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BGH Entscheidung vom 29.05.1952 – 5 StR 641/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2250 092

tR_641/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Erich C ED, geboren an EEE 1905 in su wohnhaft in DOEEEEED, EEE <E @,

wegen Betruges und Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten CB wira das Urteil des Landgerichts in Stade vom 29.Mai 1952, soweit es ihn betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - en das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges in einem Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen geneinschaftlicher fortgesot2- ter Untreue in einem Falle und wegen gemeinschaftlicher Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu Geldstrafen von 60 DM und 15 DM verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Die Revision beanstandet es zunächst, daß dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger beigecrdnet worden ist,und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO. Die Rüge greift durch, Nach § 140 II StPO hat der Vor- . sitzende auf Antrag oder von Ants wegen dem Angeklagten ‚ einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Es handelt sich hierbei um eine Ermessenserwägung. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, die Frage zu erörtern, ob die dem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten worden sind. Dies ist in dem vorliegenden Falle nicht geschehen. Hier war schon die Sachlage mit Rücksicht auf die Anzahl der - noch dazu ineinander übergreifenden - Vergehen, die dem Angeklagten zur Last gelegt worden sind, schwierig. Außerdem bieten derartige Vergehen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, erfahrungegemäß erhebliche rechtliche Schwierigkeiten. Noch dazu liegen diese nicht nur auf strafrechtlichen Gebiet, sondern betreffen auch zivilrechtliche Vorfragen. Die Schwierigkeit der Rechtslage wird auch

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welter der Landsmannschaft, aus deren Sterbekasse nach

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durch die Ausführungen zur Sachrüge bestätigt. Sinn und Zweck des § 140 II StPO hätten daher die Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht, so daß schon wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung das Urteil '" seinem gesamten Umfange nach aufzuheben war.

2.) In der erneuten Hauptverhandlung wird der den Angeklagten beizuordnende Verteidger nunmehr auch Gelegenheit haben, sachgemäße Anträge in Bezug auf die etwa vorliegende verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu stellen.

II. Die sachliche Pri :

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Die Prüfung hat ergeben, daß unter Zugrundelegung der bisher getroffenen Feststellungen die Revision nur zum Peil begründet ist.

1.) a) Der Angeklagte war erster Vorsitzender der

"PER Iandsmannschaft e.V. in DEEP". Er hat sich von dem früheren Mitangeklagten Gö@ dem Kassen-

und nach in der Zeit von Februar 1950 bis. Mai 1950 420.- DM auszahlen lassen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Untreue angesehen, 4a der Angeklagte durch die Entnahme des Geldes die ihm auf Grund eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, .. die Vermögensinteressen der Landsmannschaft wahrzunehmen, dadurch verletzt habe, daß er seine Stellung als Vorsitzender ausnutzte, um. sich unberechtigterweise omme Zustimmung der Mitgliederversaumlung die 420.- DM als “privates Darlehn" auszahlen zu lass4n. Da weiterhin ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum festgestellt ist, daß der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat, sind wegen der Verurteilung wegen Untreue Rechtsverletzungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich. - Dadurob, daß das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen

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hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Nachdem der Angeklaste von den übrigen Vorstandsmitgliedern, den früheren Mitangeklagten GO@P und SED, dringend zur Rückzahlung der 420.- DU aufgefordert war, ließ er sich nochmals von Gö@® zur Abwendung einer drohenden Pfändung 46,70 DU aushändigen, von denen er trotz Versprechens der Rückzahlung binnen 3 Tagen nur 10.- DM zurückgezahlt hat. Auch insoweit sind gegen die Verurteilung wegen Untreue Bedenken nicht vorhanden. Insbesondere hat, wie auoh in den weiteren Fällen, das landgericht mit Recht angenommen, daß eine weitere selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB vorliegt. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß die Tat auf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruht.

e) Bei einer Kassenrevision im Februar 1951 und in der Mitgliederversammlung im März 1951 versuchte der Angeklagte, den von ihm unrechtmäßig "entliehenen" Betrag von 420.- DM wenigstens teilweise dadurch zu belegen, daß er angab, er habe für Vereinszwecke eine Schreibmaschine Marke Stoewer für 285.- DH gekauft, während er für die Schreibmaschine nur 175.- DM ausgegeben hatte. Außerdem war die Schreibmaschine nicht Eigentum der Landsmannschaft, sondern des Angeklagten, dem nur in einer Mitgliederversammlung ein Beitrag zu den Anschaffungskosten zur Ver-

: fügung gestellt war. Zur inneren Tatseite ist ausgeführt, der Angeklagte habe die Landsmannschaft zur Aufgabe der Rückzahlungsansprüche veranlassen wollen.

Die Feststellungen des Landgerichts sind für eine ' Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht. ausreichend. Obwohl nach den Festellungen der Angeklagte sich die 420.- DM von dem früheren Mitangeklagten Gö@® als "Darlehn'' hatte geben lassen, läßt der Sachverhalt, insbesondere mit Rücksicht auf die Ein-

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lassung des Angeklagten zu diesem Punkte, die Möglichkeit offen, daß er von Anfang an nicht die Absicht hatte, die 420.- DM zurückzuzahlen. Dann würde es zur Annahme eines versuchten Betruges an der Feststellung fehlen, daß wenig. stens nach der Vorstellung des Angeklagten er noch zur . Rückzahlung in der Lage war, also ein weiterer Schaden entstehen konnte. Wollte er nur Unannehmlichkeiten und einer etwa drohenden Strafanzeige aus dem Wege gehen, so würde eine straflose Nachtat oder eine straflose Selbst- .begünstigung vorliegen.

2.) Die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten haben sich nicht aus seiner Tätigkeit als Vor-

- sitzender der Landsmannschaft ergeben, sondern stehen Bo -*" . durohweg im Zusammenhang mit der sich wirtschaftlich un-

ji günstig entwickelnden lage beim Betriebe einer von dem u Angeklagten am 15.April 1950 eröffneten Schlosserei, für

. deren Einrichtung ihm am 28.Juli 1950 ein Landesdarlehn von 5 000.- DM bewilligt wurde. Mit der Verwaltung des

Darlehns war die Sp Ho una Wegbank

in HOMER, Zweigstelle DEREN, betrauts ‚Schon vor der Wollständigen Auszahlung am 6.September 1950 hatte der Angeklagte vorschußweise tiber den Gesamtdetrag verfügt. Zur Sicherung des ihn gewährten Zinrichtungsdarlehens hatte im August 1950 der Angeklagte der SCENE He und WE: eine Reihe von Gegenständen zur Sicherung übereignet under der Versicherung, diese Gegenstände seien sein ausschließliches Eigentum. Hierunter befanden sich eine Leit-Spindel-Drehbank, eine Reiseschreibmaschine 0 Juwel" und zwei Schraubstöcke.

a) Bei einer Besichtigung im Herbst 1950 stellte sich heraus, daß die Leit-Spindel-Drehbank nicht mehr vor- . handen war (Fall 1, S.6 UA.). sie war von dem Mechaniker-Eu meister SCHE unter Zigentunsvorbehalt geliefert und

5 diesem zurückgegeben worden. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug gesehen. Diese Ver”

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urteilung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden,

Das Landgericht hat zum inneren Tatbestand nur festgestellt, daß der Angeklagte die Drehbank der Bank unter Vorspiegelung, sie sei sein Eigentum, mit übereignet habe. Aus dem Zusammenhang der Urteils;ründe ergibt sich weiter, daß dem Angeklagten bewußt war, daß die Drehbank von Su GEB unter Eigentumsvorbehalt geliefert war. Es fehlen jedoch Feststellungen darüber, ob der Angeklagte an die Gültigkeit der Sicherungsübereisnung glaubte. Feststellungen in dieser Richtung sind jedoch für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten erforderlich. Eine Verurteilung wegen 3etruges würde voraussetzen, daß der Angeklagte wußte, daß er durch den Sicherungsübereignungsvertrag der Sue | und Ve ank Eigentum nicht verschaffen konnte. Andernfalls würde eine Unterschlagung zum Nachteil des Verkäufers SUB vorliegen /vgl. BGHSt 1, 262 (264)7,

b) Die zur Sicherung übereignete Schreibmaschine .."Juwel! gab der Angeklagte ohne Benachrichtigung der SCHE EEE ur: Viren am 15.Dezember 1950 an den Verkäufer DB zurück und erwarb hierfür die. bereits erwähnte Schreibmaschine Stoewer, die erheblich weniger wert war und von der Bank als ausreichende Sicherheit abgelehnt wurde (Fall 3 db, S.8.UA.).

Das Landgericht erblickt in der Rückgabe der Schreibmaschine "Juwel"! eine Unterschlagung zum Nachteil der Bank. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht vorhanden.

c) Dasselbe gilt für die beiden der Bank zur Sicherheit übereigneten Schraubstöcke, die der Angeklagte später dem Tischlermeister Spreckels zur Sicherung. übereignete (Fall 4 b- S.9 UA.). Jedoch ist auf Seite 18 2if?.7 UA. irrtümlich Spreckels an Stelle der SED EEE ED una Wiank ais Geschädigter bezeichnet worden.

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* Deckung nicht ein. Spätere Zahlungs- und Vollstreckungs-

.. halten. Es fehlt bisher an einem Nachweis, daß durch die

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3.) Bei dem Tischlermeister Spille hatte der An. geklagte eine größere Anzahl von: Tischplatten, Leisten und anderem Naterial im Werte von 586,60 DM bezogen (Fall 4 a, S.8 UA.). Als Spiilib auf Zahlung drängte, gab ihm der Angeklagte einen an 10.September 1950 fälligen Wechsel über den genannten Betrag, der aber mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst wurde. Durch den Hin. weis auf das ihm bewilligte Einrichtungsdarlehn von 5000 p4 aus dem der Angeklagte jedoch keine Zahlungen mehr erwatten konnte, bewog er SpP, den Wechsel zu prolongie. ren. Die Bank löste auch die Prolongationswechsel mangels

befehle blieben erfolglos.

Das Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug. Die Verurteilung läßt sich nicht

Täuschungshandlung des Angeklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Die unbezahlt gebliebene Lieferung von Materialien scheidet in dieser Beziehung aus, da für die die späteren Täuschungen nicht urBächlich sein können. Auch liegt ein Schaden nicht in der Hingabe des wertlosen Wechsels. Er könnte jedoch dann vorliegen, wenn SD : mit Rücksicht auf den erhaltenen Wechsel es unterlassen hätte, seine Rechte sofort geltend zu machen. Spii> wäre aber nur dann geschädigt, wenn dieses auch Erfolg gehabt haben würde (vgl. RGSt 70, 47).

4.) Dasselbe gilt im Falle DEE (Fall 3 a, 5.7 VA.)- Der Buchdruckereibesitzer Dihhatte dem Angeklagten außer der Schreibmaschine "Juwel" zum Preise von 395.- DM Drucksachen und Geschäftsbücher im Werte von 131,95 DM geliefert. Auch er wurde vom Angeklagten unter Hinweis auf das bewilligte Aufbaudarlehn vertröstet und erhielt schließlich einen mangels Deckung nicht eingelösten Scheck. Auch hier ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshardlung des Angeklagten und dem Ver“

mögensschaden bisher nicht ersichtlich. -8-

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5.‘'a) In der Zeit vc:. April bis Juni 1950 lieferte der Zisenkaufnann Sc dem Angeklagten auf kredit für 683.- DM Eisenwaren (Fall 5.3.10 UA.). Auf einen vom Angeklagten für die Schuld ausgestcilten Wechsel zahlte dieser nur 350.- DM. Sin wiederum unter Hinweis auf das bewilligte. Einrichtungsdarlehen ausgestellter Wechsel wurde auch nach Prolongation nicht eingelöst. Auch hier kann die Verurteilung wegen vollendeten Betruges aus den zu 3) und 4) erörterten Bedenken nicht bestehen bleiben.

b) Im September 1950 ließ sich Sci nochmals herbei, dem Angeklagten Eisenimaterialien für 158,65 DM auf Kredit zu liefern. Der Angeklagte hatte ihm versichert, daß er demnächst von einigen seiner Kunden größere Geldbeträge heeinbekommen werde. Der Angeklagte hielt auch in diesem Falle sein Zahlungsversprechen nicht ein. Anscheinend sieht das Landzericht hierin keinen besonderen Fell des Betruges, sondern betrachtet ihn nit dem zu a) geschilderten Verhalten als Teil einer fortgesetzten Handlung, sodaß schon aus diesem Grunde auch wegen dieses Einzelfalles aufzuneben wäre. In Bezug auf diese Einzelhandlung ist aber noch auf folgendes hinzuweisen: Anscheinend erblickt hinsichtlich der Hingabe der 158,65 DM äle Strafkammer die Täuschungshandlung in der Versicerung, der Angeklagte werde demnächst größere Geldbeträge von einigen seiner Kunden hereinbekommen. Es fehlt aber bisher an klaren .eststellungen, daß der Angeklagte mit Eingängen von Kunden nicht rechnen konnte und nicht gerechnet hat. Immerhin hatte er nach dem Sachverhalt (S.7 UA.) noch bis Oktober 1950 Aufträge von Kunden.

Im Begensatz zu den Fällen 3, 4 und 5 ist die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Tischlermeisters MEEEB(Fa11 2,5.7 UA.) nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte im September 1950 getäuscht, er habe aus dem bewilligten Einrichtungsdarlehn noch Zahlungen zu erwarten, während

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tatsächlich schon über den Gesamtbetrag vorausverfügt

a war, wie dem Angeklagten bekannt war. Nur durch die Täuschungshandlung hat sich NMazuch - wie ausdrücklich fest. gestellt worden ist - bewegen lassen, dem Angeklagten auf FE Kredit eine Couch zum Preise von 250.- DH zu liefern. Der BE Angeklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt; wie der Urteils, Sk zusammenhang ergibt, bet’er mit seinem Unvermögen gerech. net..

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Der Oberbundesanwalt hatte Teilaufhebung nur auf die Sachrüge beantragt.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer