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BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 4 StR 300/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u sin 300/55. 2239 048 /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1, den Kaufmann Rudolf _ K GER aus ven

geboren I 4 in VW; zur Zeit in Untersuchungshaft, .

2. den Agenten Albegt X geboren am die suchungshaft,

3. den Metallschlgifer Paul rer T u .

geburen am 19153 in N

K aus N 08 inN 3 5, den raftfahrer Ernst O0

D ;„ dort geboren am

aus N zur Zeit in Unter-

in H

4. den Metallschleifer Josef ‚„ geboren am

aus 1931,

wegen keineids

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Einrichsen Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsannalt Dr.Dr. in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten ED gegen das

Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Mai 1955

wird verworfen. Der 3eschwerdeliührer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Rudolf und

Joscr Em. > und «HERE wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, # soweit Rudolf un wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage und wegen uneidlicher falscher E

' Aussage sowie JorcTgm AED rn 54 FE GOEEEEEEEEB een uneisticher falscher Aussage & im Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffen- E gericht in Soest vom 26. November 1954, und zwar. y

EEE 2: GEB in Tateinneit mit Be- |: günstigung, verurteilt sind. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten!

Jose’ HE und WB verworfen.

Von Nechts wegen

—_.»

Während eines Waldfestes in Lüttringen schlug der Festteilnehmer «az». aus einem nahen Gebüsch hervorstürzend, dem Angeklagten Rudolf (GEBE ins Gesicht, weil dieser oder sein Begleiter die angetrunken in Walde liegende Zhefrau > angefasst und beleidigt hatte. Er zog sich dann wieder unerkannt zurück. «EEE gelang es, den Täter noch am selben Tage zu ermitteln: Als er ihn abends gegen 25 Uhr im Dorfe traf, verfolgte er ihn gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ggggiED bis vor sein Haus. Dort stellten sie ihn und misshandelten ihn mit Fausthieben, Kniestössen, Fusstritten und einem harten Gegenstand - wahrscheinlich mit einer 3ierflasche -, so dass er blutüberströnmt zusammenbrach, Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er wegen der erlittenen Verletzungen über einen Monat behandelt werden musste, Dieser Vorfall führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren, in denen sämtliche Angeklagten bewusst falsche Aussagen machten. ED wurde deshalb wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Rudolf ul :-- hielt ebenfalls eine Zuchthausstrafe wegen fortgesetzter ' erfolgloser Anstiftung seines Bruders Jose! gu und seines Freundes Paul (3 :un Weineiä ih Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage und wegen Betrugsversuchs. Josef «aD und aD wurden wegen zwei uneidlicher, vorsätzlich falscher Aussagen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Begünstigung, zu Gefängnis-

strafen verurteilt. «RBB wurde gleichfalls wegen

uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage mit Gefängnis be-

straft. Die Revision des Angeklagten ED ist nicht begründet, die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten müssen

im wesentlichen Erfolg haben.

I. In dem Strafverfahren gegen Rudolf gib und GAEEEEEEEED. ::: nit inrer Verurteilung wegen Körperverletzung endete, sagte m: :ir vetter vorgun>.

unter Eid — entsprechend der damaligen Einlassung der beiden Angeklagten — bewusst wahrheitswidrig aus, er habe aus einen Versteck heraus beobachtet, dass ein ihm unbekannter Mann dem Bergmann BB in: bis sechs Schläge auf den Kopf versetzt

habe, während dieser von (gun una EN >

Dorfmitte geführt wurde,

Die Revisionsausführungen dieses Beschwerdeführers' richten sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.

Ob die Angaben der Mitangeklagten Rudolf nn und GE ive: die Vorfälle nach den “aldfest glaub-

würdig sind, konnte nur die Strafkammer auf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung entscheiden. Rudolf «RED ist zwar, wie im Urteil mitgeteilt wird, eine stimmungslabile, psychopathische Persönlichkeit. Gleichwohl ist er voll zurechnungsfähig; dass seine Angaben nach dem Sachverständigengutachten keinen Beweiswert haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Tatrichter ist überdies nicht verpflichtet, der Meinung des Sachverständigen zu folgen. Er muss sich, nicht zuletzt auf Grund seines persönlichen Eindrucks, ein selbständiges Urteil über die Glaubwürdigkeit der Beweis-

personen bilden.

Selbst wern END. vie die Revision behauptet,

in der Hauptverhandlung zugegeben haben sollte, dass noch

ein anderer, plötzlich hinzugekommener Mann den verletzten Hi «> geschlagen haben konnte, so war das Landgericht rechti lich nicht gehindert, diese Möglichkeit nach den Gesamtumständen als gänzlich unwahrscheinlich auszuscheiden. Dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwingend sind, ist

nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen Mangel erkennen.

Die Bekundungen des Zeugen iD hat die Strafkammer ausweislich der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Urteilsstelle seiner Überzeugung von dem Tathergang nicht zugrunde gelegt. Damit entfallen auch die Revisionsangriffe gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der infolge der Schläge eine Gehirnerschütterung erlitt.

Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.

II. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bat Rudolf EB =sinen Bruäer Josef und seinen Freund a». die an dem Abend des Waldfestes überhaupt nicht in Lüttringen waren, als Zeugen zu

bekunden, sie seien von 2 und seinen Begleiter >

= mit einer Bierflasche bedroht worden; später hätten sie ge-

| sehen, wie «> ihn selbst, als er vor GEBE vonnnaus vorbeiging, mit einen Beil angegriffen habe; bei dem darauf folgenden Kampf habe ri überwältigt und ihn mit Hilfe EEE =: ?o1izei bringen wollen. Jose? (m sei ihnen nachgeeilt, habe «> von hinten nit einer Bierflasche über den Kopf geschlagen und sich dann unerkannt wieder zurückgezogen. Beide versprachen, in dieser Weise vor der Polizei und vor Gericht auszusagen; "sie glaubten aber, Rudolf ii ei wirklich von > vor dessen Haus angegriffen worden und ein Unbekannter habe diesen die schweren Verletzungen beigebracht, die Vorgänge hätten sich also tatsächlich so abgespielt, wie sie sie bekunden sollten,"

.*

In dem alsdann von Audolf iD beantragten Wiederaufnahmeverfahren sagten Jose! iD und «> vor

der Polizei in Neheim-Küsten vereinbarungsgemäss aus. Auch in dem auf Antrag des verletzten «> eingeleiteten Armenrechtsprüfungsverfahren vor dem Amtsgericht in Veheim-ilüsten machten beide Zeugen uneidlich die gleichen Bekundungen.

In einem weiteren Strafverfahren gegen iD und GEB vesen vneiälicher vorsätzlich falscher Aussage und wegen leineids wurden die Zrüder Ew. erner u und | in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Soest am 26. November 1954 als Zeugen über dieselben Vorgänge vernommen. Auf neues u des

un: > und

Rudolf «EEE» wiederholten Josef

ihre früheren unrichtigen Angaben; Rudolf EEE sagten ebenso aus. Ihre Vernehmung begann

bei einer gerichtlichen Ortsbesichtigung in Lüttringen und wurde dort in der Gastwirtschaft > abgeschiossen. Als sich im Verlauf der Verhandlung Widersprüche zwischen ihrer Darstellung und den Bekundungen einer am Ausgang des Strafverfahrens uninteressierten Zeugin herausstellten, wurde

zunächst BB vi, 215 dieser von seinen früheren Aussagen abzuweichen begann, wurden auch Josef 07 uns > erneut eindringlich vernommen und nach mühevollen Verhören nacheinander zum Bekenntnis des wahren Sachver-

halts geführt, Diese richtigen Aussagen beeidigten sie so-

dann. «ED und EEE vuräen daraufhin freigesprochen.

Rudolf (EEE hat seine Revision zulässigerweise auf seine Verurteilung wegen uneidlicher vorsätzlich

falscher Aussage vor dem Schöffengericht in Soest beschränkt: Jose’ un und haben äie Aufhebung des Urteils im ganzen beantragt und die allgemeine lachrüge erhoben.

Ihre Revisionsbegründung greift indes den Schuldspruch ebenfalls nur hinsichtlich ihrer in demselben Termin er-

statteten Aussagen an. nu is: nur wegen der un-

eidlichen Falschaussage vom 26, November 1954 verurteilt.

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer Joser (> und wegen ihrer im Armenrechtsprüfungsverfahren be- uf

wusst wahrheitswidrig gemachten uneidlichen Bekundungen

lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Einen For'tsetzungszusammenhang mit ihren späteren uneidlichen Falschaussagen

in dem Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Soest hat

das Tandgericht mit Recht abgelehnt, weil die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Einlassung dem Mitangeklagten Rudolf

un zunächst nur im Zivilprozess helfen wollten.

Erst auf sein erneutes Drängen entschlossen sie sich, auch

im Strafverfahren gegen I) und «il» die gleichen

falschen Angaben zu machen.

2. Da die Beschwerdeführer ihre falschen Darstellungen im Hauptverhandlungstermin vom 26. November 1954 schliesslich | vor ihrer: Beeidigung berichtigt haben, hängt der Schuld- : spruch wegen Vergehen ‚gegen § 153 StGB in diesem Falle davon i ab, ob ihre Bekundungen vor der Berichtigung als vollendete uneidliche Falschaussagengewürdigt werden können; denn der \ . Versuch eines solchen Vergehens ist seit dem Inkrafttreten 2 des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom A. August 1953 : - nicht mehr strafbar. ithin kommt hier auch ein strafbe- a freiender Rücktritt vom Versuch, auf den sich Rudolf = | RK O3 beruft, nicht in Betracht. 5

Ebensowenig ist für die hier zu treffende Entscheidung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - die Frage bedeutsam, ob die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage in dem Verbrechen des Meineids "aufgehe", wenn ein Zeuge seine im selben Verfahrungsabschnitt zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage auf Anordnung des Gerichts in einem späteren Termin beschwört. Der Gedanke, dass die uneidliche Falsch-

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aussage, wenn sie später beschworen wird, Jurch die jieineidstrafe mitabgegsolten wird, schliesst eine Bestrafung wegen Jener Aussage nicht aus, wenn sie vor der äidesleistung berichtigt wurde und in diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen war, Aus der fechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht entnehmen, dass die Vernelmung eines Zeugen in keinem Falle vor seiner Vereidigung abgeschlossen sei. Die Frage, wann eine uneidliche Aussage vollendet ist, kann vielmehr nur nach Lage |: des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungs-E verlaufes beantwortet werden (vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; B: 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952). Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Urteilsausführungen, mit denen die Annahme "abgeschlossener" uneidlicher Zeugenaussagen begründet wird, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen

Bedenken,

Die Strafkammer hat ihre Auffassung ausschliesslich auf die Aussage des Staatsanwalts ) über die Verhandlung vom 26. November 1954 gestützt. lach dieser sollen sowohl der Staätsanwalt als auch der Vorsitzende des Gerichts von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der damals als Zeugen vernommenen Angeklagten gehabt haben. "Man habe jedoch keine Möglichkeit gesehen, die Angeklagten der Unwahrhaftigkeit zu überführen, und habe deshalb nach vielen Vorhaltungen die Vernehmung der Angeklagten beendet. Erst nachdem der Staatsanwalt in einer Verhandlungspause seinen Verdacht durch ein Ereignis bestärkt sah - nämlich durch die Einwirkungen eines Zuhörers auf GUEEEEED ‚ doch die Wahrheit zu sagen, - sei er an den Vorsitzenden des Gerichts herangetreten und habe ihm von seinen kutmassungen “itteilung gemacht. kan sei dann übereingekommen, zunächst noch eine weitere Zeugin zu vernehmen, bevor man dieser Frage erneut näher treten wolle. Die Aussage der Zeugin habe dann \Widersprüche zu den Bekundungen der Angeklagten aufgezeigt, die

dazu geführt hätten, die Angeklagten nach kurzer Anhörung und ersten kEingeständnissen EEE noch einmal aus dem Saal zu entfernen unä noch einmal zu vernehmen. Erst dann sei es gelungen, wahrheitsgemässe Bekundungen der Angeklagten zu erlangen." Anschliessend bezeichnet es

das Urteil als unwesentlich, dass die beteiligten Gerichtspersonen von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen hatten, dass die Möglichkeit noch bestand, die Angeklagten erneut vorzurufen, und dass ein Beschluss über ihre seeidigung noch nicht gefasst war. Wassgebenä sei vielmehr, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten, ihre Vernehmung werde noch einmal aufgenommen werden. "Die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung ihrer Bekundungen war ihnen nicht erkennbar, nachdem sie die Richtigkeit

und Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert hatten, ihnen vom Richter die fernere Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet war und dieser sich neuen Zeugen zugewandt hatte." Hier ist möglicherweise verkannt, dass nicht allein die Ansicht des Zeugen darüber massgebend sein kann, ob seine Vernehmung noch einmal aufgenommen werde, sondern dass allen bei_der Verhandlung litwirkenden und Beteiligten aus den Anoränungen des die Verhandlung leitenden Richters erkennbar sein muss, ob dieser von den

Zeugen noch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Auskünfte über den Vernehmungsgegenstand erwarte oder nicht. Dies kann allerdings in der Weise geschehen, dass das Gericht die Vernehmung über die Beweisfrage — mindestens für | ‚diesen Verhandlungstermin —- abbricht, um sich einem anderen Beweisgegenstand oder einer anderen 3eweisperson zuzuwenden (vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Die Urteilsdarlegungen geben indes in dieser Richtung keine eindeutige Auskunft. Die,dort mitgeteilte Aussage des Sitzun,;svertreters der Staatsanwaltschaft enthält

nur Angaben über seine eigene Auffassung und die vermeintliche Ansicht des Vorsitzenden sowie über Gespräche und untschliessungen, die wenigstens zum Teil ausserhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, wer ausserdem hieran beteiligt war, weil der Zeuge mehrfach die unbestimmte Ausdrucksweise "man! gebraucht hat;,Wenn er sodann erklärt hat, !man habe die Vernehmung der Zeugen nach vielen Vorhaltungen beendet", so fehlen hier nähere Feststellungen darüber, in welcher Weise . das geschehen sein soll, so dass nicht deutlich wird, ob der Zeuge den Rechtsbegriff der Beendigung richtig angewendet und nicht etwa mit einem vorläufigen Abbrechen der Vernehmung verwechselt hat. Auch wenn die Zeugen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert haben und der Richter ihnen die fernere Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet und sich neuen Zeugen zugewendet 'hat, ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass der Vorsitzende infolge der im Urteil festgestellten Zweifel

an der Richtigkeit der Bekundungen sich von ; weitere Vorhaltungen an die im Sitzungs: | Zeugen auf Grund neuer Zeugenaussagen vor eha und dies auch in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen

ist. Dafür spricht besonders der Umstand, dass es noch

einer Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugen bedurfte (vgl BGUSt 5, 44). Auch hierüber fehlen jegliche Feststellungen. Nach alledem weisen die Urteilsdarlegungen über den Verhandlungsverlauf so wesentliche Lücken auf, dass

die Verurteilung insoweit schon aus diesem Grunde auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden muss.

In dieser Hinsicht greift auch die von den Beschwerde-

führern Josef EB m :: GB sznovene

Aufklärungsrüge durch. Angesichts der unbestimmten' und nur

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wertenden Aussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, auch den Vorsitzenden und den Protokollführer des Schöffengerichts in Soest unter eingehenden Vorhaltungen der - bisher nur teilweise verlesenen - Sitzungsniederschrift zu vernehmen, zumal diese keine Vermerke über die im Urteil festgestellte Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihre spätere Verweisung aus dem. Gerichtssaal während der weiteren Verhandlung in der Gastwirtschaft enthält. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer diese Beweiserhebung nachzuholen haben.

3. Falls den Angeklagten Josef «EEE .«:: >

keine vollendete uneidliche falsche Aussage in der Verhandlung vom 26: November 1954 nachzuweisen sein sollte, entfällt auch der Vorwurf der tateinheitlichen "fortgesetzten" Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage gegenüber Rudolf ERBE: :ies wirkt sich im Ergebnis zwar nur im Straf-. ausspruch aus. Da ‚aber der Umfang der Schuld in Urteil richtig festgestellt werden nuss, ist auch der Schüldspruch wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter.Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage gemäss § 357 StPO aufzuheben. Aufrechterhalten bleibt daher nur die nicht angefochtene Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Betrugsversuchs.

4. Die tateinheitliche Verurteilung der Beschwerdeführer Josef EB und BD „esen Begünstigung durch die Erstattung der uneidlichen Falschaussage in der Ver-

‚ handlung von 26. Kovember 1954 wird von den bisherigen Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht getragen. Die 3eschwerdeführer waren zwar bei den von ihnen als Gegenstand eigener Wahrnehmung bekundeten Vorgängen nicht zugegen. Sie glaubten aber, wie im Urteil mehrfach erwähnt wird, nach ihrer unwiderlegten Kinlassung, dass ED den An-

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geklagten Rudolf nn angegriffen habe und von einem unbekannten Täter so schwer verletzt worden sei. Sie meinten,

Rudolf «iD — | seien nur in Beweisnot,

Damit. steht die Feststellung zum inneren Tatbestand nicht im

Einklang, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht in Soest zur Freisprechung Rudolf «u und > trotz deren Täterschaft dienen sollte, sie hätten den Mitangeklagten also wissentlich Beistand geleistet, um sie der Bestrafung

zu entzieren. Der Begünstigungsvorsatz setzt das kissen des Begünstigers von der Begehung einer Straftat durch den Vortäter voraus; wenigstens muss er eine solche für möglich halten (RGSt 55, 126). Dieser Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführer wirklich daran glaubten, dass «> der Angreifer war und seine schweren Verletzungen

von einen anderen, unbekannten Hanne herrührten. Unter diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt noch nicht erörtert. Dazu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

5. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer > > - entgegen dem Vorbringen der Revision - Strafermässigung nach § 158 StGB gewährt. Nur für das Mass der Milderung war die Erwägung entscheidend, dass dieser Angeklagte nicht davor zurückschreckte, 39 ..:ı un der Gefahr einer unverdienten Bestrafung auszusetzen. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, "das Gericht habe in denkfehlerhafter Weise Tatumstände, bei deren Vorliegen das Gesetz die Möglichkeit eröffne, von einer Bestrafung abzusehen, als Beweisgrund dafür verwertet, weshalb es nicht von Strafe absehen konnte," Für die Frage, ob Straffreiheit oder Strafmilderung nach § 158 SteB zu gewähren ist, sind alle Umstände des Sinzelfalls und die Persönlichkeit des Täters massgebend. Der Tatrichter darf daher auch in der

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neuen Verhandlung, falls sie wiederum zur Verurteilung dieses Angeklagten führen sollte, berücksichtigen, welche Gefahren

EEE Surch seine vorsätzliche faische Aussage für

unschuldige Menschen heraufbeschworen hatts,

6. Die Strafzumessung und. die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind indes insofern rechtlich nicht ‘bedenkenfrei, als das Landgericht in diesem Zusammenhang auch zuungunsten der Angeklagten Josef «az und > hervorgehoben hat, "sie hätten bei ihrer Falschaussage die Möglichkeit in Rechnung gestellt und gebilligt, dass

und ED auf Grund ihrer falschen Bekundungen mit einer unverdienten Freiheitsstrafe belegt würden; ihnen sei bewusst gewesen, dass durch die beabsichtigte Irreführung des Gerichts die Gefahr begründet wurde, dass unschuldige kenschen ins Gefängnis oder Zuchthaus kamen", Nach der Sachverhaltsschilderung und einer anderen Stelle der Strafzumessungsgründe haben diese beiden Beschwerdeführer den Angaben des Ruiolf El über ie Vorgänge in der Nacht nach dem Waldfest Glauben geschenkt. Mit dieser Fests tellung ist. die Annahme eines Begünstigungsvorsatzes nicht ohne nähere tatsächliche Begründung zu vereinbaren, wie ‚schon oben erörtert worden ist.

Nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis auf die Hartnäckigkeit, mit der sämtliche Beschwerdeführer — Auch

(GEB - ir: strafvares Treiben fortgesetzt hätten. Yern BED auch nur in der Verhandlung vom 26. No-

vember 1954 falsch ausgesagt und seine Bekundungen als erster berichtigt hat, so hat er doch ebenfalls seinen widerstand in dieser Verhandlung erst nach wiederholten Beteuerungen der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner falschen Angaben und erneutem eindringlichen Verhör aufgegeben und sich erst unter dem Druck der Vorhaltungen des Gerichts zu dem Eingeständnis der Absprache der unrichtigen Aussagen und sodann zu dem uneingeschränkten Bekenntnis der Wahrheit be-

wegen lassen.»

Einer erschöpfenden Aufzählung aller zugunsten der Beschwerdeführer sprechenden Umstände bedurfte es nicht. Dass diese völlig übergangen seien, wie die Revision geltend macht, trifft nach dem Urteilszusammenhang nicht zu.

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit Rudolf «ED verurteilt. 'ist,jedoch mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Betrugsversuchs, und soweit GERD, :0::: GE 2: GE vezen uneiälicher falscher Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 26. November 1954, die beiden letzteren in Tateinheit mit Begünstigung, verurteilt sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen:

Güde 2 Krumme Dr. Augustin Lang-Einrichsen | Haager .