Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 15.01.1985 – 1 StR 755/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 3; StPO 1975 § 264 Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, die rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts, hindere also nicht, andere Einzelakte, die der Richter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu verfolgen.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
GG Art. 103 Abs. 3; StPO 1975 § 264
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, die rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts, hindere also nicht, andere Einzelakte, die der Richter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu
verfolgen.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1985 - 1 StR 755/84 - LG
Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 755/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Erika Hoi , geborene VB, aus He EEE, zeboren an EEE 1957 in Beginn,
wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt @® bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EB > und
Rechtsanwalt WB, beide aus Heidelberg,
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich Ziffer 1 der Anklage (III 1 der Urteilsgründe) eingestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Verfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Strafkammer ist der Auffassung, die Strafklage sei insoweit‘ verbraucht, als bereits das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 14. Juni 1983 die Angeklagte wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt hat.
Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Anklagebehörde gegen die Einstellung
des Verfahrens bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. Februar 1984 (III 1 der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1. Daß die beiden Beihilfehandlungen, die der Angeklagten zur Last liegen, in einer natürlichen Handlungseinheit standen, ist nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat, die eine - von der Rechtsprechung entwickelte - rechtliche Handlungseinheit darstellt, kann hier von "derselben Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG nicht gesprochen werden.
a) Allerdings ist nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, daß die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen der - in vorliegenden Verfahren angeklagten - ersten Kurierfahrt Anfang Juni 1981 und der - vom Landgericht Braunschweig rechtskräftig abgeurteilten - zweiten Kurierfahrt Anfang September 1981. Im angefochtenen Urteil ist insbesondere dargetan, daß die Angeklagte vor Beendigung des ersten Teilstücks der in Betracht kommenden Handlungsreihe (BGHSt 19, 323, 324; vgl. ferner BCHSt 23, 33, 34/35; BGH NJW 1984, 376) einen hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz faßte, Jürgen vom, einen Großdealer, mit dem sie im Sommer 1981 ein Liebesverhältnis unterhielt, zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln (es handelte sich um Haschisch, das aus Marokko stammte) Hilfe zu leisten.
b) Gleichwohl ist ein Verbrauch der Strafklage wegen der in Ziffer 1 der später erhobenen Anklage bezeichneten Tat nicht eingetreten:
Das Landgericht Braunschweig hat nämlich die zweite - Anfang September 1981 durchgeführte - Kurierfahrt nicht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Einzeltat abgeurteilt. In einem solchen Fall bildet aber das rechtskräftige Urteil nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kein Hindernis, die weiteren, von der Verurteilung nicht erfaßten Teilakte des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Gesamtverhaltens gesondert zu verfolgen (RGSt 47, 397, 401; 54, 283, 285; 54, 333, 334/335; 72, 257, 258; RG JW 1928, 2247/2248; BGH, Urt. vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549, 550; BGH GA 1970, 84, 85; BGH NStZ 1984, 231; BGH, Urteile vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -, vom 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 - und vom 11. September 1984 - 1 StR 408/84; berichtend: BGHSt 29, 63, 64). Diese Auffassung wird überwiegend auch im Schrifttum vertreten (Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 96 vor § 52; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 73 vor §§ 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 37; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 19; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 175; a. A. Gerland JW 1928, 2247, 2248; Dallinger MDR 1953, 270, 273;
Stratenwerth JuS 1962, 220, 223/224; Samson in SK
Entscheidendes Gewicht kommt dem bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der Strafklage mit der Folge, daß der Grundsatz "ne bis in idem" anwendbar ist, nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten kann, die "Gegenstand der Strafklage" waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung oder von mehreren Handlungen, die als selbständige angesehen werden, erstreckt sich indessen die Strafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeiten der Umgestaltung der Strafklage oder der Einbeziehung ändern daran nichts (BGH, Urt. vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72). Anders verhält es sich, wenn die frühere Verurteilung wegen einer -— sei es auch nur aus zwei Einzelakten gebildeten - fortgesetzten Tat erfolgte (vgl. dazu RGSt 51, 253, 254; 54, 333, 334; BGHSt 6, 92, 95; BGH GA 1958, 366, 367; vgl. auch BGHSt 5, 136, 138/139). In einem solchen Fall konnte und mußte der erste Tatrichter die Möglichkeit ins Auge fassen, daß in den Fortsetzungszusammenhang weitere Einzelhandlungen fallen, auf die sich gegebenenfalls der Verbrauch der Strafklage er-
streckt. Da er sich der Frage einer rechtlichen Handlungseinheit bewußt war, bestand Anlaß zu "geschärfter Aufmerksamkeit" (vgl. Dallinger MDR 1953, 270, 273).
Der Strafkammer ist zuzugeben, daß die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 24. Januar 1983 - die zehn Angeklagte betraf - als Gesamtdauer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Zeitraum "von Mai 1980 bis Oktober 1981" aufführte. Aus der Schilderung der Tatbeiträge der Beteiligten ging jedoch hervor, daß der Angeklagten allein der Haschisch-Transport vom 3. und 4. September 1981 vorgeworfen wurde. Abgesehen davon, kann es nicht darauf ankommen, wie die im ersten Verfahren zugelassene Anklage das Geschehen gewürdigt hatte. Maßgeblich ist, welche Beurteilung der erste Tatrichter vornahm. Eindeutig legte er der Angeklagten lediglich eine einzelne Kurierfahrt zur Last.
Herdegen Ulsaner Maul Foth Granderath