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BGH Entscheidung vom 10.09.1952 – 1 StR 681/52

1. Strafsenat

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Ur 2345 059

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8,

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Feinmechaniker Georg K EEE ‘aus Ve»

dort geboren em WB. EB WB, :.2t. in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs u.a.

hat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Tiörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 10. September 1952 wird verworfen.

Die seit dem 10. September 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

U,

1.) Die Rüge, die Tatbestandsmerkmale des Bandendiebstahıs und des schweren Raubs {§ 250 Abs 1 Nr 2 StGB)

seien nicht gegeben, weil sich der Angeklagte nur mit

einem Mittäter zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl Jerbunden habe, ist unbegründet. Aus § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, dass das Gesetz auch für den Bandendiebstahl eine Verbindung von mindestens drei Personen voraussetzt. Die "bandenmässige" Begehung ist in diesen Strafbestimmungen verschieden geregelt. Die §§ 243 Abs 1

Nr 6 und 250 Abs 1 Nr 2 StGB sprechen von der Mitwirkung mehrerer, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub

oder Diebstahl verbunden haben. § 401 db Abs 2 Nr 1 RAbgO dagegen lässt eine Strafschärfung für einen Täter eintreten, der sich mit zwei oder mehr Personen verbindet,

und unterscheidet sich auch im übrigen wesentlich dadurch von § 243 Abs 1 Nr 6 und § 250 Abs 1 Nr 2 StGB, dass es

sich nicht um eine Verbindung zu fortgesetzter Begehung

von Zollhinterziehung oder Bannbruch zu handeln braucht, sondern schon eine Verbindung zu einem einzigen Schmuggelunternehmen genügt. Der Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung (vgl z.B. RGSt 66, 236, 238) fest, dass schon zwei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben, eine Bande im Sinne des § 245 Abs 1 Nr 6 und des § 250 Abs 1 Nr 2 StGB bilden. Dass sich der Angeklagte mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten St zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen ver-

vdunden hatte. hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die Mitwirkung beider Angeklagten bei der Ausführung der in Betracht "kommenden Straftaten. Da das vandgericht überzeugt ist, dass die Angeklagten KB und St@MEB nur einen allgemeinen Entschluss zur Begehung zahlreicher, nach Ort und Zeit noch unbestimmter Diebstähle gefasst hatten, hat es rechtsirrtumsfrei Fortsetzungszusammenhang verneint und die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt.

Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, dass die Gewaltanwendung nicht im Plane des St» gelegen habe, berührt die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht. Es genügt, dass er sich mit Steger zur Begehung von Diebstählen verbunden hatte, dass er seinerseits Gewalt anwendete und dass Ste bei der Tat mitwirkte, ohne selbst tätlich zu werden.

2.) Im Falle BA (Ri) will die Revision statt versuchten schweren Diebstahls (§§ 243 Abs 1 Nr 3 und 6, 43 StGB) nur Mundraub angenommen wissen. Sie rügt in diesem Fall auch eine Verletzung des s 267 StPO. Beide Rügen sind unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagn KO und Step, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hatten, beschlossen, in dem Anwesen, in dem Rüttinger wohnte, einen Diebstahl auszuführen. zu diesem Zwecke betrat KB den Keller. Während Ste Wache stand, öffnete er mit einem Nachschlüssel die Keller-

Ar

tür und die Tür eines Kellerabteils und durchwühlte dort stehende Kisten nach Waren, fand jedoch keine. Er nahm dann aus dem Kellerabteil ein Stück Wurst und ein Stück Butter an sich. Da er keine weiteren Waren mehr vorfand und vom Keller aus auch nicht in die übrigen Räume des Hauses gelangen konnte, verliess er den Keller. Dass die Angeklagten auf wertvolle Beute ausgingen, ergibt sich namentlich dar- ' aus, dass St den KB erklärt hatte, in diesem Hause müsse ein reicher Mann wohnen.

nn. Fern.

. 3.) Das Urteil, das auf die allgemeine Sachrüge hin im vollen Umfang zu prüfen war, ist auch im übrigen im Schuldund Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei.

Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Glanzmann Dr. Heimann-Trosien