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BGH Urteil vom 05.05.1953 – 4 StR 515/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

‘.) die Ehefrau Gertrud A geb. M aus VE. seboren am 1907 inD Ä

2.) den Hilfsarbeiter Hermann x 2,5 ve. äort geboren an END 915.

3,) den Rechtsanwalt und Notat Herbert v GENE sus NEED, zevoren am EEE 373 in CE :

wegen falscher uneidlicher Aussage U>2:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung som 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD ir er Verhandlung;

Staatsanwalt ED dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urtei. des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Mai 1953 wird verworfen. Die Kosten ihres Bechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Auf fie Revisionen der Angeklagten DE una Kir das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagsten betrifft, aufgehoben, und zwar, soweit der Anseklagte KB “ezen Vergehens gegen § 153 StGB verur- +eilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Die Angeklagte Du :irc freigesprochen, Der Angeklagte KB vird von Vorwurf der Beihilfe zur fal-

schen uneidlichen Aussage freigesprochen. Soweit Freisprechung erfolgt, werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt-

Soweit der Angeklagte des Vergehens gegen § 153 StGB beschuldigt ist, wird die Sache mu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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In einem Ehescheidungsverfahren des Angeklagten ZW ist die Angeklagte BEE am 7. Juni 1952 als Zeugin darüber vernommen worden, ob Brit ihr ehebrecherische sder ehewidrige Beziehungen unterhalte. während der Vernehmung, die über eine Stunde dauerte, hat Frau BB zunächst der Wahrheit zuwider Ehewidrigkeiten und Geschlechtsverkehr in Abrede gestellt, die ihr vorgelesene Niederschrift dieser Bekundung auch genehmigt. Als ihr der Vorsitzende eröffnete, daß sie ihre Aussage beschwören müsse, erlitt sie einen Ohnmachtsanfall. Nach zehn Minuten wurde die Verhandlung fortgesetzt und Frau DEE erneut zur Wahrheit ermahnt. Sie erklärte nunmehr, daß sie die Aussage und die Eides-

leistung verweigere.

Die Angeklagte Be ist wegen falscher uneidlicher Aussage und der Angeklagte KB wegen Beihilfe dazu verurteilt worden; der ebenfalls der Beihilfe angeklagte Rechtsanwalt EED ; der Prozeßbevollmächtigte des Angeklagten MB, wurde freigesprochen.

Die Sachbeschwerden der Angeklagten DEM 2: KB sind begründet; die gegen den Freispruch des- Angeklagten VD sinssiegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfoig.-

Die Strafkammer hält die uneidliche Vernehmung der Angeklagten BE deshalb für abgeschlossen, weil die Aussage ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden sei,

Dem kann nicht beigetreten .werden.

Abgeschlossen ist eine Vernehmung erst dann, wenn der Richter zu erkennen gibt, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand mehr erwartet (OGHSt 2,162 f; BGEHSt 4. 1775 4 StR 274/53 vom 6, August 1953). Der Angeklagten ist ihre Aussage in zwei Teilen zur Genehmigung vorgelesen worden. Nach Verlesung und Genehmigung des ersten Teilabschnittes hatte der Vorsitzende nit seinen Vorhaltungen begonnen, indem er die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. Oktober 1948, durch das die Ehe der Angeklagten aus ihrem Verschulden rechtskräftig geschieden worden war, sowie zwei Briefe der Angeklagten vorlas, Die Ver- ‚Lesung der ven der Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärung war ersichtlich ebensowenig als Abschiuß der Vernehmung gedacht wie die Verlesung des ersten Teilabschnittes, Das ergibt sich unzweideutig aus dem Vermerk der Sitzungsniederschrift, daß der Angeklagten in Verbindung mit der Eröffnung. sie müsse ihre Aussage beschwören, nunmehr das Protokoll vom i1, *ebruar 1950 vorgehalten werden solite, in welchem sie enewidrige Beziehungen zum Angeklagten EB uSezeben hatte. Tatsäch-Lich ist die Angeklagte auch, nachdem sie wieder zu sich gekommen war, erneut zur Wahrheit ermahnt und über den

Beweisgegenstand befragt worden, Hiernach steht es außer Zweifel, daß die Vernehmung der Angeklagten BE» noch nicht beendet war, als sie schließlich erklärte,

sie verweigere nunmehr lie Aussage.

Diese Erklärung bildet einen wesentlichen Bestandteil ihrer bis dahin noch nicht abgeschlossenen Vernehmung. Bei derartigen Bekundungen können die einzelnen im Verlaufe der Vernehmung gemachten Angaben des Zeugen nicht voneinander gesondert ung als selbständige Aussa-

gen behandelt werden; vielmehr sind sie als ein Ganzes aufzufassen und darnach zu beurteilen, wie sie sich in ihrer Gesamtheit, mithin in ihrem schließlichen Ergebnis zur Wahrheit verhalten (26St 14, 21 f). Bei solcher ganzheitlicher Beurteilung kann die Bewertung der AUS- sage der Angeklagten DEE <eirnen Zweifel unterliegen; denn das schließliche Ergebnis ist eindeutig dies, daß sie ihre Angaben zur Sache nicht aufrechterhalten könne und stattdessen die Aussage verweigere. Insgesamt kann ihre Bekundung somit nur dahin verstanden werden, daß

sie keine Angaben machen wolle.

Da die Vollendung der als Ganzes ZU bewertenden Aussage erst mit ihrem Schluß eintritt, kann die Angeklagte EEE sich somit des vollendeten Vergehens gegen § 153 StGB nicht schuldig gemacht haben. Sie hat es zwar versucht, uneidlich eine vorsätzlich falsche Aussage zu erstatten; der Versuch des Vergehens gegen % 153 StGB ist indessen nicht mehr strafbar (Art II Nr 26 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.. August 1953 in Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 2 StGB), Lin versuchter Meineid kommt nicht in Betracht, weil die Angeklagte mit der Eidesleistung nicht begonnen hat (RGSt 54, 121: OGHSt 2, 162).

Die Angeklagte FEB war daher gemäß § 354 StPO freizusprechen.

Dasselbe gilt für den Angeklagten KB: soweit er wegen Beihilfe zur falschen uneiflichen Aussage verüurteilt worden ist; denn auch unter der Geltung des Grund-

satzes beschränkter Abhängigkeit setzt die Verurteilung

wegen Teilnahme eine tatbestandsmäßige, mit Strafe

bedrohte Handlung des läters voraus (vel BGHSt 1, 132 f, 369 f; 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). An einer sol-

chen mangelt es hier.

Aus Aiesem Grunde kann auch die Revision fer Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des ebenfalls wegen Beihilfe zu falscher uneidlicher Aussage der Frau BEE verfolgten Angeklagten ED - entzesen den Antrage des Oberbundesanwalts - keinen Erfolg haben.-

Die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlaß.

Il.

Der Angeklagte KM ist außerdem wegen eigener falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden, die er am 24. November 1951 als Zeuge in dem Privatkiageverfahren seiner Ehefrau gegen die Angeklagte Miilßerstatiet haben soll. Seine Sachbeschwerde führt insoweit zur Auf-

hebung und Zurückverweisung.

Das angefochtene Urteil stellt hierzu folgendes fest: Nach dem vom Urkundsbeanten selbständig geführten

Protokoll, das deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit habe, hat der Beschwerdeführer nach Belehrung über

sein Zeugnisverweigerungsrecht als Ehemann der Privat-

klägerin ausgesagt, daß nach seiner Auffassung keine Ehewiärigkeiten zwischen ihm und Frau MD vorgekommen

seien. Der als Zeuge vernommene Vorsitzende der Privat-

klageverhandlung hat bekundet, als die Frage nach ehe-

widrigen Beziehungen zu Frau BB zestellt worden sei, habe Rechtsanwalt VB. cr damals Frau BER vertrat, eingegriffen und gesagt, dazu brauche KB Keine Aussage zu machen, Der Angeklagte Kg habe inscweit, wie er gestehe, wissentlich falsch ausgesagt.

Der Verurteilung des Angeklagten KB vezen eigenen Vergehens gegen § 153 StGB kann somit der bereits erörterte Rechtsfehler zugrunde liegen, daß die Strafkammer seine Bekundung nicht als Ganzes gewertet, sondern in unzulässiger Weise eine einzelne im Laufe der Zeugenvernehmung vorgeikommene Angabe als selbständige Aussage behandelt hat. Die Urteilsfeststellungen lassen nämlich die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer zwar zunächst Ehewidrigkeiten abgestritten, dann aber, auf sein Recht aus § 55 StPO hingewiesen, hiervon Gebrauch gemacht hat. Ist das, wie noch aufzuklären sein wird, der Fall gewesen, so wäre fas Bestreiten ven Shewidrigkeiten nicht Inhalt der abgeschlossenen, nach ihrem Endergebnis zu wertenden Aussage gewesen. Insbesondere wird zur inneren Tatseite festzustellen sein, ob der Angeklagte KW pei Abschluß seiner Vernehmung glaubte, er habe sich über die Frage der Ehewidrigkeiten verbindlich geäußert.

Die Sache bedarf mithin insoweit erneuter tatrichterlicher Brörterung auf zutreffendem Rechtsboden.

Gruß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert