden kön- “ ne. Der Verteidiger wurde von den anberaunten Terminen formlos benachrichtigt, Er beantragte, die Vernehmung vor dem Prozessgericht durchzuführen, erhielt darauf aber keinen Bescheid mehr. In der Hauptverhandlung wurden gemäss verkündeten Beschluss die Aussagen verlesen und dabei festge-
stellt, dass die Voraussetzungen für die komnissarische Vernelmung noch vorlagen. Der Verteidiger hbeaniragte, die Zeugen nochmals bei dem Prozessgericht zu vernehmen, doch wurde dieser Antrag abgelehnt,
weil kein Grund dafür ersichtlich sei.
Eine Beschränkung der Verteidigung durch die Beschlüsse des Gerichts liegt nicht vor (§ 338 Nr 5 StPO). Die kommissarische Vernehmung war nach § 22%
Abs I Nr 3 StPO auf die Bedeutung der Aussage und äle
StPO zulässig. Das Urteil beruht nur auf der Verlesung
-
dieser Aussagen. Diese Verlesung war nach 6 251 Abs 1
Nr 3 StPO zulässig. Die Zeugen wohnten in Braunschweig und Hannover, während die Hauptverhandlung in Osnabrück stattfand. Die räumliche Entfernung war zwar nicht unüberwindlich, konnte aber immerhin noch als gToss bezeichnet werden; alle Zeugen waren Geschäftsleute und es unterlag dem Ermessen des Gerichts, ob es unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage glaubte, ihnen die Reise nicht zumuten zu können, Das alles
sind Fragen des £rmessens, die der Tatrichter zu entscheiden hat; Rechtsverletzungen bei Ausübung dieses
Ermessens sind nicht ersichtlich. Da es nach § 251
Zumutbarkeit der Reise für den Zeugen ankommt, ist es unerheblich, dass das Gericht Zeugen zur Feuptverhandlung aus weiter entfernteren Orten geladen hat.
Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Zeugen nochmals vor dem Prozessgericht zu vernehmen, war kein Beweisamtrag nach 8 244 Abs 3 StPO, sondern ein Antrag auf Wiederholung einer ordnungsnässig durchgeführten Beweisaufnahne, Derartige Anträge können nach dem Ermessen des (Cerichts abgelehnt werden (RGSt 57, 322). Fehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar, da der Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls eine nähere Begründung für seinen Antrag nicht gegeben hatte. Seine nicht näher erläuterte Bitte, Fragen an die Zeugen zu stellen, liess keine besonderen Umstände erkennen, die die nochmalige Vernehmung erforderten, Fin echter Beweisamtrag hätte nur vorgelegen, wenn dieselben Zeugen zu anderen und neuen Behauptungen benannt wären; das war jedoch nicht der Fall
Ru
2, a) Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht deshaln verletzt, weil das Gericht keine Zeugen vernommen hat, die keine Betrugsanzeisge erstattet haben und denen gegenüber der Angeklagte möglicherweise keine falschen.Angaben gemscht hatte. Das straflose Verhalten gegerüber anderen Kunden beseitigt nicht den Betrug gegenüber den hier Geschädigten,
b) Unter den kommissarisch vernommenen Zeugen befand sich auch der in der Anklage benannte Zeuge
Jose? HB: ir erklärte, dass die Verhandlungen von
seinem Bruder Anton Hg zeführt worden seien, Josef
Tg de daraufhin ohne Beeidigung entlassen und statt dessen der sofort geladene Bruder Anton Tu zur Sache vernommen und beeidigt, Die Revision hält Gas für gesetzwidrig, weil eine kommissarische Ver-
nehmung des ÄAnton Hgggpnicht beschlossen und eine
Benachrichtigung von seiner Vernehmung nicht erfolgt sei. Richtig ist, dass weder eine kommissarische Vernehmung vorher beschlossen noch eine Benach-
\ richtigung nach § 22 StPO erfolgt ist, Das Urteil kann aber darauf nicht beruhen; denn es beruht nur -;
auf der Verwertung der in der Hauptverhandlung ver- e lesenen Aussagen, also auf der Anordnung dieser Verlesung nach § 251 StPO. § 251 StPO ist aber nicht verletzt; nach dessen jetziger Fassung können - im Gegensatz zu früheren Fassungen - richterliche Vernehmungsprotokolle auch dann verlesen werden, wenn
Juni 1953 - A StR 145/52).
3. Die kommissarische Vernehmung der Zeugen fand am 28, und 29. Dezember 1951 statt, In dieser Zeit war für die Gerichte Niedersachsens nur ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, so dass die Vernehmung nicht im Gericht svattfand und jeweils ein von der Polizei gestellter und besonders verpflichteter Protokollfüh-
rer verwendet wurde, Eine Gesetzesverletzung liegt
darin nicht, Die Anordnung eines Bereitschaftsdienstes durch die Justizverwaltung ist kein Gesetz und verbietet nicht die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen. Die Durchführung gerichtlicher Vernehmungen ausserhalb des Gerichtssitzes ist im Gesetz vorgesehen (§ 166 GVG). Eine Behinderung des Angerlagten oder seines Verteidigers ist dadurch nicht ein-
getreten.
4, Die Strafkammer hat das gegen den Angeklagten E ergangene freisprechende Urteil vom 17. November 1950 verwertet, ohne es zu verlesen, Ein Antrag auf Verlesung war nicht gestellt, zZine Gesetzesverletzung liegt darin nicht, da der Inhalt des Urteils durch Vorhalt auch ohne Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden konnte (BGHSt 1, 94). Die ufklärungspflicht ist nicht verletzt; denn der Inhalt des Ur-
weils ist co eingehend wiedergegeben, dass nicht er-
sichtlich ist, welche weiteren Feststellungen durch eine wörtliche Verlesung hätten getroffen werden können; die Revision gibt derartige bestimmte Tatsachen i nicht an,
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III. Die sachlichrechtliche Kachprüfung lässt ebenfalls
keine Rechtsftehler erkennen:
Die Tatbestandsmerkmale des Betruges (8 263 St4B) sind irrtbumsfrei festgestellt, Insbesondere hat äie Strafkammer als erwiesen festgestellt, dass der Angeklagte Tatsachen vorgespiegelt hat, dass seine Zusicherungen falsch oder un- .erfüllbar waren und dass der Angeklagte das wusste, Dadurch sind die Kunden getäuscht und geschädigt worden, Der Fortsetzungszusammenhang mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz ist ausreichend begründet. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler und lassen nicht erkennen, dass die vor dem freisprechenden Urteil liegenden Tälle mit berücksichtigt sind. Die Strafkamner verwertet zwar das freisprechende Urteil zum Nachteil des Angeklagten, indem es diesem Urteil die Bedeutung einer Warnung beilegt. Das war aber zulässig, Bundesrichter Henneka ist Dr, Peetz Baldus beurlaubt und ortsabwesend
und kenn deshalb nicht unterschreiben,
Dr. Peetz Dr. Arndt Menges