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BGH Urteil vom 14.05.1963 – 1 StR 148/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Amtliche Sammlung

StGB § 158

Die Berichtigung verlangt eine eindeutige und in aller Regel ausdrückliche Erklärung; die blosse Verweigerung der Auskunft auf die Frage, ob eine frühere Aussage richtig sci, genügt regelmäßig nicht.

BGH, Urt. v. 14. Mai 1963 - 1 StR 148/63 - LG Kempten

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Josef, S EEE» aus Kempten, dort geboren am er

2. den Textilvertreter Josef H rer aus KB: schoren an EEE 1922 in 1 ;

wegen Meincids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Ssenatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Dezember 1962 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Grünäe:

1. Die Revision des wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten Schütz rügt, daß die Strafkammer $ i58 StGB zu Unrecht nicht angewendet habe. Das so in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte (RGSt 61, 123; BGH LM StGB § 300 Nr. 2;

BGH Hd 1962, 2164) Rechtsmittel ist nicht begründet.

Dice Vergünstigung des § 158 StGB erlangt seit der Youfassurg der Vorschrift durch die Strafrechtsangleichungsveroränung vom 29. Mai 1943 nicht bereits ein Täter, der scine unrichtige Darstellung widerruft, sondern nur ein Täter, der seine falschen Angaben berichtigt. Zu einer Berichtigung gehört, daß der Täter äic unrichtige Aussage in alien nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ercsctzat; denn der von der Bestimmung verfolgte Zweck, die Abwendung unrichtiger Entscheidungen, wird nur erreicht, wenn zum Gegenstand der Vernehmung gehörende, unrichtig dargestellte oder verschwiegene Vorgänge der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden (BGHSt 9, 99, 100). Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung nicht vorgeschrieben. Während der Täter den früher ausreichenden Widerruf unter besonderen Umständen auch durch stillschweigendes Zugeben der Unrichtigkeit seiner Aussage erklären konnte (RGSt 58, 380, 381 f), wird das zu der jetzt erforderlichen Berichtigung der falschen Angeben in aller Regel nicht genügen. Die Richtigstellung verlangt eine klare und eindeutige Erklärung. Eine Berichtigung wird daher regelmäßig nur angenommen werden können, wenn der Täter das wahre Geschehen ausdrücklich mitteilt. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine

Auskunftsverweigerung, die er bei der zweiten Vernchmung nach einer Belehrung gemäß § 55 StPO ausge-

- sprochen hat, hätte als Berichtigung seiner falschen früheren Aussage gewertet werden müssen, trifft

nicht zu. Diescs Verhalten konnte zwar vom Amtsgericht als deutliches Anzeichen dafür angesehen werden, daß die erste Aussage des Angeklagten unwahr und deshalb nicht verwertbar war; er ließ aber offen, worin die Unwahrhcit bestand und wie der Wagen nach der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Folizeivache weggefahren worden war. Die Strafkammer hat deshalb die Voraussetzung des § 158 StGB mit Recht verneint

(vgl. BGH Urt. v. 6. August 1953 - 4 StR 274/53;

S. 6 -; ferner RG in DR 1944, 440 Nr. 3).

Auch sonst ist die Strafzumessung aus Rechtsgründen . nicht zu beanstanden. Das in der Auskunftsverweigerung des Angeklagten bei der zweiten Vernehmung zum Ausdruck gekommene Nachlassen seines gegen die Rechtsordnung und die Rechtspflege gerichteten ursprünglichen Willens hat das Landgericht strafmiläernd berücksichtigt.

2. Die Revision dcs wegen Anstiftung zum Meineid zu ciner Einsatzstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten HB hat mit der Sachrüge ebenfalls keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zutreffend aus, daß ein zu einer bestimmten Straftat fest entschlossener Täter nicht nehr dazu angestiftet werden kann (RGSt 15, 121; BGH bei Dallinger MDR 1957, 395). Es übersicht aber, daß nach den Feststellungen SW bei seincr Frage, ob dem Angeklagten die Bekundung, er, SGB habe den Wagen weggefahren, etwas nützen würde, zur Tat noch nicht entschlossen, sondern nur geneigt war und erst

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durch die Antwort des Beschvwerdeführers, solch eine Aussage könne nichts schaden, dazu bestimmt worden ist (UA 7). Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen erkannt und gewollt (UA 4); er rechnete dabei auch damit und nahn es in Kauf, daß SW; der ursprünglich nur an cine uneidliche falsche Aussage gedacht hatte, falsch schwören würde (UA 4, 6). In diesem Verhalten hat die Strafkammer zutreffend cine Anstiftung (vgl. RGSt 37, 171; BGH aaO; vgl. ferner RG in HRR 1937, 1681; 'RGSt 72, 26, 29) und nicht nur cine Beihilfe zum Meineid gesehen.

Die Benessung der deshalb verhängten Strafe und die Bildung einer Gesamtstrafe, in die früher verhängte Strefen cinbcezogen worden sind, ist aus Rechtsgrünäen nicht zu beanstanden.

Dr. Gcier Willms Hübner

Fischer . Mei