Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 4 StR 799/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Käufmann Johannes Ce aus Ve, dort geboren an @. EEE ED,
wegen Untreue u. 8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß : als. Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bandesrichter Dr. Hülle Bindesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ri Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst » „! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, a für Recht erkannt: Dr Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts inBochum vom 25. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter En . Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt X ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Ler Angeklagte ist wegen zwei fortgesetzter Vergehen
‚ der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von l0oo DM verurteilt worden; Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
Der Angeklagte war als Provisionsvertreter der Rundfunkeinzelhändler Age und Crb tätig. Für diese hatte er Radiogeräte gegen eine Provision von lo % zu verkaufen.
Er war berechtigt, die Anzahlung entgegenzunehmen, von der
er seine Provision behalten durfte. Die Annahme weiterer Zahlungen war ihm untersagt. Die von ihm abgeschlossenen Teilzahlungsverträge mußte er seinen Auftraggebern aushändigen, die für den Eingang der Ratenzahlungen selbst Sorge trugen. Er erhielt von MB 19 Kundfunkgeräte und 2 Plattenspieler, rechnete aber nur über 4 Geräte mit ihm ab, während er von Gr@ED etwa 20 Geräte bekam, über deren Verbleib er ebenfalls. nur teilweise Auskunft gab. 4 seinem Auftraggeber N ) gehörende Rundfunkgeräte übereignete er als Sicherheit für eine Kaufpreisforderung seinem Verkäufer DW, dem er schriftlich versicherte, die Radioapparate seien sein Eigentum. 2 Geräte ließ er durch seinen Angestellten Hi . in Leihhäusern versetzen, indem er eine von ihm quittierte Rechnung vorlegen ließ, nach der Ho das Gerät bei
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seine” !des Angeklagten) rirma gekauft und bezahlt hatte,
4 Rundfunkgeräte und 2 Antennen seines Vetters Gr®®-
EB ‚erkaufte er an verschiedene Kunden, nahm di.e Anzahlun. gen und zum Teil auch weitere Raten sowie in Zahlung gegeben alte Rundfunkgeräte entgegen, lieferte aber nichts an CD ab. Mit einem Kunden, namens H@WEEW, schloß er einen Teilzahlungsvertrag über ein Imperial-Rundfunkgerät zum Preise von 400 DM und nahm eine Anzahlung von 20 DM
an. Er händigte ihm aber das von GB gelieferte Gerät nicht aus, so daß HB von Kaufvertrage zurücktrat, Geld und Radioapparat behielt der Angeklagte für sich,
Das Landgericht hat die Untreuehandlungen in der vertragswidrigen Verfügung über die dem Angeklagten zu treuen Händen zwecks Weiterveräußerung zu festgelegten Bedingungen überlassenen haren erblickt. Da der Angeklagte den Lieferanten weder Teilzahlungsverträge einreichte noch mit ihnen abrechnete, hat der Tatrichter angenommen, er habe die Geräte und Antennen nicht weisungsgemäß für seine Auftraggeber veräußert, sondern anderweitig verwertet und den Erlös für sich behalten. Auf Grund seines ganzen Vorgehens hat äie Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei von vornherein bei jedem der beiden Lieferanten darauf ausgegangen, möglichst viele Geräte in die Hand zu bekommen, um sie für eigene Rechnung zu verkaufen, Damit sind der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB und zugleich der Tatbestand der Unterschlagung nach der äußeren und inneren Tatseite aus reichend festgestellt. In der vertragswidrigen Veräußerung liegt eine rechtswidrige Zueignung, weil der Angeklagte dadurch den in den Gegenständen verkörperten Sachwert seinen Vermögen zugeführt hat (RGSt.67, 334; BGHSt 1, 262, 264). Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht zwei selbständige
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fortgesetzte Vergehen der Untreue, beide in Tateinheit
mit fortgesetzter Unterschlagung, angenommen. Auch die Strafzumessungsgründe lassen hier keinen zum Nachteil des Eeschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Dadurch, daß des Landgericht für die beiden Untreuedelikte nur eine Geldstrafe verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
II, Die Verurteilung wegen Unterschlagung im ralle Selbach kann nicht aufrechterhalten werden.
Der Angeklagte kaufte von dem Radiogroßhändler Sn mehrere Rundfunkgeräte unter Eigentumsvorbehalt mit der Abrede, daß er den Erlös an ihn ahführen müsse, Diese Verpflichtung hat er nicht restlos erfüllt. Er hat über ein Gerät, dessen Verbleib unbekannt ist, nicht abgerechnet. Hieraus hat das Landgericht den Schluß gezogen, der Angeklagte habe es für sich verwendet und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht. In diesem Falle war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen offenbar Verkaufskommissionär (§ 383 HGB). Alsdann war er ermächtigt, die Ware im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers zu verkaufen. Eine Unterschlagung an der Kommissionsware und Untreue in der Form des Mißbrauches der ihm eingeräumten Verfügungsmacht über sie würde er in diesem Falle nur begangen haben, wenn er schon bei der Veräußerung des Geräts entschlossen war, den Erlös nicht an seinen Verkäufer abzuführen, sondern für sich zu verwenden. Eine solche vertragswidrige Verwertung für eigene Rechnung wäre im Innenverhältnis dem Kommittenten gegenüber rechtswidrig. Wenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich - beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands - der Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er
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dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinen Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserös im Innenverhältnis gehörte (RG$t.63, 2515 BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953). Eine Unterschlagung des Verkaufs. erlöses käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte durch die Annahme der katen nicht kigentümer des Geldes ge. worden wäre. Zu einer abschließenden rechtlichenBeurteilung reichen die bisherigen Feststellungen indes weder zur äuße noch zur inneren Tatseite aus. Die von einem Verkaufskommissionär begangene Untreue ist nach der Sondervorchrift des § 95 Nr 2 BörsenG zu bestrafen.
III. Auch der Schuldspruch wegen Betruges wird von den Feststellungen nicht getragen.
l. Das Landgericht hat die Sicherungsübereignung der dem Kaufmann Lgp gehörenden Kundfunkgeräte an BEP, die Verpfändung von zwei weiteren Geräten in Leihhäusern und das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Käufer des von Grabruch gelieferten Imperial-Gerätes als vollendeten B- trug gewürdigt und hinsichtlich dieser drei Straftaten eine Zortgesetzte Handlung angenommen.
a) Seinem Gläubiger BB hatte der Angeklagte wider besseres Wissen versichert, die ihm zur Sicherheit angebotenen Geräte gehörten ilım selbst. Infolge des dadurch hervorgerufenen Irrtums nahm EEE die Geräte an. Der Vermögensschaden soll hier darin bestehen, daß der Gläubiger ein mit einem Makel behaftetes Sicherungseigentum erhielt. Entgegen der Ansicht der Revision kann zwar auch der gutgläubige Erwerber einer nicht dem Veräußerer gehörenden, aber auch nicht abhanden gekommenen Sache trotz seines unbe” schränkten Eigentumserwerbs (§ 932 BGB) einen Vermögens-- schaden erleiden, weil er Gefahr läuft, daß der ursprüngliche Eigentümer ihm sein Eigentum streitig macht und
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ihn mit einem Prozeß überzieht, oder weil er gar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt wird(RGSt.
73, 615 BGHSt, 1, 92, 94). Las Urteil 1&ßt indes jegliche Feststellungen darüber vermissen, welche Vorstellungen sich
der Angeklagte in dieser Hinsicht gemacht hat, ob er also
das Bewußtsein der Vermögensschädigung gehabt oder wenigstens
mit einer solchen gerechnet und sie in seinen Willen aufgenonmmen hat. Kine Schädigung des Lieferanten Me würde den Betrugsvorwurf allein nicht rechtfertigen, weil die Veräußerung
diesem gegenüber als strafbare Nachtat anzusehen ist.
b) Ebenso unvollständig sind die Feststellungen hinsichtlich der Verpfändung der Geräte in Leihhäusern, Das Landgericht meint, die Inhaber der Pfandleihanstalten hätten die Pfänder nicht frei von Rechten Dritter, sondern mit einem Eigentums- §§ 1207, 1208 in Verbindung mit § 932 Abs.1 Satz 2 BGB entgegen, Auch in diesen Fällen ist dem Urteil übrigens nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Möglichkeit einer Vermögensschädigung der Leihänmter gemacht hat. Daß er die verpfändeten Apparate nicht wieder eingelöst hat, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
c) Den Käufer HB hat der Angeklagte dadurch getäuscht, daß er ihm ein Imperial-Gerät verkaufte, aber von vornherein nicht die Absicht hatte, es ihm zu liefern, Dadurch wurde der Käufer bewogen, 20 DM anzuzahlen. Einen Vermögensechaden hat das Landgericht darin erblickt, daß HD weder äie Anzahlung zurückbekam noch das Gerät erhielt. Nach den Feststellungen hat er aber ein Ersatzgerät bekommen, an dem er gemäß § 273 ‘BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte. Es ist nicht ersichtlich, ob der Gläubiger hiervon Gebrauch gemacht hat, und wie sich
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der Angeklagte die Rechtslage bei Abschluß des Teilzahlungsvertrages vorgestellt hat. Möglicherweise hat er angenommen, der Käufer erleide durch die Leistung der Anzahlung keinen Schaden, weil er in jedem Falle einen ausreichenden Gegenwert durch das Ersatzgerät bekomme, .
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit, Mit Recht hat das Landgericht den fortgesetzten Betrug als selbständige Straftat im Verhältnis zu den gegenüber den Rundfunkhänälern Mggp und Grabruch hinsichtlich dieser Geräte begangenen Untreue- und Unterschlagungshandlungen gewürdigt; denn diese deckten sich mit den Ausführungshandlungen des Betruges nicht im geringsten, Sie waren schon mit der ersten Kundgabe des Willens, die Geräte für eigene Rechnung zu verwerten, vollendet. Lie Täuschungshandlungen gegenüber d Erwerbern und dem Käufer HB standen damit höchstens in einem äusseren, zeitlichen Zusammenhang und richteten sich ausschliesslich gegen deren Vermögen. Sie bildeten mit der Untreue und Unterschlagung auch bei. natürlicher Betrachtungsweise kein einheitliches, zusammengehöriges Tun.
Für die neue Verhandlung wird noch ‚darauf hingewiesen, daß Anklage und Eröffnungsbeschluß hier selbständige Betrugsfälle angenommen haben und das Verfahren noch wegen zwei weite &leichliegender Verpfändungen von Radiogeräten in Leihhäusem eröffnet worden ist. Diese beiden Fälle sind noch anhingig (RGSt. 19, 227). Sollte das Landgericht sie nicht für erwiesen erachten, so muß es den Angeklagten insoweit freisprechen, weil eine nicht erwiesene Straftat nicht Teil der abgeurteilten fortgesetzten Handlung sein kann (RGSt. 50,
351).
. 2. ber Angeklagte eröffnete am 18. Juli 1951 bei der Stadtsparkasse in Hei ein Girokonto, auf das er 50 IM cinzahlte, Über die er aber sofort wieder verfügte. Im November 1951 zahlte er 115 DM ein, verfügte aber wiederu! sogleich über diesen Betrag. Am 28, Juli 1951 teilte ihm die Sparkasse mit, daß sein Konto kein Guthaben aufweis®:-
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Im Januar 1952 forderte sie ihn auf, das Scheckheft zurückzugeben, im Juni 1952 teilte sie ihm die Auflösung seines Kontos mit, Trotzdem stellte der Angeklagte vom 28. Juli. 1951 bis zum 13. August 1955 zehn Gläubigern ungedeckte Schecks zur Bezahlung seiner Schulden auf dieses Konto aus, obwohl er wußte, daß "die Schecks nicht gedeckt waren unä er auch im übrigen kein Geld hatte." Die Täuschungshandlung bestand entweder darin, daß der Angeklagte ausdrücklich versicherte, die Schecks seieh gedeckt, oder daß er verschwieg, daß sein Konto kein Guthaben aufwies. Hit Recht hat das Landgericht
in dem Verschweigen ein Vorspiegeln von Tatsachen durch schlüssiges Handeln gesehen; denn wer einen Scheck zur Bezahlung einer fälligen rorderung anbietet, erklärt damit stillschweigend. daß das Papier einen Vermögenswert habe, also hei Vorlage auch eingelöst werden würde. Nach der Überzeugung
des Tatrichters wußte der Angeklagte nicht nur, daß die Schecks im Zeitpunkt ihrer Ausstellung keine Deckung hatten, sondern er rechnete auch nicht damit, daß sie bis zu ihrer Vorlage durch Kundeneinzahlungen gedeckt unä deshalb eingelöst würden; denn "er ist von Anfang an - seit Eröffnung des Kontos bei der Sparkasse in He ED - darauf ausgegangen, seine Gläubiger oder doch einen Teil von ihnen mit faulen Schecks abzuspeisen." Durch die Täuschung hat er sie veranlaßt, auf Barzahlung zu verzichten, und ihnen nach der Ansicht des Landgerichts einen Vermögensschaden zugefügt, "weil die Schecks in Wirklichkeit nur wertlose Fetzen Papier waren, mit denen sie nichts anfangen konnten." Las Landgericht hat indessen unterlassen zu prüfen, wie die Vermögenslage der Gläubiger ohne die Annahme der Schecks gewesen wäre. Da der Angexlagte auch sonst kein Geld hatte, hätten sie in diesem Zeitpunkt nur dann anderweit Befriedigung finden können, wenn er andere dem Zugriff der Gläubiger unterliegende Vermögenswerte gehabt hätte, Im übrigen war die Schädigung schon durch die
frühere Kreditgewährung eingetreten, Soweit der Angeklagte
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die Gläubiger durch die Vorlage der Schecks zur Aushändigung von Waren bestimmt haben sollte, wären sie durch den Verzicht auf Barzahlung allerdings in jedem Falle geschädigt worden,
In den meisten Fällen läßt der Sachverhalt den der Scheckhingabe zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgang nicht erkennen, LDemgemäß reichen auch die Feststellungen über das Bewußtsein der Vermögensschädigung bei Ausstellung der ungedeckten Schecks nicht aus. In einigen Fällen hat der Angeklagte‘: den Gläubigern die Schecksumme nach einigen Tagen bar bezahlt. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob er von vornherein die Absicht hatte, die Schecks alsbald durch Barzahlung einzulösen, um die Gläubiger vor Schaden zu bewahren.
Da das Landgericht einen fortgesetzten Scheckbetrug angenommen hat und die Schuldfrage nur einheitlich für alle der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelhandlungen beantwortet werden kann, muß der Schuldspruch insoweit in vo.lem Umfange aufgehoben werden (ESH 4 StR 232/52 vom 16. Oktober 1952,
4 StR 782/52 vom 12. März 1953).
Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenneit haben, den in diesem Zusammenhang als selbständige strafbare Handlung angeklagten Betrug gegenüber Ho veir Verkauf der von Sch@B> gelieferten Musiktruhe und des Löwe-Gerätes mitabzuurteilen. In diesem Falle kann sich der Angeklagte auch einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, wenn er die falschen Bescheinigungen über sein Eigentum für seine «irma unterschrieb, um über die Person des “ussteller3 zu täuschen (RG JW 1936, 659 Nr. 27).
3. Nachdem der Angeklagte am 3. und 17. November 1952 vom Amtsgericht in Mattenscheid wegen Betruges und Unterschlegung verurteilt worden war, begann er eine neue BetrugS-
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reihe. Er verübte die Straftaten größtenteils unter Hingabe ungedeckter Schecks, zum Teil auch durch Vorlage gefälschter Bestellscheine., Die als Tortgesetzter Betrug in Tateinheit mi.t fortgesetzter Urkundenfälschung abgeurteilten 18 Einzelhandlungen geben in folgenden Fällen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen;
a) Der Autovermieterin FEED unä dem Kraftwagenfahrer Sp bezahlte der Angeklagte längere Autofahrten mit ungedeckten Postsparschecks, obwohl er wußte, daß er auf seinem Konto kein Guthaben hatte und die Schecks niemals
eingelöst werden würden, Das Landgericht erblickt die Vermögens-
verfügung in der Annahme der Schecks und die Vermögensschädigung darin, daß die Gläubiger keine Befriedigung für ihre Forderungen fanden. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen
der Vermögensverfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens hat es nicht näher begründet. Da die Schecks ersichtlich erst nach Ausführung der Fahrten ausgestellt worden sind, hätte
es hier der Darlegung bedurft, ob die Gläubiger, wenn sie auf Sarzahlung bestanden und die Annahme der Schecks verweigert hätten, anderweit Befriedigung für ihre Forderungen aus dem Vermögen des Angeklagten hätten erlangen können, und welche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer über den Eintritt eines Vermögensschadens machte, Nach den Urteilsgründen verfügte er jedenfalls nicht über Bargeld und war auch, wie die übrigen Straftaten zeigen, schon seit längerer Zeit
stark verschuldet, In Jeden Falle ist hier jedoch die Begehung
eines Betrugs durch Vorspiegelung des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bei Erteilung des Auf-
trags zur Ausführung der Fahrten zu prüfen. In dieser Richtung
hat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen,
bh) Am 23. Dezember 1952 erbat der Angeklagte von dem Lastkraftwagenfahrer VW, der ihn eine Strecke mitgesommen hatte, ein Darlehn von loo IM und bot ihm dafür
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einen Scheck über 115 DM an, der - wie er wußte - ungedeckt ver. VW erkundigte sich telefonisch bei der Mutter des Angeklagten und erhielt die Auskunft, daß dieser kein Guthaben auf seinem Konto habe. Hierdurch wurde er unsicher und gab dem Angeklagten, der die nichtigkeit der Auskunft pe. stritt, nur 50 DM. Er erhielt dafür den Scheck und einen Koffer als Sicherheit. Der Angeklagte zahlte das Darlehn ent. gegen seinen Versprechungen nicht zurück, In diesem Falle drängte die Sachlage zu der Prüfung, ob die Larlehnshingabe tatsächlich auf die Irreführung des Angeklagten zurückzuführen ist oder ob VB dem Angeklagten, der mit einer frau unterwegs war, das Geld ohne .lücksicht auf seine Angaben und Zahlungsversprechungen gegeben hat. Dafür spricht der vom Tatrichter festgestellte Umstand, daß VB unsicher geworden war, also nicht wußte, wem er glauben sollte. In diesem Falle hätte sich der Beschwerdeführer nur eines Betrugsversuchs schuldig gemacht.
c) Im Jahre 1955 füllte der Angeklagte Scheckformulare auf ein ihm früher zustehendes, inzwischen auf einen andern übergegangenes Postscheckkonto in Höhe von 30 und 10 DM aus und gab sie in Zahlung, Die Schecks wurden eingelöst und das Konto entsprechend belastet. Geschädigt waren nichtdie Empfänger der Schecks, sondern der jetzige Konininhaber spi@D. In diesen Fällen föhlen ausreichende, der Besonderheit der Sachlage Rechnung tragende Feststellungen, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Da die Belastungen des Scheckkontos unberechtigt waren, liegt die Annahme nahe, daß dem Kontoinhaber die Zeträge später zurückerstattet worden sind. Es hätte daher geprüft werden müssen, wer die Schecksumme im Ergebnis gezahlt hat. Auch hätte der Tatrichter darlegen müssen, welchen Geschehensablauf der Angeklagte bei Hingabe
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der Schecks in seinen Willen aufgenommen hatte.
4) Im März 1953 kaufte der Angeklagte von dem Kraftfahrzeughändler WIED Tinen gebrauchten Personenkraft-. wagen für 1250 DM und gab dafür einen ungedeckten Scheck. Der Verkäufer wollte ihm den Wagen erst nach Einlösung des Schecks herausgeben, Als sich nunmehr herausstellte, daß keine Deckung für den Scheck vorhanden war, erklärte der Angeklagte, sein Vater wolle das Geld aus Dortmund beschaffen. Darauf überließ ihm der Verkäufer den Wagen am Pfingstsamstag, weil der Angeklagte mit seiner Tochter bekannt war. Er erhielt von ihm einen Scheck über 1600 DM, der ebenfalls nicht gedeckt war, Der Verkäufer bekam den agen zurück, nachdem er einige Kaufinteressenten abgewiesen
hatte, Der festgestellte Sachverhalt legt die Vermutung nahe,
daß WIiCEEEB nicht durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten zur Hergabe des Wagens bestimmt worden ist, sondern daß er ihm den Wagen nur mit Rücksicht auf seine Tochter überlassen hat, um dieser einen Pfingstausflug mit ihm zu ermöglichen. Alsdann könnte Ger Angeklagte nur wegen Betrugsversuchs verurteilt werden. In dieser Hinsicht geben die Feststellungen keine eindeutige Auskunft, Zur Annahme eines vollendeten Betrugs hätte es außerdem noch der Klärung bedurft, ob Vi den Wagen infolge des Ausschlagens der Kaufangebote weniger günstig veräußern muste.
e) Am Pfingstsonntag fuhr der Angeklagte mit der Tochter des WIND hei der Tankstelle StB vor und bat um Benzin
gegen einen Scheck, der in Oränung gehe. StB willigte
ein, weil er Fräulein Vi kannte. Der Angeklagte erhielt
Benzin und wotorenöl für 16,98 IM. Der Scheck war ungedeckt, wie er von vornherein wußte, Auch in diesem «all ist den Urteilsgründen der ursächliche Zusammenhang zwischen der
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Tiuschungshandlung und der Vermögensverfügung nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Der Sachverhalt 1äßt die Möglichkeit offen, daß StB das Benzin nur deshalb hergab, weil er glaubte, er werde den Petrag auf alle rälle von Vie» bekommen.
f) Im Mai 1953 versuchte der Angeklagte, von dem Holzhändler KM. der in Konkurs geraten war, Grubenholz zu kaufen. Er gab ihm einen Postscheck über 2700 DW zur Erwirkung der Freigabe seines zur Konkursmasse gehörenden Wagens und einen Scheck über l1ooo IM als Geschäftskapital für dessen Ehefrau. KB zab zwei Inserate zur Beschaffung des Holzes auf, die 50 IM kosteten, Danach stellte sich heraus, daß die Schecks nicht gedeckt waren. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hat der Tatrichter den Vernögensschaden in den Aufwendungen für die Kaufanzeigen gesehen. Das ist rechtsirrig, weil der Petrug als Bereicherungsdelikt die unmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenen oder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt.67, 200 #3;
BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951). Las trifft für die Inseratkosten indes nicht zu, weil diese Verfügung nicht
zu einer Bereicherung des Angeklagten geführt hat. Zur Annahme eines Betrugsversuchs fehlt es an ausreichenden Feststellungen darüber, was der Angeklagten mit seinem Vorgehen bezweckte. Nach der Sachlage mußte er mit einer alsbaldigen Vorlage der ungedeckten Schecks,also auch mit der Entdeckung der Täuschung rechnen, Es ist daher nicht ersichtlich: welche Vermögensvorteile er erwartete. Die Sicherungsübereiguıg des zıır Konkursmasse gehörigen Kraftwagens war wert-
‚ los, solange der Beschwerdeführer nicht den Besitz des Wagen? erhielt und auch keine Forderung gegen KB erwarb.
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In den übrigen Fällen besegnet die Annahme von voll-- endeten Betrugsvergehen keinen rechtlichen Bedenken, ebenso auch nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, begangen durch Vorlage gefälschter Bestellscheine zur unrechtmäßigen „rlangung von Provisionsvorschüssen, Die erörterten Mängel nötigen aber auch hinsichtlich dieser Betrugshandlungen zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat,
Iv. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen;
Lie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begegnet hinsichtlich der letzten Petrugsreihe (III des Urteils) nach der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig vertretenm Ansicht äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die einzelnen Fälle sind in der Begehungsweise grundlegend verschieden. Sie beruhen auch nicht auf einem von vornherein gefaßten einhsitlichen Gesamtvorsatz, der durch die Einzelhandlungen stückweise verwirklicht worden ist. Es handelt sich vielmehr zum großen Teil um Gelegenheitstaten, die sich jeweils aus einer einmaligen Lage ergaben. Die allgemeine, unbestimmte Absicht, möglichst viele Betrügereien zu begehen, vermag allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (BGHSt.1. 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Nai 1953).
Bei der Strafzumessung kann zwar die Wiederholung von Straftaten auch dann straferschwerend verwertet werden, wenn die hückfallvoraussetzungen nicht gegeben sind. Rechtsirrtümlich ist dagegen die Erwägung des Tatrichters, dem Angeklagten könne der Ifangel der kückfallvoraussetzung nur insoweit zum Vorteil gereichen, als er nochmals mit
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einer Gefängni.sstrafe davonkomme, er verdanke es nur einen Zufall, daß er die beiden Vorstrafen nicht wenigstens teil-- weise verbüßt habe. Die strafschärfende Wirkung des R'ckfalls beruht ausschliesslich auf dem gesetsgeberischen Gedanken. daß der Strafvollzug und der ihm gleichgestellte gnadenweise Erlaß der Vorstrafe keine bessernde Wirkung auf den Verurteilten aus-
geübt habe.
Das Landgericht wird nunmehr auch über die als selbständige
Straftaten unter Anklage gestellten Fälle OiHEB. :seiiilB: Fra un: SC. ie wegen Nichterscheinens der Geschädigten bisher nicht abgeurteilt worden sind, zu entscheiden haben; denn solange sie nicht als Vergenen festgestellt sind, können sie nicht in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden. Falls sie dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. muß insoweit auf Freisprechung erkannt werden,
Groß Krumme Engels
Hülle Seibert