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BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 3 StR 434/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 stR 434/52 2288 038
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen
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“den Vertreter Franz HE ED zus ven GE. .
dort geboren an MB: in EB
wesen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Burdesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Aechts wegen
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Gründe§
1.) Zunächst beruft sich der Beschwerdeführer darauf, äer von ihm gewählte Verteidiger sei nicht rechtzeitig geladen worden. Das trifft nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zu.
In dieser Unterlassung liegt ein Verstoss gegen die Bestimmungen der §§ 218, 217 StPO. Denn die Wahl des Verteidigers war unter Vollmachtsvorlage rechtzeitig, nämlich mehr als einen Monat vor dem Verhandlungstermin, angezeigt worden. Auf dem Verfahrensmangei könnte das Urteil auch beruhen, zumai der Verteidiger am Verhandlungstage an der Teilnahme verhirdert und sein fernmündliches Ersuchen um eine Terminsverlegung abgelehnt worden war (RG JW 1931, 1601 Nr 57; RGSt 53, 264).
Aber da der Angeklagte einen Verteidiger gewählt hatte, lag.kein Fall der notwendigen Verseidigung vor (Rest 61, 182). Infolgedessen konnie er auf die kitwirkung seines Verteidigers in der Hauptverhandlung wirksam verzichten. Das hat er laut Protokoll - nach der Behauptung des Verteidigers gegen dessen ausdrücklichen Rat auf Zureden des Gerichts hin - getan. Des Inhalts sei-
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ner TIrklärung war sich der Angeklagte bewusst. Durch den Verzicht ist der Mangel der verspätsten Ladung des Ver-
teidigers geheilt worden. Dareuf kann daher die Revision nicht mehr gestützt werden.
2.) Dagegen dringt die weitere Verfahrensrüge durch, die Strafikammer hätte die Leiterin der privaten kathkolischen Volksschule in DW S:Lwester fie Ve. als Zeugin vernehmen müssen. Damit wird die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht beanstandet.
Allerdings ist ein entsprechender Beweisamtrag nicht gestellt worden. Die für diesen Verfahrensvorgang Massgebende Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts (§ 274 StPO). Aus ihr und der Urteilsbegründung ergibt sich indes, dass der Angeklagte ein zum Gegenstand der Verhandlung gemachtes schriftliches Zeugnis der Schwester Pia überreicht nat, wonach gegen die Glaubwürdigkeit der Belastingszeugin Ingeborg HB Bedenken bestellen Die Strafkamıer hat dieser Bescheinigung gegenüber der Bekundung des Leurers Dr keine Bedeutung beigemessen Das konnte sie tun; aber nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern deshalb, weiı es sich hier um ein ungeeignetes Beweismittel, nämlich eine schriftliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, somit um ein Leumundszeugiis (RGSt 53, 280; JW 1934, 2779 Nr 19) handelte, das nicht einmal von einer öffentlichen Behörde ausgestellt war Dieses durfte nicht veriesen, sein Inhalt also auch nicht verwertet werden, § 255 StPO. Das siiseitige Einverständnis der Prozessbeteiligten genügte nicht, die Vernehmung der Zeugin durch Verwertung des von ihr ausgestellten Zeugnisses zu ersetzen.
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in der Übergabe der Bestätigung durch den rechtsunkundigen Angeklagten lag jedoch die erkennbare Anregung. die Beweiserhebung auf die Vernehmung der genannten Zeugin auszudehnen. Nur dadurch konnte ihr Wissen über Tatsachen, welche die Glaubwürdigkeit des Kindes betrafen, festgestellt werden, § 250 StPO. „ie Aufklärung des Sachverhaits nach dieser Richtung lag nahe. Sie musste sich dem Gericht schon deshalb aufdraängen, weiiı es sich veranlasst zesehen hat, im Protokoli die Vorlegung des Zeugnisses zu erwähnen und in den Urteilsgründen dazu Stellung zu nehmen. Dazu kam die Bescnderheit der Sachlage. Das Verhältnis des bisher unbestraften Angeklagten zu seiner Shefrau war gespannt; seine Tochter hatte längere Zeit über die Straftat geschwiegen und einen ihre Glaubwürdigkeit berührenden Vorfall abgeleugnet; der Verteidiger wer nicht geladen worden; der Angeklagte hatte auf die Einhaltung einer zu seinem Schutz dienenden Vorschrıft und auf die Hilfe des Verieidigers verzichtet.
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All äisese Umstände erforderten eine besondere Genauigkeiv bei der zrmittlung und Würdigung des Sachverhalts. Der von der Revision usrvorgehobere Gedanke, äas Landgericht hätte bei der Schwere der Anklage darauf bestehen müssen, dass der Angeklagte einen Verteidiger zur Seite habe, ist trotz der Zulässigkeit eines Verzichts insofern beachtlich, als der Tatrichter gehalten ist, nach einem solchen Verzicht des Angeklagten auf den Beistanä eines Verteidigers der Sachaufklärung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das muss insbesondere dann gelten, wenn dieser auf eine nicht bedenzenfreie Verfahrensbe-
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handlung zurückzuführende Verzicht nur deshalb möglich war, weil der Angeklagte selber einen Verteidiger gewählt und davon abgesehen hatte, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zu beantragen.
‚Durch die Unterlassung. genügender Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen. Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen Es konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die sonst in der Revisionsbegründung angeführten Gesichtspunkte tatsächlicher Art zu berücksichtigen.
BR. Krauss ist infolge Beurlaubvng an der Unterzeichnung Kosniger Busch verhindert.
Koeniger
Scharpenseel Maaß