Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.04.1953 – 4 StR 743/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz:
Rechtssatzzs
Aktenzeichen:
_ die Amtliche Sammlung:
KB PERSIAESRSERENNG
StGB §§ 50, 257 Abs 5
Bei der vor der Tat mugesagten Beglnstigung sind dem Begünstiger straferschwerende Umstände der Haupttat nur dann zuzurechnen, wenn er sie bei seiner Beistandsleistung kannte. Es genügt, wenn er sie nach
‚der Zusage, aber noch vor Vollendung der Begünsti- ' gungshandlung erkannt hat,
Urt. des BGH vom 23, April 1983 LG Bochum
A StR 743/52_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Albert x EEE :.;5 VE . geboren am ME 1005 :n rue
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr,Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär gu
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des landgerichts in Bochum von 20. August 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen,
Yon Rechts wegen
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Gründesz
Die wegen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilven Mitangeklagten Te. 1 u ni u rt wendeten 6 5 Schrott von einem in Witten-Bommern gelegenen Schrottlager des Altwarenhändlers Halseband, das von einer 120 bis 140 cm hohen, mehrmals unterbrochenen Grünhecke und an den Durchbruchstellen mit einem zwischen Pfosten ein- bis zweimal gezogenen, fingerdicken Drahtseil abgesperrt war. Die Diebe krochen unter dem Seil hindurch, schafften den Schrott in mehreren Gängen vom Platz und brachten ihn auf einer Handkarre 400 bis 500 m fort, wo sie ihn an einer Hecke an der Ruhr versteckten. Am Tage zuvor hatte der Angeklagte Kup nit Me vereinbart, die Diebesbeute mit seinen lastkraftwagen abzufahren, und sich mit einem Altwarenhändler !n ‚Verbindung gesetzt, der den Schrott kaufen sollte. Am folgen-
?
astkraft-
den Tage fuhr er mit den Mitangeklagten auf seinem Ls wagen zu dem Versteck. Als er sich diesem Ort näherte, erkannve er, dass der Schrott nur von dem ihm genau bekannten, nahe gelegenen Lagerplatz des Halseband gestohlen sein konnte. Er setzte aber die Fahrt fort. Bei Beginn des Aufladens des Schrotts erschien auf der Strasse ein Personenkraftwagen. Die Angeklagten glaubten sich entdeckt; der Angeklaste Ken fuhr deshalb sofort ab. Das Landgericht hat ihn nach § 257 Abs 3 StGB wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt,
Seine Revision hat keinen Rrfole.
Die Verurteilung aus § 257 Abs 3 StGB setzt voraus, dass der Begünstiger dem Haupttäter nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens mit Begünstigungssbsicht Beistand leistet und diese Begünstigung schon vor Begehung der Haupttat zugesagt hat.
Die Annahme eines schweren Diebstahls der drei Mitangeklagten als Vortat ist nach dem festgestellten Sachverhalt
frei von Rechtsirrtum. Die Diebe sind auf den zum Teii mit einer hohen Grünhecke, zum Teil mit einem Drahtsei\ abgesperrten Lagerplatz durch eine zum Betreten des Platzss nicht bestimmte Öffnung gelangt, indem sie das zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen geschaffene Hindernis nicht ohne Schwierigkeit überwanden, weil sie sich tief bücken und unter dem Drahtseil hindurchkriechen mussten, Unter solchen Umständen steht das Hineinkriechen dem Einsteigen im Sinne des § 243 Nr 2 StGB gleich (RGRspr 7, 10; HRR1939, 660).
Ihr Diebstahl war auch vollendet, weil der Gewahrsam des Eigentümers mit der Entfernung des Diebesguts und dem Verstecken an einem mehrere hundert Meter vom Tatort entfernten Platz gebrochen war. Dass die Haupttat damit nicht abgeschlossen, also noch nicht beendet war, weil dis Beute noch nicht an ihren Bestimmungsort geschafft war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; denn eine Begünstigung kann auch schon vor Beendigung der Haupttat begangen werden. Rnt-Scheidend für die Abgrenzung sind die Vorstellung and der Wille des Täters, mit denen er seinen Beistand leistet, Es kommt also nur darauf an, ob er - bei der sachlichen Begünstigung - dem Haupttäter die schon erlangten Vorteile seines Verbrechens oder Vergehens sichern oder ihm mu der noch ausstehenden Verwirklichung seiner Tat Hilfe leisten will (4 StR 484/52 v. 15.1.1953; 4 StR 365/52 v. 2.4.1953),
Ob das eine oder andere gegeben ist, ist im wesentlichen
Tetfrage.
In dieser Richtung enthält das Urteil zwar keine ausdrücklichen/Feststellungen. Ersichtlich hat das Landgericht aber mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten nur eine Begünstigungsabsicht für nachgewiesen erachtet, weil die Diebe von vornherein geplart hatten, den Schrott durch irgendeinen Lastkraftwagen abreh-
z
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ren zu lassen, und der Angeklagte in Ausführung dieses Plans
bloß für diese Fahrt von einem der Täter geworben werden war,
Der Annahme einer Begünstigungsabsicht steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte zugleich um den Absatz des Diebesguts bemüht war, indem er einen Schrotthändier aufsuchte, der den gestohlenen Schrott kaufen und sofort weiterleiten sollte; denn eine sachliche Begünstigung kann nach der Rechtsprechung des Senats auch durch Mitwirken zum Absatz begangen werden (BGHSt 2, 362),
Wenn das Urteil im Rahmen der Strafzumessungsgründe sodann hervorhebt, der Angeklagte habe dadurch, daß er seine Hilfe mit dem Iastkraftwagen anbot und sich um den Absatz de u wartenden Diebesguts bemühte, erst die Voraussetzung für di Begehung des Diebstahls geschaffen, ohne die die Täter den Entschluß hierzu wohl kaum gefaßt haben würden, so soil damit in diesem Zusammenhang offenbar nur au® die äußeren Fo der Tat hingewiesen, nicht aber festgestellt werden, daß der Angeklagte schon durch sein Versprechen, den Schrott abzufahren, den Täterwillen der Diebe bemußt gefördert und ihnen damit im Sinne des § 49 StGB wissentlich Hilfe geleistet habe,
Die Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, daß das Lanägericht dem Beschwerdeführer das straferschwerende Merkmal der Haupttat (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zugerechnet hat, gehen fehl,
Während die konkrete Gestaltung der \ortat für die Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB unerheblich und die Strafe des Begünstisers nur nach dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu bemessen ist (RGSt 71, 152, 154), kommt es für die Verurteilung wegen einer vor Begehung der Haupttat zugesagten Begünstigung ais
Beihilfe auf die Kenntnis des Begünstigers von den straf schwerenden Umständen jener Tat an, Dies ergibt sich Jaranı, daß der Fall des Absatz 3 des § 257 StGB aus dem allgemeine, Tatbestand der Begünstigung ausgeschieden und zu einem selh ständigen Verbrechen oder Vergehen - je.nach der rechtlichen # Natur der Vortat - ausgestaltet worden ist, weil der Begüns: ger, der die Beistandshändlung vorher zugesagt hat, seinen stärkeren verbrecherischen willen entsprechend härter bestraft werden soll, Diesem gesetzgeberischen Grunde würde es nicht gerecht, wenn die vorher zZugesagte Begünstigung bloß
wie eine Beihilfe bestraft würde, Sie muß vieimehr in Jeder,
ern ug
Beziehung nach den für die Beihilfe geltenden Rechtsgrunäsät
sewürdigt werden. Ob sie darum ihrem "inneren Wesen nach wii liche Beihilfe" ist (vgl BGH NIW 1951, 451), oder ob sie von Gesetz nur als solche "fingiert" wird. kann hier auf sich beruhen, Jedenfalls nuß auf die ver der Tst zugesagte Bezünst gung auch die Vorschrift des § 50 StGB, nach der Jeder Teilnehmer ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nur nach “f ner eigenen Schuld strafbar ist, uneingeschränkt angevenäe werden. Daher können dem Begünstiger straferschwerende Tatumstände, die der Haupttäter verwirklicht hat, im Falle des § 257 Abs 3 StGB, ebenso wie dem Gehilfen nach § 49 StGB, mr zugerechnet werden, wenn er sie bei Vornahme der Begünstizungf handlung gekannt hat; andernfalls würde die Anwendung eines £ schwererey: Strafrahmens nicht durch den Unrechtsgehalt seiner Tat gerechtfertigt,
Ob der Begünstiger diese Tatumstände schon bei Trteilun der Zusage gekannt hat, ist dabei nicht entscheidend; es sc # nügt, wenn er sie erkannte, bevor er seine Beistandsleistung vollendete; denn die Begünstigung nach § 257 Abs 5 StGB ist eine mehraktige Straftat, Die vor der Haupttat erteilte Zusage wird. mit der späteren Beistandsleistung zu einer einhei! lichen strafbaren Beihilfehandlung zusammengezögen (RGSt 76;
190, 192). Ist aber bei Straftaten, die mehrere Tatbestandshandlungen erfordern, ein straferschwerender Umstand auch mur bei einer Handlung gegeben, so wirkt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die ganze Straftat strafschärfend
(3 StR 824/51 v. 22.11.1951; 2 StR 681/51 v. 14.12.1951; 4 StR 782/52 v. 12.3.1952), Wenn das Versprechen nachträglicher Begünstigung bei der Planung eines nach der Vorstellung des Begünstigers einfachen Diebstahls gegeben wird, kann dieser zwar nur wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl bestraft werden, falls der Haupttäter ohne sein Wissen einen schweren Diebstahl begangen hat, Wenn der Begünstiger aber noch in
‚Zuge der Erfüllung seiner Zusage von dem erschwerenden Tat-
umstand erfährt und seine Beistandsleistung fortsetzt. muß er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt werden, So liegt der Sachverhalt hier,
Die Revision rügt zu Unrecht, der Angeklagte habe seine Beistandsleistung schon vollendet gehabt, bevor er Klarheit über den Diebstahlsort erhalten habe, Das Landgericht hat vielmehr festgestellt: "Als der Angeklagte sich mit seinem Lastkraftwagen dem Versteck der Diebesbeute näherte, wurde ihm völlig klar, daß als Diebstahlsort nur der ihm genau bekannte, nahe gelegene Lagerplatz des Schrotthändlers Halseband in Betracht kam, Nunmehr erkannte er, daß der Schrott nicht durch einfachen, sondern schweren Diebstahl entwendet worden war, weil er die Tatortverhältnisse genau kannte. Dennoch setzte er die Fahrt fort, um den Schrott abzufahren." Hiernach hat der Angeklagte also noch während der "Beihilfehandlung" von dem erschwerenden Tatumstanä der Haupttst Kenntnis erlangt. Damit hat er den Straferschwerungsgrund des ® 245 Nr 2 StGB in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen, bevor er seine Begünstigungshandlung vollendete, Daß der schwere Diebstahl als Haupttat in diesem Zeitpunkt schon vollendet war, ist nur die notwendige Voraussetzung für eine Bestrafung aus § 257 Abs 3 StGB, |
kine dem Beschwerdeführer günstigere, rechtliche Beurien, lung wäre auch dann nicht möglich, wenn den Urteilsgründen. namentlich den Ausführungen zur Strafzumessung, zu entnehmen wäre, daß sich der Angeklagte schon durch wissentliche Förde, rung des Tatentschlusses der Diebe der Beihilfe im Sinne des. § 49 StGB schuldig gemacht habe; denn auch in diesem Falle würde er, weil er - zwar nach Vollendung, aber noch vor Deent gung der Haupttat - weitere Beihilfehandlungen vornahn .« ZUS de oben erörterten Gründen Beihilfe zu einem schweren Diebstahl
begangen haben,
Da auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe keinen zum |
| | Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler
ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen,
Groß Krumme Engeis
Hülle | Dr.Augustin