Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 484/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 484/79 | URTEIL ZA

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz S gu zus HOEBEB, geboren an I 1954 in NEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt =: ED

als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 8. Dezember 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wiederholt vorbestraft, zuletzt durch Urteil vom 9. April 1976 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil vom 20. April 1977) wegen fortgesetzten

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Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des vorliegenden Verfahrens faßte der Angeklagte Anfang 1976 den Entschluß, seinen Eigenverbrauch an Heroin durch An- und Verkauf von Heroin zu finanzieren. Zwischen Mitte Juni 1976 und Ende Januar 1977 fuhr er mindestens neunmal nach Amsterdam, Die dort erworbenen Betäubungsmittel führte er teils auf dem Postwege, teils auf nicht festgestellte Weise in die Bundesrepublik Deutschland ein. Soweit er das Heroin nicht selbst verbrauchte, verkaufte er es auf der Drogenszene in Homburg/Saar. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Heroin und in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte macht mit seiner Revision geltend, die Strafklage sei verbraucht, da sämtliche Teilakte der nunmehr abgeurteilten Fortsetzungstat in die Zeit vor dem 20. April 1977 (Berufungsurteil in dem früheren Verfahren) fielen.

Die Revision ist unbegründet. Das behauptete Verfahrenshindernis besteht nicht. Zwar bewirkt die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat den Verbrauch der Strafklage auch für die dem damals entscheidenden Gericht unbekannt gebliebenen Teilakte der fortgesetzten Handlung. Das gilt aber nur für diejenigen Taten, die vor der endgültigen Entscheidung zur Schuldfrage verübt worden sind (BGHSt 9, 32L, 327;

u Sy

BGH, Urteil vom 20. August 1953 - 2 StR 520/52 -). Diese ist damals bereits durch das Urteil vom

9. April 1976 getroffen worden; denn das Berufungsurteil vom 20. April 1977 betraf, nachdem das Rechtsmittel vor Aufruf der Sache wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden war, nur noch diesen. Da der Angeklagte die den Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens bildenden Einzeltaten erst nach dem 9. April 1976 begangen hat, verstößt somit ihre Aburteilung in dem neuen Verfahren nicht gegen Artikel 103 Abs. 3 GG.

Davon abgesehen könnte ein Fortsetzungszusanmenhang mit den früher abgeurteilten Taten nicht be-Jaht werden, weil diese nur bis August 1974 angedauert hatten, der Angeklagte danach erst Mitte Juni 1976 wieder durch einschlägige Verstöße in Erscheinung trat und diese sich in ihrer Begehungsform nicht unwesentlich von den früheren unterscheiden, Während er damals die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und nur in seinem Heimatort sowie in Kaiserslautern erworben hatte, betätigte er sich in den späteren Fällen als Händler, der die Ware im Ausland einkaufte und ins Inland einführte.

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Die Revision des Angeklagten muß danach ohne Erfolg bleiben.

Schumacher willms Müller

Meyer Theune