Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 166
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.03.2019 – 2 ARs 69/19Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht
- BGH, 31.08.2007 – 2 ARs 336/07
- BGH, 20.08.1953 – 2 StR 520/52Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.