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BGH Entscheidung vom 18.03.1953 – 1 StR 503/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
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2.) den Kaufmann Heinryj dort geboren am hie >
wegen gewerbsmäßiger ‘. Zollhinterziehung u.a.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, März 1954, an der teilgenommen haben: > Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
oe Bundesrichter Dr. Schalscha he; ale beisitzende Richter,
ZEITEN YA . ur Antsgerichtsraet ED in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter Fr S: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
des Landgerichts in Trier vom 18. März 1953 im Strafaus-., spruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Einziehung der beiden Kraftwagen und i die ‚den Beschweräeführern auferlegten Wertersatzstrafen ,
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechte B:; mittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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I.’ Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet.
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i.) Die §§ 230, 232 StPO sind nicht verletzt. Die Straf- R kammer hat gegen den Mitangeklagten Tw; der zur Hauptverhandlung nicht erschien, nicht verhandelt. Es ist deshaib ohne Bedeutung, daß der Eröffnungsbeschluß dem TED und seinem Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt worden "War: Übrigens würden die Beschwerdeführer, selbst wenn gegen ee verhandelt worden wäre, hierauf ihre Rechtsmittel nicht stützen können (R6St 38, 272).
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2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Der Mitangeklagte TB gehörte nicht zu den Personen, in deren Abwesenheit nicht gegen die anderen Angeklagten verhandelt werden durfte; das folgt schon aus der Befugnis des Gerichts, die verbundenen Verfahren jederzeit zu trennen
(§ 2 Abs 2 StPO; RGSt 38, 272; vgl auch RGSt.52, 188).
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3.) Die im Vorverfahren aufgenommenen gerichtlichen und zollamtlichen Niederschriften über die Vernehmung des Tan. durften verlesen werden.
a) Die Verlesung der gerichtlichen Niederschrift hat die Strafkammer auf § 251 Abs 1 Nr 1 StPO gestützt. Ob sie ohne weiteres annehmen durfte, daß der Aufenthalt SEHE; nicht zu ermitteln sei, kann dahingestellt bleiben. In . jedem Fall ergibt sich die Verlesbarkeit aus § 251 Abs 1 Nr 2 StPO; denn die Strafkammer war überzeugt, daß der im Ausland befindliche TEE einer Ladung vor das Prozeßgericht auch weiterhin nicht Folge leisten werde. Sie hatte keine Möglichkeit, sein Erscheinen in der Hauptver- „; handlung zu erzwingen; dem standen deshalb auf ungewisse >
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Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen.
b) Die Niederschrift der Zollfahndungsstelle hat das Land-
“ gericht unter Berufung auf § 251 Abs 2 StPO verlesen. Diese Vorschrift brauchte nicht herangezogen zu werden; denn auch diese Verlesung war nach § 25i Abs 1 Nr 2 StPO zulässig, weil die Niederschriften der Form des § 44i Abs 6 RAbgO entsprechen und daher für die Verlesung richterlichen Niederschriften gleichstehen (vgl auch §§ 1 Abs 1 Nr 2, 3, 19 des Gesetzes über die Finanzverwal.tung vom 6. September 1950, BGBl S 448 und RGSt 63, 8i ff).
c) Daß die Niederschriften verlesen wurden, bevor die Strafkammer den Beschluß erließ, das Verfahren gegen Ti . abzutrennen, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil § 251 StPO die Verlesung der Aussagen von Zeugen und von Mit-
beschuldigten unter den gleichen Voraussetzungen gestattet;
4.) Der Verlesung und Verwertung der zollamtlichen Niederschriften stand auch nicht entgegen, daß die zu den Vernehmungen zugezogenen Dolmetscher nicht gerichtlich vereidigt . worden waren. Die §§ 185, 189 GVG gelten nur für Verhandlun- FF gen, die vor Gericht stattfinden. Daraus, daß zollamtliche Niederschriften unter gewissen Voraussetzungen in der Ver-
lesbarkeit gerichtlichen gleichstehen, kann nichts anderes
gefolgert. werden. Die Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dessen Bestimmungen. Dort ist eine Ver-E eidigung von Dolmetschern nicht vorgesehen, auch nicht durch FE. den vernehmenden Beamten, der zur Abnahme eines solchen Eids gar nicht befugt gewesen sein würde (§§ 441 Abs 4, 182, 186 Rabg6). Es ist Sache des Gerichts, die Zuverlässigkeit der
Übersetzung frei zu würdigen (§ 26i StPO).
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te, überhaupt das Recht zusteht, seine Ablehnung zu rügen.
5.) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge beider \ ji Revisionen, daß die Strafkammer zu Unrecht den Antrag des “ E Verteidigers des Angeklagten BB abgelehnt habe, den | TE 21: Zeugen zu vernehmen. Dabei kann dahingestellt E bleiben, ob dem Beschwerdeführer SEP, der sich dem Be- | weisamtrag jedenfalls nicht ausdrücklich angeschlossen hat-
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Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages damit begründet, daß der als Zeuge benannte Te sich im Ausland aufhalten soll und nach seinem bisherigen Verhalten nicht damit zu rechnen ist, daß er zu einer Vernehmung, vor allem vor einen deutschen Gericht, erscheinen wird, da er sich
bisher schon als Mitangeklagter dem gegen ihn anhängigen Verfahren entzogen hat".
Danach hat das Gerichi den Zeugen als unerreichbar angesehen. Mit dieser Begründung durfte es den Beweisamtrag nach § 244 Abs 3 StPO ablehnen, Die Unerreichbarkeit des Beweismittels liegt auch auf der Hand, soweit eine Vernehmung vor dem Prozeßgericht in Frage kam. Der Verteidiger des BEE hatte allerdings auch beantragt, den Zeugen "notfalls im Wege des internationalen Rechtshilfeverkehrs" zu vernehmen; er hatte auch die Anschrift des in Großbritennien wohnhaften Vaters des ) angegeben, über die der Aufenthalt des Zeugen möglicherweise zu ermitteln war. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses der Strafkammer geht hierauf nicht ein. Dieser Mangel kann jedoch das Ur- _ s teil nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. b:
Denn eine Vernehmung des TED im Wege der zwischenstaat- . lichen Rechtshilfe war nicht zu erreichen. Als Aufenthalts- ; länder des Zeugen kamen für das Landgericht Großbritannien und Frankreich in Betracht. Mit keinem dieser beiden Länder
le gewährt die Bundesrepublik, wie dem Senat bekannt ist,
der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsfehler e4geben.
Rechtshilfe in Strafsachen" (§§ 41 ff DAG). In solchem Fal-
dem Ausland die an sich gesetzlich zulässige Rechtshilfe nicht, wenn das ausländische Verfahren eine Tat zum Gegenstande hat, die nur nach Steuer- und Devisengesetzen oder als Bannbruch strafbar ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet dann aber auch, daß in entsprechenden Fällen - wie dem vorliegenden - deutsche Rechtshilfeersuchen an das Ausland gerichtet werden. Bei dieser Sachlage bestand für die Strafkammer keine Möglichkeit, eine gerichtliche Vernehmung des TED, sei es in Großbritannien oder in Frankreich, herbeizuführen.
II. Die Sachbeschwerden der Angeklagten führen nur im Straf ausspruch zu einem Erfolg.
1.) Die Prüfung des Schuldspruchs hat keinen zum Nachteil
Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten SED vorgetragenen Meinung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht. teilweise die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) für gegeben erachtet hat. Die besonderen Merkma- f} le dieser Straftat sind - auch abgesehen von der Zahl der Beteiligten - nicht dieselben wie die des Bandendiebstahls . (§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB). Während bei diesem eine Verbindung ; zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub voraus- FE. gesetzt wird, genügt für den, Bandenschmuggel schon die Ver- , bindung zu einer gemeinschaftlich, ausgeführten Schmggeltat j: (RGSt 54, 246; 66, 236, 242; BGH 1 StR 681/52 vom 24.Rebmar 1953). Diese ist hier festgestellt. Daß die Tat nicht in . der Nähe der Grenze, sondern im Zollbinnenland begangen wur-, de, ist unerheblich (DOG NJW 1951 S 40; OLG Bremen, NJW 1950. S 882 Nr. 19). R
2.) Der Strafausspruch entspricht zwar den zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden Gesetzen. Da aber
die ‚Freiheitsstrafen der beiden Beschwerdeführer 9 Monate Gefängnis nicht erreichen, wirkt zu ihren Gunsten die inzwischen durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 geschaffene Befugnis des Richters, solche Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB nF; vgl §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO; Urteil des Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vergünstigung gegeben sind, hat zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Da dies Feststellungen voraussetzt, die auch für die Strafzumessung im übrigen von Bedeutung sein können, ist der Strafausspruch, soweit er auf richterlichem Ermessen beruht, also hinsichtlich der Freiheitsstrafen und der nach § 396 RAbgO ausgesprochenen Geldstrafen, im ganzen aufzuheben. Die Einziehung und die Wertersatzstrafen müssen dagegen aufrecht erhalten bleiben. Diese Strafen sind, auch was die Höhe des Wertersatzes anlangt, durch den § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben; die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann auf sie nicht von Einfluß sein.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha