Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 178/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A_StR 178/53 2303 093 H
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den z.Zt. arbeitslosen Dr. rer. pol. Johannes R (EEEEEEEEED
aus KO. geboren am EEE 1897 in AU,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Ziff 1 GmbHG, wegen eines weiteren Betrugs. wegen Unterschlagung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung. sowie wegen fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 100 und 50 DM verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt
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Verletzung des sachlichen Rechts.
Die im Betrugsfalle zum Nachteil des Zeugen WW erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wird des Zusammenhangs wegen bei der Prüfung der Sachrüge
erörtert.
1.) Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Ämtersparkasse in
AU. . Die Strafkammer hat den Tatbestand der fortgesetzten Untreue darin gesehen,.daß der Angeklagte es entgegen der bei der Freigabe des Ziegenleimleders (Naturin) gegenüber der SparkasSe eingegangenen Verpflichtung in vielen Fällen unterlassen hat, durch besonderen Hinweis auf den Rechnungen dafür zu sorgen, daß sämtliche Kundenzahlungen über sein Konto bei der Sparkasse liefen, und diese so in die Lage versetzt wurde, von den eingehenden Rechnungsbeträgen 50 % zur Abdeckung des dem Angeklagten gewährten Kredits zu verwenden.
Die Revision bestreitet, daß der Angeklagte durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 verpflichtet worden sei, die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen. Durch die ihm zur Last gelegten Versäumnisse habe er lediglich sei-
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ne Schuldnerpflicht, die Sparkasse in bestimmter Weise zu befriedigen, verletzt; bloße Vertragswidrigkeiten könnten aber den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue nicht erfüllen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Recht sprechung enthält zwar die rechtsgeschäftliche Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen oder sich sonst vertragsmäßig zu verhalten, nicht ohne weiteres auch die Pflicht, im Sinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen oder zu betreuen; nicht jeder Leistungspflicht liegt schon um deswillen, weil ihre Erfüllung unter dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB) ein Treueverhältnis zu Grunde (u.a. RGSt 69, 58, 61, 146, 147; 71, 90, 77, 401, 404; BGHSt i, 186, 188; BGH 3 StR 518 51 vom 12. September 1952, 3 StR 106/52 vom 29. Mai 1952 5 StR 462.52 vom 11. Dezember 1952, 5 5tR 163752 vom 15- Mär 1952). Das gilt auch für die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, wie sie dem Angeklagten oblag (RGSt 73. 299, 300 mit Anm von Nagler in ZAkDR 1940, 15; RG HRR 1941 Nr 984). Indessen ist in’der Rechtsprechung auch anerkannt, daß Kreditsicherungsabreden, insbesondere Sicherungsübereignungsverträge, je nach der Ausgestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer für einen oder jeden der Vertragsteile die Pflicht begründen können, die Vermögensbelange des anderen wahrzunehmen (RGSt 69, 223, 225; 74, 1, 3 mit Anm von Mezger DR 1940, 285; RG HRR 1941 Nr 372 und 984; vgl allerdings auch BGH 5 StR 462/52 vom 11. Dezember 1952).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zu der Än-
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tersparkasse in Anröchte in einem Treueverhältnis der in
§ 266 StGB geschützten Art gestanden hat. Der Angeklagte
ist von der Gläubigerin im unmittelbaren Besitze der dieser sicherungsübereigneten Produktionsmittel und Rohstof-
fe belassen worden. Gegen die Freigabe des zur Aufnahme der Erzeugung benötigten Ziegenleimleders hat sich der Angeklagte in einer besonderen vertraglichen Abmachung verpflichtet, der Gläubigerin die zum Versand gelangten Fertigerzeugnisse durch wöchentliche Vorlage der Rechnungsdurchschriften nachzuweisen und ferner durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf den Rechnungen dafür zu sorgen, daß alle Kundenzahlungen über die Sparkasse liefen, damit diese einen Teil der jeweils eingehenden Kundenzahlungen zur Tilgung der Darlehensschuld des Angeklagten verwenden könnte. Die auf Lager genommenen Fertigerzeugnisse sollten Eigentum der Gläubigerin sein. Diese Vereinbarungen hatten nicht nur die vertragliche Sicnerung der Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten zum Gegenstand, sondern schufen zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis, aus dem sich für den Angeklagten die Pflicht ergab, im Rahmen des Darlehensvertrags die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen. Letztere räumte dem Angeklagten durch die Besitzbelassung der sicherungsübereigneten Einrichtungsgegenstände und Fertigerzeugnisse, vor allem aber durch die Befugnis, die anstelle des freigegebenen Naturins als Sicherung der Gläubigerin gedachten Erzeugnisse selbständig und unbeschränkt zu veräußern, in besonderem Maße eine Vertrauensstellung ein. Dem entsprach die Verpflichtung, in der vertraglich vereinbarten Weise darauf bedacht zu sein, daß die Sparkasse aus den Verkaufserlösen allmählich die Darlehensschuld abdecken konnte. Diese Verpflichtung war bei der Bedeutung der Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 für die Sparkasse und den
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Angeklagten — entgegen der Meinung der Revision - nicht nur eine nebensächliche Zusatzverpflichtung, sondern eine wesent. liche Hauptverpflichtung, der bei der gegebenen Sachlage die Natur einer Treupflicht im Sinne des § 266 StGB zukam,
Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treupflicht nach der irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch verletzt, daß er auf vielen Rechnungen den Überweisungsvermerk zu Gunsten der Sparkasse unterließ, aber auch dadurch, daß er - wa die Strafkammer nicht besonders gewürdigt hat - im Juli 1950 Kundenforderungen in erheblicher Höhe an die Rheinisch-Westfälische Bank in IWWabtrat. Den der Sparkasse zugefüg ten Vermögensnachteil hat das Landgericht zutreffend darin erblickt, daß die Abdeckung der Darlehensschuld des Angeklag ten durch dessen pflichtwidriges Verhalten verhindert worden
ist:
Da auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, muß die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bestehen bleiben.
2.) Betrug zum Nachteile des Zeugen GE.
Den Tatbestand des Betruges hat das Landgericht darin erblickt, daß der Angeklagte den Zeugen durch die wahrheitswidrige Behauptung, Sicherheiten bieten zu können, durch die Vortäuschung besonderer Erfahrungen in der Gelatine-Pabrikation und der Verwertung der Nebenprodukte und durch die Unterdrückung seiner schlechten Finanzlage zur Hingabe von Darlehen bis zur Höhe von 2 150 DM veranlaßt hat, für die er weder wirksame Sicherheiten stellte noch Rückzahlungen
leistete.
Der Revision ist zuzugeben, daß im Urteil nicht dargelegt ist, inwiefern der Angeklagte dem Zeugen seine Fähigkeit, Sicherheit zu leisten, bewußt wahrheitswidrig vorgespiegelt hat. Soweit er CB einen Grundbuchauszug zur Einsicht überlassen hat, ist nicht festgestellt, daß der Auszug oder etwaige erläuternde Erklärungen des Angeklagten falsch gewesen sind. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils war der Angeklagte zusammen mit seinen Geschwistern immerhin Miteigentümer eines von der Mutter ererbten Grundstücks in DEE. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, welchen Wert der Grundstücksamteil des Angeklagten zur Tatzeit hatte, und welchen Erlös dieser von einem etwaigen Verkauf erwartete. Es erwähnt nur, daß im Mai 1952, also mehr als zwei Jahre nach der Darlehensgewährung, beim Verkaufe des Grundstücks lediglich 4 000 DM erzielt worden seien.
Dieser Mangel kann jedoch auf sich beruhen. Denn einmal hat die Strafkammer nicht nur die Fähigkeit des Angeklagten zur Sicherheitsleistung, sondern auch dessen Bereitschaft hierzu verneint. Diese Bereitschaft hat der Angeklagte durch das wiederholte Versprechen von Sicherheiten vorgespiegelt. Zum anderen ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß für die Darlehenshingabe des Zeugen CB nicht so sehr die Möglichkeit der Bestellung einer grundbuchmäßigen Sicherheit, als vielmehr die Erfolgsaussichten des Unternehmes als solchen entscheidend waren. Das ergibt sich daraus, daß der Zeuge die Art der Sicherheitsleistung grundsätzlich dem Ermessen des Angeklagten überließ, und daß er auch mit einer Beteiligung am Unternehmen anstelle eines Pfandes einverstanden war. Für die Bereitschaft, unter solchen Umständen Geld zur Verfügung zu stellen, waren indes die Angaben des Angeklagten über die Lage und die Zukunftsaussichten des Betriebes zweifellos entscheidend; in ein
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aussichtsloses Unternehmen hätte der Zeuge zumindest nicht ohne vorherige Sicherheitsleistung Gelder hineingesteckt. pi Lage des Betriebes aber hat der Angeklagte dem Zeugen durch den Hinweis auf seine angeblichen Erfahrungen in der Gelatin erzeugung und der Verwertung der Nebenprodukte sowie "auf di sich bietenden Entwicklungsmöglichkeiten", durch die Zusiche rung eines hohen Gewinnes im Falle einer Beteiligung am Unte nehmen und durch das Versprechen bevorzugter Befriedigung de Zeugen bewußt wahrheitswidrig als gut und gesichert hingestellt. In Wirklichkeit verfügte der Angeklagte nur über geringe Kenntnisse in der Gelatineerzeugung. Die Ende November 1949 aufgenommene Produktion arbeitete mit Verlusten, und es bestand auch keine Aussicht, die zu einer gewinnbringenden Erzeugung notwendigen kostspieligen Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände anzuschaffen.
Nach den Feststellungen des Urteils war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er mit den von dem Zeugen erbetenen Geldbeträgen die Produktionsbereitschaft des Betriebes nicht herstellen konnte, und daß diese Gelder nur "einen Tropfen auf den heißen. Stein" waren, d.h. daß es mit ihnen nicht gelingen konnte, den Betrieb in absehbarer Zeit gewim bringend zu gestalten. Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Ergebnis keinen Bedenken, Ob das Verhalten des Angeklagten gleichzeitig den Tatbestand der Unter drückung wahrer Tatsachen, nämlich der trostlosen Lage seine Unternehmens, erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben (vgl dazu BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1952, 4 StR 782/52 vom 12. März 1953).
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3.) Portgesetzter Betrug zum Nachteile des Zeugen Wg@P in Zateinheit mit Vergehen nach $, 82 Abs 1. Nr 1_GmbHG.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte dem Zeugen WB gegenüber wahrheitswidrig als früherer Geschäftsführer einer Gelatinefabrik und als Fachmann auf dem Gebiete der Gelatineherstellung und der Verarbeitung der Neben- und Abfallerzeugnisse ausgegeben. Er hat weiter den Investitionsbedarf seines Unternehmens zu niedrig angegeben, indem er behauptete, mit der Bareinlage und einem geringfügigen Darlehen des Zeugen den Betrieb produktionsfähig einzurichten. Durch diese falschen Angaben wurde der Zeuge Wolf getäuscht und veranlaßt, einen Gesellschaftsvertrag mit dem Angeklagten abzuschließen und eine Bareinlage von 10 000 DM zu leisten. Wenn die Revision die Ursächlichkeit der Täuschung in Zweifel zieht, weil WEB trotz schlechter - Auskünfte über den Angeklagten mit diesem abgeschlossen habe, so 'übersieht sie, daß der Angeklagte dieses Vertrauen des selbst nicht fachkundigen WEB nach der Feststellung der Strafkammer eben durch die falschen Behauptungen über seine fachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen erschlichen hat.
Die:in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor; da der Angeklagte. technische Kenntnisse und Erfahrungen vortäuschte, bedurfte es keiner Prüfung der Frage, ob die Beteiligten bei dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht nur von kaufmännischen Fähigkeiten des Angeklagten ausgegangen sind.
Eine für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages und die Zahlung der Bareinlage ursächliche weitere Täuschung fand das Landgericht ohne Rıschtsirrtum darin, daß der Ange-
klagte bei dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 28. Ja. nuar 1950 bewußt falsch behauptet hat, die von ihm zu leisten de Sacheinlage stehe in vollem Umfange zur freien Verfügung der Geschäftsführer, obwohl ein Teil der Betriebseinrichtung der Ämtersparkasse in Anröchte sicherungsübereignet war. Der Gesellschaftsvertrag selbst enthielt zwar keine solche Erklärung des Angeklagten, wohl aber die offenbar zur selben Zeit vor dem Notar protokollierte Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Daß sich der Angeklagte am 23. Januar 1950 auf die Frage des WEB, ob die Maschinen verpfändet seien, ausgeschwiegen hat, steht der Feststellung, daß er bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 28. Januar 1950 die freie Verfügbarkeit behauptet hat, nicht entgegen.
Der von der Revision vermißte Vermögensnachteil des getäuschten Zeugen bestand nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer darin, daß Wolf als Gesellschafter in das verschuldete und aussichtslose Unternehmen des Angeklagten eintrat, eine Bareinlage von 10 000 DM leistete und in der Folgezeit weitere erhebliche Beträge für das Unternehmen aufwen-$- den mußte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Betrieb um die Jahreswende 1952/53 einen Ertrag abzuwerfen begann, nachdem der Zeuge dem Unternehmen 18 000 DM Darlehen zur Verfügung gestellt, beim Ausscheiden des Angeklagten 27 000 DM Schulden übernommen und zusammen mit einem neuen Teilhaber weitere 70 000 bis 80 000 DM in das Unternehmen gesteckt hatte.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer
dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, dem Zeugen WEB vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags die Schulden des Un-
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ternehmens mit 10 000 DM verschwiegen zu haben.
Die dürftigen Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betrugs sind aus dem Urteilszusammenhang zu ergänzen. Dieser 1äßt keinen Zweifel darüber, daß sich der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer der Unwahrheit seiner Erklärungen bewußt war, daß er darauf ausging, sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile vom Zeugen WW zu verschaffen, und daß er zumindest die Möglichkeit eines Vermögensnachteils für den Zeugen erkannte und diese, wenn auch um des Unternehmens willen, billigte. 0
Daß der Angeklagte bei der Suche nach einem Geldgeber von vornherein auf Täuschung ausging, beweist schon die Großspurigkeit seiner Zeitungsanzeige, in der er einen Teilhaber für "lukrative Fabrikation" suchte und große Verdienstmöglichkeit sowie das Vorhandensein von Sicherheiten zusicherte, ferner seine erste Erklärung gegenüber dem Zeugen WW, der Gelatineebsatz sei bereits auf Monate zu guten Preisen gesichert, _ obwohl damals die Herstellung noch nicht einmal behelfsmäßig
begonnen hatte.
Daß der Angeklagte. ien !nvestitionsbedarf bewußt zu niedrig angegeben hat, hat der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergilit sich Jedoch mit hinreichender Gewißheit aus der Tatsacte, daß die bilanzmäßige Schuld des Unternehmens zum 1: Oktotbr 1949 die Höhe der Einlage des Zeugen WB erreichte, anf daß der Betrieb noch völlig unzureichend eingerichtet war. (wg nußte zur Herstellung einer gewinnbringenden Erzeughng in der Folgezeit noch insgesamt an die 100 000 DM aufifenden).
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Der Tatbestand eines Vergehens nach § 82 Abs 1 Ziff ı GmbHG - die Anführung des § 82 Abs 1 Ziff 5 GmbHG in den Urteilsgründen ist ein offenbares Schreibversehen - ist ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat die ihm nach § 8 Abs 2 GmbHG obliegende Erklärung, daß sich die Sacheinlage in der ; freien Verfügung der Geschäftsführer befinde, bewußt falsch abgegeben; denn ihm war bekannt, daß er zur Sacheinlage gehörige Einrichtungsgegenstände und Rohstoffe (Wasserumlaufkessel, Abfüllkästen, Ziegenleimleder) der Ämtersparkasse in Anröchte zur Sicherung übereignet hatte. Er hat die Erklärung behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgegeben, wie sich aus ihrer Aufnahme in die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister eindeutig ergibt. Daß die Eintragung aus Kostengründen erst soäter stattfinden sollte, stand der Verurteilung aus § 82 Abs 1 GmbHG nicht entgegen.
4.) Unterschlagung zum Nachteile der Zeuginnen. BAM und SEEEEB. !etztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Auch diese Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu bean- . standen. Nach den allerdings nicht ganz klaren. Urteilsausfüh rungen wollte die Strafkamnmer ersichtlich feststellen, daß der Angeklagte die den Zeuginnen zustehenden Lohnbeträge der als Lohnkasse dienenden sog. kleinen Ladenkasse, die er allei verwahrte und verwaltete, entnommen, den Zeuginnen aber nich ausbezahlt, sondern für sich behalten hat. Da die Lohngelder zum Gesellschaftervermögen gehörten und daher dem Angeklagte und WED als Gesamihandseigentum zustanden (§§ 718, 719 BGB) hat das Landgerichi den Tatbestand der Unterschlagung zu Recht hejaht. Auch’ eine im Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen stehtnde Sache ist für den Täter eine fremde im Sinne des § 246 StGB (BGH 1 StR 531/50 vom 19 Februar 1952). Die im Falle DB vorgebrachte Verteidigung, der Angeklagte habe sich Zür berechtigt gehalten, die entsprechen”
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den Lohnbeträge an seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau auszuzahlen, hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung als widerlegt angesehen. Die Annahme einer tateinheitlich (§ 73 StGB) mit der Unterschlagung zusammentreffenden Urkundenfälschung im Falle SCEEEEEEB(S 267 StGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Quittung mit dem ihm nicht zustehenden Namen Blanke, dem Mädchennamen der Zeugin SEE, seine Handschrift verstellt hat oder nicht, ist unerheblich, da schon der fremde Name als solcher auf einen anderen Aussteller der Urkunde als den Angeklagten hinweist,
5.) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat das Landgericht
in den Fällen, in denen es auf Gefängnis von weniger als drei Monaten erkannt hat, die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (§ 27 db StGB) nicht ausdrücklich erörtert; den Strafzumessungserwägungen kann jedoch unbedenklich entnommen werden, daß es die Anwendung des § 27 b StGB nicht schlechthin übersehen hat, sondern wegen der besonderen Rücksichts- und Einsichtslosigkeit des Angeklagten der Meinung war, daß der Strafzweck in keinem Falle durch eine Geldstrafe erreicht werden könne.
Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.
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