Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 698/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
sen Handelsvertreter Heinz 3 (EEEEEEP ::: vB. geboren or EEE 1917 ir SCHE.
wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter ifartin
Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE |
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
'ür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten EEE wird das Urteil. des Landgerichts in Dortmund
vom 18. Mai 1953, soweit der Beschwerde-
führer verurteilt ist, in Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt worden, weil er von den in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Witangeklagten StB una TER Hindestens 62 t Eisenbleche, die sie aus dem Blechwalzwerk der Dortmund-Körder-KHüttenunion-AG (DHHU) gestohlen hatten, gekauft und mit Gewinn weiterveräussert hat. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,
hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht oränungsmässig begründet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB angewendet und aus der gesetzlichen Vermutung den bestimmten vorsatz des Beschwerdeführers hergeleitet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 55, 204; 64 45 BGH 4 StR 638/51 vom 13. Juni 1952). Es hat nicht verkannt, dass einige Tatsachen für die. Unkenntnis des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Eisenbleche sprechen. In diesem Sinne hat es namentlich die von den Verkäufern gegebene Auskunft, die Ware käme aus dem Werk, und zwar auf Scheine, sowie den Ankauf der Bleche zu normalen Preisen ausdrücklich hervorgehoben. Diesen Tatsachen gegenüber haben schwerer ins Gewicht fallende äussere Umstände den Ausschlag gegeben, die der Tatrichter, wie folgt, herausstellt: Der Angeklagte kannte die Stellung seiner Vertragsgegner bei der DHEU, besonders die des st :1: Werkmeister des Blechwalzwerks, und wusste, dass dieser keine Erzeugnisse des Werks verkaufen durfte. Von der zweiten Fuhre ab schaltete sich der ihm bis dahin unbekannte NMitangeklagte FB ir die Verhandlungen ein und nahn auch.den
Kaufpreis entgegen. Rechnungen der Lieferfirma oder sonstige Papiere, wie z.B. die "Sozialscheine", auf die
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die Bleche angeblich bezogen waren, wurden dem Beschwerdeführer niemals vorgelegt. Quittungen wurden ihm nicht erteilt, einmal sogar ausdrücklich verweigert. Die einen Abnehmer auf dessen Drängen bei der ersten Lieferung
im August 1951 von dem Angeklagten ausgestellte Quittung unterschrieb StB nit dem Iiamen des FÜR, ebenso der Angeklagte selbst bei der nächsten Lieferung. Schon im Herbst 1951 erklärte der Werkschutzleiter der DEHU dem Beschwerdeführer, es sei ausgeschlossen, dass auch nur einige Tonnen Bleche über das Sozialwerk geliefert werden könnten. In keinem Falle wurde die Diebesbeute
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vom Yerk aus durch einen uhrunternehmer unmittelbar a
A an die Abnehmer des Angeklagten geliefert. Dieser kannte
die Lagerung der Bleche suf dem einsamen Bauernhof in sie d
ort unter Stroh oder einer Zeltplane vor den Blicken Ne e
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ugieriger versteckt waren, und bamerkte auch die daneben sich anhäufende Menge Sand und andere geringwertige Baustoffe, die sich auf den verschiedenen Lagerolätzen immer wieder in unmittelbarer Nähe der Bleche vorfanden. Er erkannte also, dass sie mit den Blechen zusammen herangeschafft waren. Er wusste, dass Bisenbleche zur Mangelware geworden waren. Ihm war, wie jeden einsichtigen Beobachter, klar, dass kleine Angestellte und Arbeiter eines Walzwerkes nicht innerhalb von neun Monaten 70 t solcher Ware zum Verkauf anbieten konnten. Diese war noch dazu in kurzen Zeitabständen in kleineren Mengen jederzeit verfügbar. all dieses, zusammengenonmen; musste den Beschwerdeführer nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Landgerichts die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der von SE una EB De2o-
genen Bleche aufärängen und hat ihn auch zu dieser Erkenntnis gebracht. Damit steht die Annahme des Tatrichters nicht in Widerspruch, der Angeklagte habe "wider besseres Wissen versucht, seine Illusion von dem ehrlichen Erwerb der Ware im Interesse seines Geschäfts aufrechtzuerhalten; er habe sich nur gegen eine zwingende Schlussfolgerung, die er wie jeder unbefangene Beobachter ziehen musste, innerlich gewehrt, weil er die Lieferungen nicht zum Versiegen bringen wollte". Mit dieser Hilfserwägung soll ersichtlich nür zusammenfassend zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen vermuteten Vorsatz han-
2..delt; denn das Urteil weist anschliessend nochmals darauf
hin, es liege ein "typischer Fall der gesetzlichen Ver-
mutung" vor.
Der äussere und innere Tatbestand der Hehlerei sind ‚sonach rechtsbedenkenfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf tatsöchlichen Gebiet und zielt darauf ab, anstelle der den Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere dem Bescnwerdeführe er günstigere Auslegung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig. Ob die Schlussfolgerungen der Strafkammer zwingend sind und zu überzeugen vermögen. ist nicht wesentlich, wenn sie nur denkgesetzlich möglich s sind, und wenn —- wie im vorliegenden Fall - ersichtlich ist, dass das Gericht sich auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst war. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht genötigt, näher zu begründen, weshalb er sich nicht zu einer anderen, möglicherweise gleich naheliegenden Auslegung entschlossen hat. Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeschuildigten" ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst
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von "der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist.
In dieser Richtung lassen die bestimmten Urteilsfeststellungen indes keinen Zweifel aufkommen.
Auch die Annahme gewerbsmässigen Handelns lässt kei_ nen Rechtsfehler erkennen. Sie wird durch die Feststellung einer fortgesetzten Handlung, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist nur, dass der Täter wenigstens bei einem der miteinander im Fortsetzungszusammenhang stehenden Kinzelakte den Willen hat, die Hehlereitätigkeit zu wiederholen, um sich eine
‘auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmequelle zu verschaffen; denn straferschwerende Umstände auch nur einer Einzelhandlung ergreifen die gesamte Fortsetzungstat (RGSt 58, 19; BGH 3 StR 824/51 vom 22, November 1951;
2 StR 681/51 vom 14. Dezember 1951; 4 StR 782/52 vom
Die Strafzumessungsgründe entsprechen der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Rechtslage. Das Landgericht hat sich jedoch - wie im Urteil susdrücklich hervorgehoben wird - zur Verhängung einer Zuchthausstrafe von einem Jahr genötigt gesehen, weil der § 260 StGB keine mildernden Umstände vorsah. Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Neufassung dieser Bestimmung, die auch die Verhängung einer Gefängnisstrafe zulässt, hält es der erkenrende Senat daher für geboten, im vorliegenden Fall von der durch § 354 a StPO gegebenen Möglichkeit (vgl BGH in NW 1954, 39 Nr 15) Gebrauch zu machen, um eine Berück-
sichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung erlassenen milderen Strafgesetzes herbeizuführen.
„Groß Krumme Hülle Martin Seibert