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BGH Urteil vom 20.02.1953 – 2 StR 816/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den stud.med. Stanislaus O up su: NONE; geboren am EEE 1917 in CE 2-2%. in Unter-

suchungshaft,

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wegen Verbreitung von Falschgelä

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich , als Vorsitzender, z Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Landgerichtsret ER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Juli 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Verbreitung von Talschgeld" nach § 147 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer in mehreren Punkten; ausserdem erhebt er die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Der Angeklagte führte Anfang Mai 1950 aus Paris kommend falsche 5 und falsche 100 US-Dollarscheine im Geramtbetrag von mindestens 1190 Dollars in das Gebiet der Bundesrepublik entweder selbst ein oder liess sie sich von dort durch polnische Landsleute, TB und VER, bringen. Er wusste, dass das Gelä gefälscht war. Einen Teil der falschen Noten versuchte er durch einen polnischen Landsmann SB in Mannheim zu verkaufen. Zu diesem Zweck übersandte er dem SCHE fünf falsche 5 US-Dollarscheine, ein andermal Zulır er zu SE nach Mannheim und hatte vier falsche 100 Dollarnoten bei sich, um sie mit Hilfe Sgilißs zu verkaufen. Dieser spielte ihn jedoch der amerikanischen Polizei ir die Hände, Vorher bereits gelang es dem ängeklagten, ir. Hamburg falsche 100 Dollarscheine zu verkaufen, während es ir einem zweiten Fall in Hamburg beim Versuch blieb.

Die Strafkammer, die nur die Hamburger Taten abgeurteilt hat, hält ein Verbrechen nach § 147 StGB für gegeben, weil der Angeklagte falsches, von ihm selbst nicht nachgemachtes Geld "sich verschafft und zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland entweder selbst eingeführt hat oder zum Teil sich durch Kg oder gun hat bringen lassen"; er habe ausserdem das Falschgeld in Verkehr gebracht oder dies wenigstens versucht; insaweit sei er jedoch nicht besonders zu bestrafen, da seine Straftaten nach § 147 bereits nit der Sinfuhr der falschen Noten in Verbreitungsabsicht vollendet gewesen seien.

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- 3. ‘T. Wie die Revision in Übereinstimmung mit den Peststellun. gen der Strafkammer vorbringt, wurde der ängeklaglie wegen der beiden Mannheimer Gelägeschäfte om dortigen amerikanischen District-Gerichtshof durch Urteil vom 18. September 1950 we. gen zweier selbständiger versuchter Verbrechen nach §§ 147, 43, 74 StGB rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von 30 fio-

naten Gefängnis verurteilt; 15 Monate dieser Strafe verbüsste er; dann wurde er im Paroleverfahren entlassen.

1. Die Revision wendet ein, die Verurteilung durch das Besatzungsgericht habe die Strafklage wegen der vom deutschen Gericht abgeurteilten Hamburger Straftaten verbraucht, weil die sämtlichen Taten des Angeklagten, wie auch die Strafkammer annahm, eine fortgesetzte Handlung gewesen seien. Fehlerhaft sei die Ansicht der Strefkammer, sie dürfe trotzdem den Angeklagten verurteilen, soweit dies nicht durch das Besatzungsgericht geschehen sei, und zwar deshalb, weil dieses sericht ihn wegen zweier selbständiger Versuchshandlungen verurteiit habe.

Der Angriff muss erfolglos bleiben, Wie nicht nur der Urteilssatz, sondern auch die Gründe des Urteils des Besatzungsgerichts deutlich ergeben, hat ss den Angeklagten wegen zweier selbständiger Straftaten nach § 147 StGB verurteilt. Dann aber stand dieses Urteil keinesfalls etwa wegen Verbrauchs der Strafklage der Aburteilung der Hamburger Tat des Angeklagten durch die Strafkammer im Wege. Dabei kann die Frage ausser Betracht bleiben, ob ein Verbrauch der Strafklage etwa echon deshalb verneint werden müsste, weil das erste Urteil das eines Besatzungsgerichts war; denn auch wenn es das Urteil eines deutschen Gerichts gewesen wäre, hätte kein Verbrauch der Strafklage wegen der Hamburger Taten eintreten können. Auch wenn sich nachträglich in Verfahren des später entscheidenden Gerichts ergibt, dass die von einem früher urteilenden Gericht als selbständige

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-816-52#rd_7

Handlungen gewürdigten Strafteten eines Angeklagten in Wirklichkeit zusammen mit den den Gegenstand des zweiten Verfahrens bildenden Taten Teilakte einer Fortsetzungstat waren, darf das später urteilende Gericht über die noch nicht abgeurteilten Teilakte entscheiden. Es darf nur nicht die bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten in sein Urteil einbeziehen (RGSt 54, 283, 285; 72, 258). Das aber hat die Strafkammer, wie das Urteil deutlich erkennen lässt, nicht getan und zwar weder im Schuld- noch im Strafausspruch.

2. Zum ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war u.a. ein Zeuge Zllb von Amts wegen geladen, jedoch nicht erschienen. Darauf oränete das Gericht die Vor-

führung des Zeugen an. Auch am zweiten Verhandlungstag war Zarembinski nicht erschienen.

Die Revision bemängelt es, dass die Strafkammer es unterlassen habe, "ausdrücklich durch Beschluss zur Frage des Vollzugs des Ledungsbeschlusses Stellung zu nehmen", und verweist auf den in RGSt 57, 165 entschiedenen Ya!l. Dort hatte das Gericht, das die beantragte Ladung eines Zeugen beschlossen hatte, nach dem Ausbleiben des Zeugen zur Frage des Vollzugs des erlassenen Beschlusses keine Stellung genormen. Das Reichsgericht erklärte dies für fehlerhaft, weil es geboten gewesen wäre, "dass nicht nur vom Gerichtstisch aus die Unmöglichkeit alsbeldiger Ladung des Zeugen bekanntgegeben, sondern vom Gericht förmlich zur Frage des Vollzugs des erlassenen Beschlusses Stellung genommen worden wäre". Im vorliegenden Fslle dagegen war Zarembinski nicht auf Antrag des Angeklagten, sondern von Amts wegen geladen. Schon deskalb geht der Hinweis der Revision auf die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts, die einen anderen Fall betrifft, fehl.

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5.

Auch nicht wegen der dem Gericht von Amts wegen oblie. genden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts war entgegen der Meinung der Revision die Vernehmung Zinn. geboten. Aus einem zu den Akten genommenen und im Urteil inhaltlich erwähnten Brief ZB s an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen war nämlich ersichtlich, dass Zi 11 Tage vor der Hauptverhandlung diesen Zeugen geschrieben hatte, er werde auf einige Wochen verreisen, ohne ailerdings zu sagen, wohin. Daraus durfte die Strafkammer entnehmen, dass der Versuch, Zinn vorführen zu lassen, scheiterte, weil er wahrscheinlich verreist war. Unter diesen Umständen hätte für die Strafkammer nur dann Anlass bestanden, die Hauptverhandlung nicht durchzuführen, ohne die Rückkehr des Zeugen abzuwwarten, wenn sie ohne ihn: die Wahrheit nicht ‚hätte ermitteln können. Dies war nicht der Fell. Denn die Strafkammer trifft. ihre Feststellungen, auf die sie die Verurteilung des Angeklagten gründet, schon auf Grund der Aussagen der andern Zeugen und Beweismittel und unabhängig

von dem etwaigen Wissen Zins.

3. a) Zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die treibende Kraft bei der Einfuhr falscher Dollarnoten aus Frankreich in die Bundesrepublik und beim Inverkehrbringen des Falschgeldes war und mehr als nur die in Mannheim angebotenen Scheine zu diesem Zweck einflihrte, verwertst die Strafkammer u.a. den Inhalt von Briefen des Angeklagten

an SB -

Die Revision hält die Verwertung des Inhalts dieser Briefe für verfahrenswidrig, da sie in der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten worden seien. Diese Rüge scheitert an der Feststellung der Sitzungsnlederschrift, wonach die betreffenden Briefe, die sich ale

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Fotokopien und in englischer Übersetzung bei den Akten des amerikanischen Besatzungsgerichts befanden, in deutscher Übersetzung,” und zwar aus einer ebenfalls ins Deutsche übersetzten Abschrift dieses besatzungsgerichtlichen Urteils dem Angeklagten vorgehalten wurden.

b) Die Revision wendet ferner ein, der Inhalt der Briefe, wie ihn das Urteil der Strafkammer in deutscher Übersetzung wiedergibt,weiche von ihrem bei den besatzungsgerichtlichen Akten befindlichen Inhalt in englischer !bersetzung aus dem Polnischen ab. Damit behauptet die Revision eine wnrichtige Feststellung des Inhalts der in polnischer Sprache verfassten Originalbriefe. Mit diesem Einwand gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tetrichters kann die Revision in diesem Nechtszug nicht gehört werden.

c} Fehl geht auch die Rüge, die Briefe hätten verlesen werden müssen, um für das Urteil verwertet werden zu dürfen. Der Inhalt von Urkunden darf auch im Wege des Vorhalte an den Angeklagten oder ar. Zeugen zum Gegenetand der Verhandlung gemacht werden. Dann ist nicht dieser Inhalt, vielmehr sind erst die Erklärungen dessen, dem der Vorhalt gemacht wird, Grundlage der Feststellungen. Die Nichtverlesung von Urkunden kann nur dann verfahrenswiädrig sein, wenn ihre Verlesung entweder ausdrücklich von einem Beteiligtern beantragt wird oder wegen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Wahrheitserforschung geboten ist. Dass einer dieser Fälle zuträfe, behauptet seibst die Revision nicht.

d) Schliesslich wacht sie geltend, es tpätten die Briefe des Zeugen HER an die Zeugen NEE

und KB nicht verlesen werden dürfen, denn äle Verlesung dieser Briefe diente zum Beweis der in den Briefen erwähnten Vorgänge; anstatt üessen wäre eine Vernehmung des

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Zeugen ZU au Platz 'gewesen". Dem Inhalt der Si+_ zungsriedersckrift zufolge wurde allerdings ein Brief ZUR S von 14. Dezember 1950 an den Zeugen ig GEB und cin zweiter Brief vom 19. Juni 1952 an den Zeugen KB verlesen. Die Rüge genügt aber nicht dem Erfordernie des § 344 Abe 2 Satz 2 StPO. Die Verlesung von Urkunden zum Zwecke der Verwertung ihres Inhalts ist, von Ausnahmen abgesehen, in denen die Verlesung zu diesem Zweck immer zulässig ist (z.B. § 249 StPO), damn grundsätzlich unzulässig, wenn die Verlesung dem Beweis einer für die Wahrheitsfindung verwendeten Tatsache lient,. die auf der Wahrnehmung einer Person beruht (§ 250 StPO). Welche Tatsachen im vorliegenden Fall durch die Verlesung der beiden Yriefe etwa zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und für des Urteil verwertet wurden, gibt die Revision nicht an. Dies wäre erforderlich, damit der Senat beurteilen könnte, ob die Verlesung der Briefe zum Beweis einer Tatsache geschah, die Aurch das Wissen von Zeugen nach § 250 StPO hätte bewiesen werden müssen.

III.

In sachlichrschtlicher Beziehung enthält das Urteil im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Reclıtsfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch insofern die dritte Tatbestenäsart des § 147 verwirklicht, nämlich sich nachgemachtes Geld verschafft und es zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland eingeführt hat, als er sich von mp oder TB Falschgeld aus Paris bringen liess. Denn jedenfalls nätte er insoweit den zweiten Untertatbestand der Vorschrift erfüllt, sich nämlich nachgemachtes Geld verschafft und es in Verkehr gebracht oder in Verkehr zu bringen versucht: Dass die Strefkammer den Angeklagten nur unter dem recht-

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lichen Gesichtspunkt des dritten Untertatbestanäs verurteilte, belastet ihn weder im Schuld- noch im Strafaus-

spruch.

Die Revision behaurtet schliesslich, das Urteil enthalte einen Widerspruch. Es verwerte zum Beweis dafür, dass der Angeklagte amerikanisches Falschgeld aus dem Ausland eingeführt habe, u.a. die Aussagen des Zeu-

gen KB, ihm habe SB erklärt, er erwarte in

Kürze amerikanische Freunde, die Dollars mitbrächten. Dies habe Zi den KB zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem der Angeklagte schon in Hamburg gewesen und nach dem er nicht mehr ins Ausland gegangen sei.

Er könne also, da er zu diesem Zeitpunkt erst Geld von amerikanischen Freunden erwartet habe, nicht selbst dieses Geld aus dem Ausland eingeführt haben.

Diese Überlegung der Revision wäre richtig, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Erklärung Zus an K@B noch keine Dollarnoten in Besitz gehabt hätte. Die Strafkammer ist aber vom Gegenteil überzeugt, gie

gibt lediglich die Erklärung ZEENEB: an KB so wieder. wie dieser sie bekundet hatte, stellt aber

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keineswegs fest, dass Sp: Zrklärung, er erwerte erst Freunde mit amerikanischen Geld, richtig war.

Dr. Dotterweich Werxer Dr. Saver Dr. Ortlieb Dr. Arndt