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BGH Urteil vom 12.03.1953 – 4 StR 782/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verlagsbuchhändler Heinz M ED zus EB. dort geboren am EEE 1888, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt (Eh als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung äer Untersuchungshaft sowie die hierzu getroffenen Feststellungen werden aufgehoben.

Im Umfeng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

? Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde bemängelt der Angeklagte, dass er in der Hauptverhandlung zu den einzelnen Anklagefällen nicht umfassend habe Stellung nehmen können, und dass ihm die Ausführungen im Anschluss an die Vernehmung der einzelnen Zeugen beschnitten worden seien. Auch sei ihm die Redezeit für das Schlusswort auf eirie Stunde verkürzt worden. Dadurch sei er in seiner

‘ Verteidigung beschränkt worden.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte zu. den einzelnen Punkten der Anklageschrift eingehend vernommen und nach der Ver- . nehmung eines jeden Zeugen befragt, ch er etwas zu er- ‚klären habe. Am Schiuss der Beweisaufnahme erhielten er und sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten der erkennenden Strafkammer ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte während der ganzen Verhandlung Geiegenheit hatte, zu jedem Punkt der Anklage ausreichend Stellung zu nehmen, und dass er auch im Schlussworte nicht beschränkt worden ist. Auf eine Verletzung des § 257 StPO könnte die Verfahrensrüge überdies nicht gestützt werden, weil die-

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. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO schei-

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se Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist (u.a. RGSt 42, 168; BGH Urt vom 8. Mai 1951 - 1 StR 170/50 -).

det schon deshalb aus, weil der behaupteten Beschränkung der Verteidigung kein Beschluss des Gerichts zugrunde liegt.

2.) Mit der Sachbeschwerde macht -die Revision geltend, dass der Fall SGB. der von der Strafkammer als Teilhandlung des. fortgesetzten Betruges im Rückfalle abgeurteilt worden ist, von den übrigen Einzelfällen der Fortsetzungstat abweiche und deshalb besonders hätte behan-

delt werden müssen.

Was die Revision mit diesem Vorbringen sagen und erreichen will, ist nicht klar. Indes kann diese Frage offen bleiben, weil die Verurteilung im Falle SB ohnehin nicht bestehen bleiben kann. Die Strafkammer hat die Beirugshandiung des Ängekiagten zum Nachteile Ges Zeugen SEM darin gesehen, dass der Angeklagte den Schaub durch die Hingabe der sechs Wechsel zu je 500 Di - zu deren Einlösung er, wie er wusste, nicht fähig und auch nicht willens war - zur Herausgabe des von FEB erworbenen Wechsels über 2 000 DM und zur weiteren Stundung der dem SE zustehenden Lohnforderungen veranlasste. Der Vermögensschaden des Zeugen hat nach den Ausführungen der Strafkammer darin bestanden, dass der Zeuge von der rechtzeitigen Einklagung "der Wechsel" (gemeint ist offensichtlich der Wechsel über 2 000 Di) und der Lohnforderungen . abgesehen hat, obwohl er damals von dem Angeklagten noch eine teilweise Befriedigung erlangt hätte-Diese Ausführungen, die an sich zutreffend auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Stunte 1

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dungsgewährung abstellen (vgl u.a. BGHSt 1, 262, 264,

BGH Urteil vom 8. Mai 1952 - 4 StR 652/51 -, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 641/52 -), sind jedoch mit der Feststellung nicht vereinbar, dass der Wechsel über

2 000 DM, den der Angeklagte einige Zeit vorher dem Kaufmann RB ausgestellt hat, wertlos: war, weil der Angeklagte schon damals infolge seiner Schulden zur Einlösung unfähig war. Auch die Tatsache, dags der Angeklagte im Februar 1950, also um die Zeit, in der er nach der Behauptung der Revision mit Schaub in Geschäftsverbindung trat, in einer "nahezu erdrückenden Schuldenlast" steckte und wegen einer Schuld von 50 DM die Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgab, spricht dagegen, dass SEM im Zeitpunkt der Annahme der sechs Wechsel den ursprünglichen Wechselbetrag und den rückständigen Arbeitslohn noch mit einiger Aussicht auf Erfolg im Klagewege hätte geltend machen können. Im Urteil fehlt über-

-dies die Feststellung. dass Sb seine Forderungen auch

tatsächlich sofort eingeklagt hätte und sich nicht hätte hinhalten lassen, wie er eg später selbst dann noch getan zu haben scheint, als er die Vermögenslage des Angeklagten durchschaut hatte. Nach der inneren Tatseite ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den von der Strafkammer für erwiesen erachteten Vermögensschaden des Schaub vorausgesehen und gewollt hat. Die Verurteilung wegen

-Betrugs kann daher in diesem Falle nicht bestehen blei-

ben. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich‘ der Fortsetzungstat im ganzen, obwohl die rechtliche Beurteilung der übrigen in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Teilhandlungen keinen Rechtsmangel erkennen lässt; denn bei der Fortsetzungstat kann die Schuldfrage bezüglich aller der Verurteilung zugrunde

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liegenden Einzelfälle nur einheitlich beantwortet werden (BGH Urteil vom 16. Oktober 1952 - 4 StR 232/52 -; vgl auch Hartung in SJZ 1950, 326, 331).

Der Strafausspruch für den fortgesetzten Betrug im Rückfalle leidet im übrigen an der mangelhaften Feststellung der Rückfallvoraussetzungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die zweite, zur Rückfallbegründung herangezogene Betrugstat nach der Verbüssung der wegen des ersten Betruges erlittenen Gefängnisstrafe von drei Monaten begangen hat (§§ 264 Abs 1, 3, 245 StGB).

Nicht zu beanstanden ist an sich, dass die Straftammer den Angeklagten wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betruges im Rückfalle verurteilt hat, obwohl einzelne Betrugsakte, so der 2.N. des TB und möglicherweise auch die Betrugshandlungen z.N.-des Rp ww uni des SW nach Ablauf der Zehnjahresfrist der sogenannten Rückfallverjährung (4. Dezember 1949) begangen sinä. Da die einzelnen Teilakte einer Fortsetzungstat durch ihre Einbeziehung in den Fortsetzungszusammenhang die rechtliche Selbständigkeit verlieren und die fortgesetzte Handlung nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist, ergreift der Erschwerungsgrund auch mır einer Teilhandlung die gesamte Fortsetzungstat (vgl u.a. BGH Urteil vom 22. November 1951 - 3 StR 824,51 -, Urteil vom 14. Dezember 1951 - 2 StR 681,51 -).

Die rechtliche Würdigung der übrigen Betrugßfälle ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch hinsichtlich der Hilfserwägung, der Angeklagte habe sich durch ein blosses Verschweigen seiner Schulden des Betruges gegen-

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über den Teilhabern schuldig gemacht, weil er die Rechtspflicht gehabt habe, die Gelägeber über die lage des Unternehmens aufzuklären (BGH Urteil vom 2i. September 1951 - 2 StR 143/51 -). Wenn die Strafkammer an einzelnen Stellen des Urteils als Vermögensschaden der vom Angeklagten getäuschten Personen den Verlust der hingegebenen Gelder oder gelieferten Waren bezeichnet hat, so ist dies ersichtlich dahin zu "verstehen, dass die Betrogenen zwar Gegenforderungen gegen den Angeklagten erlangt haben, dass diese Gegenforderungen wegen der aussichtslosen Vermögenslage des Angeklagten aber wertlos waren ’und‘ daher keine entsprechende Gegenleistung für die hingegebenen Werte darstellten. Dass. der Angeklagte den Vermögensschaden der Getäuschten vorausgesehen und gebilligt hat, ist - abgesehen von dem oben erörterten Falle Sb - im Urteil teils ausdrücklich festgestellt, teils dem Zusammenhang zu entnehmen.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den von Anfang 1949 bis Januar 1950 begangenen Betrugshandlungen ist im Urteil nur formeihaft begründet. Der zeitliche Abstand der einzelnen Taten und die Schwierigkeit, die geschäftliche Entwickiung und die künftigen Möglichkeiten einer Kreditschöpfung von Anfang an vorauszusehen, svrechen eher dafür, dass sieh der Angeklagte jeweils von Fall zu Fall zu einem neuen Betruge entschlossen hat. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte beschwert sein, weil bei Tatmehrheit (§ 74 StGB) hinsichtlich der nach dem 4. Dezember 1949,..also .!ı, nach Ablauf der Zehnjahresfrist, begangenen Betrugshandlungen die Rückfallvoraussetzungen in Wegfall kämen. Sollte die Strafkammer auf Grund neuer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass selbständige Be-

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trugstaten vorliegen, dann wäre der Angeklagte zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses in den Fällen, in denen er nicht überführt werden konnte, ausdrücklich freizusprechen. Ausserdem wäre zu beachten, dass die

aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die bisher für den fortgesetzten Betrug im Rückfall ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht überschreiten darf (§ 358 Abs 2 StPO).

Das Urteil ist sonach - samt den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle verurteilt, auf eine Gesamtstrafe erkannt und die Untersuchungshaft angerechnet ist. Im übrigen

"ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme - Engels Hülle Dr. Augustin Martin