Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 3 StR 222/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Strafrichter muß die Frage, ob und in welcher Höhe der Täter eines Steuervergehens Steuern verkürzt hat, selbständig und ohne Bindung 'nach:§ 468 RabgO ent-. scheiden, wenn die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 RAbgO auf Grund von Schätzungen ermittelt haben. (Im Anschluß an RGSt 68, 45).
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Gesetz: RAbg0 § 468
Rechtssatz: Der Strafrichter muß die Frage, ob und in welcher Höhe der Täter eines Steuervergehens Steuern verkürzt hat, selbständig und ohne Bindung 'nach:§ 468 RabgO ent-. scheiden, wenn die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 RAbgO auf Grund von Schätzungen ermittelt haben. (Im Anschluß an RGSt 68, 45).
Aktenzeichen: 3 StR 222/53 Urt. des BGH v. 16. Juni 1954 LG ‚Giessen.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Richard L ED au: veiiin- ai, geboren an WM. EEE ED in vRREB/TED,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter. Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwailt EB in der Verhandlung Oberstaatsanwalt mp dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Umsatz-, Gewerbe-, Einkommenssteuer- und Notopferhinterziehung verurteilt worden ist, sowie im Gesamntstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheiftung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels,! an daß Landgericht zurückverwie- |
sen.
Von Hechts egen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis und zu Gelästrafen von 5 000 DM und 500 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten zügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Die _Verfahrensrüge.
-15) Der Verteidiger des Angeklagten war zum Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht nicht geladen worden, ist auch nicht erschienen. Das Landgericht hat trotzdem gegen den Angeklagten verhandelt. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen §§ 217, 218, 338 Nr 5 und 8 StPO. Die Rüge ist unbegründet.
Die Wahl eines Verteidigers war dem Landgericht in diesem Steuerstrafverfahren nicht angezeigt worden. Die schriftliche Vollmacht (Bl 300 &&A.3 KLs 16/31 des Landgerichts Gießen) bezog sich nur auf das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges, das bei derselben strafkammer gleichzeitig anhängig war. Das Landgericht hatte in beiden Strafsachen auf den 4. Februar 1952 Termin zur Hauptverhandlung anberaunmt und in der Hauptverhandlung die Sachen miteinander verbunden. An 2. Verhandlungstage ist die Steuerstrafsache wieder abgetrennt und ausgesetzt worden.
Da für die Anzeige nach § 218 StPO eine bestiumte Form nicht vorgeschrieben ist, kann man die Anzeige hier darin sehen, daß der Verteidiger im Termin von 4, Februar 1952 mit Billigung des Angeklagten auch in der vorliegenden Sache für ihn auftrat (vgl R6St 25. 157). Gleichwohl kann der Angeklagte nicht mehr
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rügen, daß der Verteidiger zu dem späteren Hauptverhandlungstermin vom 20, November 1952 nicht geladen worden ist. Obwohl der Angeklagte wußte, daß sein Verteidiger nicht geladen und erschienen war, ließ
er sich zur Sache ein, nachdem er auf eine ausdrückliche Frage des Vorsitzenden erklärt hatte, er wolle ohne Verteidiger verhandeln. Darin liegt ein zulässiger Verzicht auf die Beachtung der Vorschriften über die Ladung des Verteidigers und auf das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß §§ 217, 218 StPO zu verlangen (RGSt 43, 1625 53, 2645 BGH 3 StR 434/52 vom 26. Februar 1953). Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe den Angeklagten vor seinem Verzicht unrichtig belehrt, ist durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Der Vorsitzende hat den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß er keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung habe. Aus seiner Feststellung, daß bei den Akten keine schriftliche Verteidigungsvollmacht sei, ergab sich etwas Derartiges nicht: auch der Angeklagte konnte die Erklärungen des Vorsitzenden nicht so verstehen; denn sonst hätte die weitere Frage, ob sich der Angeklagte in der Lage fühle, ohne Verteidiger zu verhandeln, gar keinen Sinn gehabt, Gerade durch diese Frage ist der Angeklagte hinreichend auf sein Recht hingewiesen worden, Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Der Hinweis des Vorsitzenden, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege, war ebenfalls berechtigt. Die Revision verkennt, daß schon aus diesem Grunde der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO nicht gegeben ist. Ebensowenig liegt in der Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers eine ‚unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO. Auf diesen Revisionsgrund kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil kein Gerichtsbeschluß ergangen ist, durch den der Angeklagte unzulässig in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden wäre.
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2.) Einen Verstoß gegen § 244 StPO findet die Revision darin, daß das Landgericht den als Zeugen geladenen Steuerinspektor Hp u.a. auch über die Höhe der vom Angeklagten verkürzten Steuern vernommen hat. Die Revision ist der Ansicht, daß dies eine Rechtsfrage sei, über die das Gericht keinen Zeugenbeweis k- hätte erheben dürfen.
Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil der Schuldspruch aus sachlichrechtli- | chen Gründen aufzuhsben ist.
un Für die neue Hauptverhandlung wird aber auf fol- | gendes hingewiesen: Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß ein Gericht in einer Steuerstrafsache für die Berechnung von Steuerbeträgen aus festgestellten Umsätzen und Gewinnen die Hilfe eines sachkundigen Steuerbeamten in Anspruch nimmt. Der Steuerbeamte ist aber dann insoweit nicht Zeuge, auch nicht sachverständiger Zeuge, sondern Sachverständiger.
Il. Die Sachrüge:
1.) In sachlichrechtlicher Beziehung unterliegt das Urteil durchgreifenden Rechtsbedenken, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter, in Tateinheit begangener Umsatz-, Gewerbe-, Einkommenssteuer- und Notopferhinterziehung verurteilt worden ist.
Der Angeklagte hat vom 18. Mai 1950 bis 9. August 1950 gemeinsam mit zwei Teilhabern und vom 10. August 1950 vis zum 8. Januar 1951 allein eine sogenannte Edelpelztierzucht betrieben. Er verkaufte an Interessenten, die er durch Zeitungsanzeigen geworben hatte, Zuchtpaare von Goldhamstern und weißen Mäusen mit der Zusicherung, daß er die Nachzucht zu bestimmten Preisen ab-
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nehmen werde. Aus den Fellen wollte er Pelzmeterware herstellen. Während der Zeit vom 18. Mai 1950 bis zum 8. Januar 1951 führten weder der Angeklagte noch seine Teilhaber Bücher, die den' Vorschriften der Steuergesetze entsprachen. Steuererklärungen wurden nicht abgegeben und Steuervorauszahlungen wurden nicht geleistet. So unterblieben die am 10. jeden Monats abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und die gleichzeitig fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen. Der Gewerbebetrieb wurde dem Finanzamt nicht gemeldet. Infolgedessen erhielt dieses keine Kenntnis von ihm. Es wurden daher auch keine Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen angefordert.
Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte seine steuerlichen Pflichten bewußt nicht erfüllt, um das Finanzamt mindestens eine Zeitlang
‘über die Steuerpflicht und di6 Höhe der geschuldeten
Abgaben in Unkenntnis zu lassen. Der Angeklagte woll-
‘te auf diese Weise Steuereinnahmen wenigstens zeitwei-
lig verkürzen. Darüber hinaus hat er nach der Ansicht des Landgerichts auch die Möglichkeit ins Auge gefaßt und gebilligt, daß er die geschuldeten Steuern überhaupt nicht werde bezahlen können.
a) Das angefochtene Urteil. sagt nichts darüber, ob zur Zeit der Verhandlung vor dem Landgericht die Höhe der hinterzogenen Steuern vom Pinanzant rechtskräftig festgestellt war. Ihm ist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte nooh nicht rechtskräftig veranlagt worden war, da sonst das Landgericht keine Veranlassüng gehabt hätte, die Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Steuerverkürzungen mit Hilfe eines Zeugen und Sachverständigen zu ermitteln. 38 kommt aber hier nicht darauf an, ob bereits eine rechtskräftige Steuerfestsetzung vorlag.
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Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buch führung fehlte und Steuererklärungen nicht abgegeben worden waren, so konnte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nur durch Schätzung nach § 217 RAbgO ermitteln. Hatte es aber die Steuer auf Grund solcher Schätzungen rechtskräftig festgesetzt, so war das Landgericht nach § 468 Abs 1 Satz 4 RAbgO daran nicht gebunden. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung setzt den Nachweis der Schuld voraus. Das Schätzungsverfahren der Reichsabgabenoränung ist dagegen weitgehend auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten angewiesen. Deshalb haben das Reichsgericht, der Bundes-. gerichtshof, Reichsfinanzhof und der Bundesfinanzhof schon ausgesprochen, daß bei Veranlagungen der Steuerbehörden, die auf Schätzungen beruhen, die Bindung des Strafgerichts hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Steuerpflicht nach § 468 RAbgO nicht eintritt. Das Landgericht mußte daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuern verkürzt sind, selbständig prüfen (HGSt 68, 45, /56, 577; BEH, Beschluß vom 6. März 1952, Steuerrechtskartei § 468 RAbgO Rechtsspruch 1 = BStBl 1952 Teil III S 103; BGH 3 StR 983/ 51 vom 25. September 1952, StRKartei § 468 RAbgO Rechtsspruch 2).
b) Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, daß eine nach § 396 RAbgO 'strafbare Steuerverkürzung dadurch begangen werden kann, daß der Steuerpflichtige durch sein steuerunehrliches Verhalten bewirkt, daß Steuern nicht rechtzeitig bei Fälligkeit entrichtet werden (RGSt 60, 182 £f). Ob der Täter die Steuerbehörde "endgültig" schädigen wollte, ist demnach für die .Schuldfrage nicht von Bedeutung, Steuerhinterziehung durch nicht rechtzeitige Erfüllung der Zahlungspflicht kann auch durch pflichtwidriges, steucrunehrliches Unterlassen begangen werden.
Hier ist festgestellt, daß der Angeklagte weder Voranmeldungen noch sonstige Steuererklärungen abgegeben hat. Unbedenklich konnte der Tatrichter annehmen, daß der als Steuerhelfer vorgebildete Angeklagte die ihm nach §§ 165 d Abs 2 RAbg0, 39 ff EStDVO, 13 it, UStG obliegenden Melde- und Vorauszahlungspflichten gekannt und sie bewußt verletzt hat, um die Gelder vorläufig anderweit im Betriebe zu verwenden. Durch diese bewußte Verheimlichung des Betriebes und der Besteuerungsgrundlagen handelte er auch unehrlich
.(RGSt 70, 10, BGH 4 StR 249/53 vom 24.9.1953). Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen demnach die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte die Steuerverkürzung vorsätzlich begangen hat. Auf die Behauptung des Angeklagten, er habe die nicht rechtzeitig entrichteten Steuern dem Staat nicht endgültig vorenthalten wollen, kommt es deshalb für die Frage, ob das Handeln des Angeklagten die äußeren und inneren Merkmale der Steuerhinterziehung erfüllt, nicht an. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht gefolgert, daß der Angeklagte auch mit dem endgültigen Ausfall der von ihm nicht fristgerecht entrichteten Steuern gerechnet und auch dieses. Ergebnis gebilligt habe, bedarf daher in diesen Zusammenhang keiner Erörterung.
c) Trotzdem kann der Sohuldspruch nicht bestehen bleiben. Wie bereits hervorgehoben wurde, muß das Landgericht selbständig entscheiden, ob und in welcher Höhe der Angeklagte Steuern hinterzogen hat. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, im einzelnen zu prüfen, zu welchen Zeitpunkten der Angeklagte Steuererklärungen hätte abgeben müssen und wann er bestimmte Steuerbeträge zu entrichten gehabt hätte. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht eine solche selbständige Prüfung vorgenommen hat. Aus ihnen ist weder ersichtlich, wie das Land-
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gericht die Besteuerungsgrundlagen für jede einzelne. Steuerart ermittelt hat, noch zu ersehen, zu welchen Zeitpunkt und in welcher Höhe jeweils der Angeklagte fällige Steuern hätte bezahlen missen. Das Urteil beschränkt sich darauf, die Aussagen des Steuerbeamten HD wiederzugeben und die von diesem angegebenenen Endbeträge festzustellen. Das erweckt den Verdacht, daß das Landgericht nicht selbst auf Grund aller verfügbaren Beweismittel die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen ermittelt hat, sondern die Berechnungen des Steuerinspektors Happel ohne eigene Prüfung übernommen hat. Die Umsatz- und Gewinnbeträge, sowie die daraus berechneten Steuern sind nur in je einer Summe angegeben und nicht auf die einzelnen Fälligkeitszeiträume verteilt. Dies wäre hier notwendig gewesen, weil es sich um hinterzogene Vorauszablungen für mehrere Vorauszahlungsabschnitte handelte, Überdies handelt es sich auch um Steuern. für mehrere Veranlagungszeiträume. Nach den entgegen der Ansicht der Revision insoweit klaren Urteilsfeststellungen beziehen sich die festgestellten Umsätze und Gewinne auf die Zeit bis zum 10. Januar 1951. Infolge dieser Unklarheiten kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die hinterzogenen Steuern auf Grund des maßgebenden sachlichen Steuerrechts ermittelt hat,
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten wegen Hinterziehung der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie des Notopfers Berlin für schuldig befunden hat. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben,
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
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Die Ermittlung der Umsätze (§ 1 UStG), des Gewinns, den er aus seinem Gewerbebetrieb zeitweilig allein, zeit. weilig als Mitunternehmer bezog (§§ 2, 4, 15 Nr 2 ESte), des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) und des Gewerbekapitals (§ 12 GewStG) begegnet hier besonderen Schwierigkeiten. Der Angeklagte führte keine Aufzeichnungen, betrieb auch ein ungewöhnliches Gewerbe, für das entsprechende Zahlen vergleichbarer Betriebe nicht herangezogen werden können. Indessen kann der Richter die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf Grund von Schätzungen gewinnen, die unter Verwertung von Erfahrungssätzen des Lebens die Besteuerungsgrund-
‚lagen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrschein-
lichkeit ergeben (RG DJ 1938, 5 1497,/T4987; RG DJ 1938, S 379/380; BFH Beschluß vom 6. März 1952, BStBl 1952, Teil III, S 103). Dabei wird das Landgericht den Verbrauch des Angeklagten innerhalb der maßgebenden Zeiträume ermitteln müssen. Er läßt sich auf Grund seines Familienstandes und seirer Lebenshaltung bestimmen. Auch über die Höhe des Vermögens bei Beginn und Ende des Gewerbebetriebes werden sich einigermaßen zutreffende Zahlen feststellen lassen. Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb errechnet sich dann gemäß $:.4 EStG auf folgende Weise: Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens vermehrt um die Entnahmen (gleich Verbrauch) und vermindert um etwaige Einlagen ergibt den Gewinn. Er 1äßt sich ferner in der Weise errechnen, daß die notfalls zu schätzende Summe der Erlöse um die Beträge für Betriebsausgaben gekürzt wird. Der 50 ermittelte Gewinn muß auf die in Frage kommenden Wirtschaftsjahre verteilt werden. Auch hierbei werden Schätzungen über den Anteil der Jahre nicht zu vermeiden sein. Die Grundlagen für diese Schätzungen sind im Urteil darzulegen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sic keinen Verstoß gegen Sätze
der Lebenserfahrung und des Denkens enthalten.
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Der Angeklagte könnte sich nicht darauf berufen, daß auf die angegebene Weise die Besteuerungsgrundlagen nur annähernd richtig zu: ermitteln sind. Das hat er sich selbst zuzuschreiben. Es würde der Gerechtigkeit widersprechen, wenn der Täter eines Steuervergehens deshalb Straffreiheit beanspruchen könnte, weil die Strafgerichte zu einer genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen außerstande sind, obwohl der Täter diesen Mangel gerade durch sein strafbares Verhalten selbst herbeigeführt hat.
Die Frage, ob der Angeklagte die von ihm geschuldeten Steuern nicht zu den Fälligkeitszeitpunkten oder möglicherweise ib erhaupt nicht enöürichten wollte, kann für die Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe bedeutungsvoll sein. Das Landgericht hält es nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung für erwiesen, daß der Angeklagte einen endgültigen Steuerausfail für möglich gehalten und dieses Ergebnis gebilligt habe. Was das Landgericht zur Begründung seiner Ansicht dargelegt hat, ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der Verdacht, daß der Angeklagie einen weit höheren Gewinn erzielt habe, darf nicht zur Begründung der Ansicht herangezogen werden, der Angeklagte habe jedenfalls die endgültige Verkürzung der nicht bei Fälligkeit entrichteten, nach einem geringeren Gewinn berechneten Steuern in ZXauf genommen und gebilligt.
2.) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung. Sie gründet sich auf die Feststellungen, daß der Angeklagte vorsätzlich die vorgeschriebenen Lohnsteuermeldungen nicht zu den gesetzlich festgesetzten Terminen eingereicht und die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abge’’ührt habe, obwohl er
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sie vom „rbeitsl’hn der bei ihm Beschäftigten einbehalten hatte. Rechtlich unbedenklich sind hier auch die Feststellungen über die Höhe der hinterzogenen Beträge. Sie ergeben sich aus den Lohnbe:- rechnungen, die üer Angeklagte selbst aufgestellt hatte.
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Das Landgericht hat mit Recht Tatmehrheit zwi.- schen der fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung und der fortgesetzten Hinterziehung der Veranlagungssteuern angenormen. Die Fälligkeitszeitgunkte und die Besteuerungsverfahren sind verschieden, Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Furtset-- zungszusammenhang der Lohnsteuerhinterziehung mit den ibrigen Hinterziehungen mit rechtlich einwand.- freier ‚Begründung verneint. Ins:weit ist die Revi-: sien daher unbegründet,
' Senatspräsident R:;tberg ist aus dem Senat Köeniger Busch ausgeschieden und wegen. Ortsabwesenheit an der Martin Manß
Unterzeichnung. verhin » dert,
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