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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 4 StR 232/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im

Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

gen Goldschmied Karl-Heinz FT Ep zu: Tamm: geboren am EEE 216 in camp:

wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der,

Sitzung vom

16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner - Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

als beisitzende Richter, Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten a] wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 18. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

MM

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte bezog im Mai und Juni 1950 von einer firma in Künchen in hehreren Sendungen u.a. 200 kg Röstkaffee unter handelsüblichem Preis und 2000 amerikanische zigaretten ohne Steuerbanderole, von denen aber 1000 Zigaretten nicht ankamen.

Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhehlerei (§§ 405 Abs 1 und 2 RAgb0) zu Gefängnis, Geldstrafe und ‚Wertersatz verurteilt und den

ro. beschlagnahmter: Kaffee eingezbgen. Die Sachbeschwerde des } Angeklagten ist begründet.

j Das Urteil leidet zunächst daran, dass es nicht er- > sehen lässt, welche nBingangsabgaben" für die genannten & Waren nicht entrichtet worden sind. Offensichtlich handelt : es sich auch hier um Sendungen aus dem Ausland, die zum = persönlichen Verbrauch der Bedachten (Besatzungssoldaten. ®-.: __DPs) bestimmt waren, jedoch von diesen an Fändler in der kr 2. MBstrasse. weitergegeben wurden; um als Schmuggelware in e den Handel. ‚gebracht zu werden.‘ Damit entfiel der Grund für & «, „die abgabenfreie Überlassung (Ben vom 22. November 1951 - E- 4 StR 45/50). „Kusser der 2011&chulä entstand für die ver- ” brauchssteuerbare Yare auch eine’ "Steuerschuld; die Kaffee-

steuerschuld nach Art VIII des Anhangs zum KilRegt Nr 64 betr. die Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 in der Fassung des Kaffeesteueränderungsgesetzes von 21. Oktober 1948 (WiBG1 S 101); die Tabak- und TMabakmaterialsteuerschuld nach §§ 1, 12, 13, 29 des Tabaksteuergesetzes (RGB1 1939 I § 721) in Verbindung mit Art VII des Anhangs zum MilRegG ir 64 in der Passung des Tabaksteueränderungsgesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBl S 102); die Umsatzaus-

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. hang,. nämlich dem Sitz der "Firma" in der berüchtigten

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3.

gleichssteuerschuld nach § 8§ 1 Hr 3, 6, 11 Abs 2, 15 des Umsatzsteuergesetzes (RGB1 1954 I S 942) in der Fassung des KRG Ur 15 (281 der liilReg Nr 7, S 109), abgeändert durch Art X Abschn II des Anhangs zum HilRegG Nr 64 zur vorläufigen Neuregelung von Steuern vom 22. Juni 1948 (VOBl BZ S 173)

Die Zolischuld wurde begründet durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§§ 13, 45 Abs ı Ur 2 und Abs 4 ZollGes, REBl 1939 I S 529); mit dem Verbringen in den freien Verkehr entstand zugleich die Steuerschuld. Finterzogen wurden sie von dem, der erstmals vorschriftswidrig verfügte (§ 47 Abs 1 Hr 2 ZollGes), d.h. von der Münchener Firma, die die Were feilbot, statt sie zunächst zur Abgabenfestsetzung einer zollstelle zuzuführen. Steuerund Zollhehlerei im Sinne von § 403 RAO kann nänlich erst begangen werden, nachdem die Vortat abgeschlossen d.h. die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen" (vgl RGSt 67, 348 und 35835 .74, 165) und die verbrauchssteuerpflichtige Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (vgl BGH aa0). Diese Merkmale hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt, sie. ergeben sich aber aus dem Urteilszusammen-

“@Bstrasse, der primitiven Art ihres Schriftwechsels und der Bekundung des, Kaufmanns EEE. den auf sein Verlangen nach Rechnungen geantwortet wurde, dass der Kaffee dann einige Mark teurer wäre.”

Der Tatrichter irrt aber rechtlich, wenn er €8 für unbeachtlich hält, dass ein Paket mit 1000 Zigaretten nicht in den Besitz’des Beschwerdeführers gelengt sei, da er sie auf jeden Fall angekauft. habe. Das "unkaufen" im § 405 RAO ist ein Unterfall des nAnsichbringens" und ist mur deshalb

genannt, weil es besonders häufig vorkommt; es bedeutet nicht den Abechluss eines Kaufvertrages im Sinne des § 433 BGB, sondern den käuflicken Erwerb der Sache vom Vortäter als

dem Steverhinterzieher (RG in DR 1939 S 368 Nr 18).

Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind bedenklich. Das Urteil führt aus: "Der Angeklagte mag zwar aus den Preisen, die er für den Kaffee entrichtete, nicht den Schluss gezogen haben, dass es sich um unversteuerte Ware handelte. Er hat jedoch, wie er sich selbst eingelassen hat, auf Grund der Korrespondenz mit der Firma WB alsbalä Bedenken bekommen, ob die Geschäfte in Ordnung seien". Das legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte beim Enpfang der ersten und vielleicht auch noch der zweiten Kaffeesendung gutgläubig gewesen ist; gleichwohl wird ihm aber der Bezug der gesamten Kaffeemenge strafrechtlich zur last gelegt. Ob diese Bedenken durch den Inhalt des Schriftwechs&ls ausgeräumt werden können, vermag der Senat dem Urteil nicht zu entnehmen, da es insoweit keine Einzelheiten mitteilt. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, da es sich um Teilakte einer fortgesetsten Tat handelt und der Umfang der Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilher-

ganges vermindert werden könnte.

was die Revision gegen den vom Matrichter festgestellten bedingten Tatvorsatz vorbringt, wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer- und ist nach § 537 StPO für diesen Rechtszug unbeachtlich. Gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit bestehen auch insofern keine Bedenken, als der Angeklagte die Zigaretten zur Ersparung von Mehrausgaben selbst geraucht hat (Rest 77, 329; BGH vom 17. Januar 1952

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oT.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht zugleich die Möglichkeit geben, die vom Verteidiger zutreffend vermisste Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs“ haft nachzuholen (§ 60 StGB).

Groß. . . Krumme " Hörchner Engels = Hülle _