Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 13.12.1960 – 5 StR 478/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Verbrauch der Strafklage bei fortgesetzten Handlungen.
2157 091
Nackschlagewerk;s ja Amtliche Sammlung: ja
StPO § 264
Zum Verbrauch der Strafklage bei fortgesetzten Handlungen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1960 - 5 StR 478/60 LG Oldenburg
In Namen des Fettes
In der Strafsach®
gegen den Maschinenschlosser Heinrich ı ED
aus MOB Gemeinde su: geboren am EEE 193; ın voii
zur Zeit in Untersuchungshaft,
_ Sachbezeichnung: z> «2 -
wegen gemeinschaftlichen schweren piebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende RichteT>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten JB das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Juli 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rechtsmittels, Die nach dem 29, Juli 1960 erlittene Ver suchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-
steigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen ”
Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten N wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 39 Fällen, in 32 Fällen begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen gemäß den §§ 242, 243 Abs.1 Nr.2,3 u.6, 244, 47 und 43 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung.des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafklage für die Straftaten, derentwegen die Strafkamner den Angeklagten verurteilt hat, durch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Delmenhgarst vom 26.Juni 1958 (14 Ls 4/58) ‚und das Urteil des Schöffengerichts in Delmenhorst vom 12.November 1959 (7 Ms 188/59) verbraucht ist. Das ist nicht der Fall.
Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die Revision meint, die Strafklage sei für die Fälle II 3 bis 7 der Urteilsgründe durch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts vom 26.Juni 1958 und für alle nach dem 4.November 1958 begangenen Taten durch das Urteil des Schöffengerichts vom 12.November 1959 verbraucht worden.
l. Das Schöffengericht in Delmenhorst hat den Angeklagten durch das rechtskräftige Urteil vom 26.Juni 1958 unter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen eines weiteren Diebstahls, der in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, verurteilt.
Den fortgesetzten schweren Diebstahl hat das Schöffengericht darin gesehen, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 14.Dezember und 21.Dezember 1957 drei
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Nachschlüsseldicbstähle und zwei einfache Diebstähle beging sowie einen weiteren Nachschlüsseldiebstahl versuchte.: In einem der Fälle stahl er eine Autobatterie, in einem anderen zwei Nummernschilder, in einem dritten versuchte er, ein Kraftfahrzeug zu stehlen. Die drei . u restlichen Taten waren vollendete Kraftfahrzeugdiebstähle,. die der Angeklagte dadurch verübte, daß er in Delmenhorst in der Nacht zum 14. Dezember’ 1957 einen in einer Straße
abgestellten Personenkraftwagen des Antsarztes Dr. Jo |) u
‚sowie in der Nacht zum 19.Dezember 1957 einen Personenkraftwagen ‘des Heilpraktikers > und in der Nacht zum 21. Dezember 1957 einen Personenkraftwagen des Bäckermeisters WgBaus verschlossenen Garagen entwendete. © Die gestohlene Autobatterie benötigte er, um das Auto in Betrieb zu setzen,’ das er Jahncke entwendete. Die gestohlenen Nummernschilder brachte er an dem Wagen des Weers an. Das Urteil der Strafkammer. erwähnt die drei vollendeten Kraftfahrzeugdiebstähle beiläufig. Es stellt | fest, daß der Angeklagte die jeweils gerade gestohlenen Kraftfahrzeuge bei Diebesfahrten henutzte, die er mit Mittätern in den Nächten zum 14., 19. und 22.Dezember 1957 nach Oldenburg, Hude und. Twistringen machte (Fälle II 4,
5 und 6 der Urteilsgründe). Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Verfahren sind nur die in Oldenburg, Hude und Twistringen verübten Diebstähle (Nachschlüsseldiebstähle in: Geschäftsräumen).
Zu den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe stellt das Urteil der Strafkammer fest: Der Angeklagte und der Mitangeklagte. Zu : entwendeten in der Nacht zum 24. November 1957. in Zueignungsabsicht‘ einen in einer : Straße in Delmenhorst abgestellten, verschlossenen Personenkraftwagen des Kraftfahrers GW, den der An- . geklagte mit einem Nachschlüssel öffnete. Beide unter- : nahmen mit dem Pkw in derselben Nacht eine Diebesfahrt nach Hasbergen und Grüppenbühren, auf der sie einen Einsteigediebstahl und einen Einbruchsdiebstahl in
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Geschäftsräumen begingen (Fail II 3). Der Angeklagte und der Mitangeklagte ZW verübten in der Nacht zum
28. Dezember 1957 einen Einsteige- und Einbruchsdiebstahl im Caritasgebäude in Delmenhorst, bei dem sie zum Abtransport der Diebesbeute einen dem katholischen Pfarrer gehörenden Personenkraftwagen verwandten, den sie nach Gebrauch zurückbrachten (Fall II 7). Diese Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen des unbefugten Gebrauchs des Personenkraftwagens des katholischen Pfarrers nicht verurteilt.
a) Der Rechtsgrundsatz, welcher besagt, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat die Strafklage in aller Regel auch für diejenigen Einzelakte der fortgesetzten Straftat verbraucht, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, greift hier nicht durch. Er bedeutet nicht, daß für alle gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte in dem Zeitraum begangen hat, den das rechtskräftige Urteil für die fortgesetzte Straftat feststellt, die Strafklage ohne weiteres als verbraucht zu gelten hätte.
Darüber, ob die Strafklage für diejenigen strafbaren Handlungen verbraucht ist, die Gegenstand eines neuen Verfahrens sind, hat der Richter des neuen Verfahrens zu entscheiden. Dabei hat er für diese strafbaren Handlungen selbständig, d.h. unabhängig von den Feststellungen und Auffassungen des rechtskräftigen Urteils zu prüfen und zu entscheiden, ob bei ihnen alle äußeren und inneren Voraussetzungen gegeben sind, die nach sachlichem Strafrecht vorliegen müssen, um-die Auffassung zu rechtfertigen, daß sie Einzelakte einer fortgesetzten Straftat waren, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (so. RGSt 57, 21; 72,211; a.M. RGSt 73,41).
Zu diesen Voraussetzungen gehört das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat verlangt. Der Richter des neuen
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Verfahrens hat daher auch selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ob der Angeklagte überhaupt einen Gesamtvorsatz hatte und gegebenenfalls, ob dieser auch diejenigen strafbaren Handlungen umfaßte, die in dem neuen Verfahren abzuurteilen sind. Auch hierbei ist er an die Feststellungen und Auffassungen des rechtskräftigen "Urteils nicht gebunden. Ergibt seine Prüfung, daß das rechtskräftige Urteil zu Unrecht einen Gesamtvorsatz angenommen hat, so ist für die Anwendung des oben erwähnten Rechtsgrundsatzes kein Raum. So liegt es hier,
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl.BGHSt 1, 313,315).
Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Schöffengericht nicht festgestellt. Es hat ausweislich der Gründe seines Urteils den "Gesamtvorsatz" darin gesehen, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, in einer unbestimmten Zahl von Fällen sich fremde Kraftwagen anzueignen, um sie zu benutzen und dann irgendwo stehenzulassen. Das war kein Gesamtvorsatz, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Dafür, daß der Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über die geplanten Kraftfahrzeugdiebstähle gehabt hätte, besteht auch bei dem Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt hat, kein Anhalt.
Fortsetzungszusammenhang zwischen den Kraftfahrzeugdiebstählen untereinander scheidet hiernach aus.
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b) Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Strafklage für die Fälle II 4, 5 und 6 aus anderen Gründen verbraucht ist.
In Betracht kommt in jedem der genannten drei Fälle ein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Kraftfahrzeugdiebstahl, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht war, und dem im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Diebstahl, bei dem der Angeklagte und seine Mittäter den gestohlenen Personenkraftwagen für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Tatort benutzten.
Es läßt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, daß der Richter des neuen Verfahrens auch dann, wenn das rechtskräftige Urteil den Angeklagten wegen Einzeltaten verurteilt hat oder - wie hier - bei richtiger Beurteilung des in ihm festgestellten Sachverhalts hätte verurteilen müssen, prüfen darf und muß, ob und in welchem Umfang zwischen diesen Taten und den Taten, die Gegenstand des neuen Verfahrens sind, Fortsetzungszusammenhang besteht (vgl.hierzu Dallinger MDR 1953,273,zu dem Urteil BGH 2 StR 816/52 vom 20.Februar 1953; Gerland JW 1928,2247 Anm.zu Nr.45). Der Senat neigt zu dieser Auffassung. Für sie sprichts Der Richter des neuen Verfahrens darf und muß prüfen, ob die Tat des neuen Verfahrens und eine rechtskräftig abgeurteilte Einzeltat eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB sind. Trifft dies zu, so ist grundsätzlich die Strafklage verbraucht. Taten, welche im Sinne des § 73 StGB durch eine und dieselbe Handlung verübt werden, sind stets auch im Sinne des § 264 StPO dieselbe Tat. Das ist anerkannten Rechts. Das gleiche muß für die fortgesetzte Straftat gelten. Dies folgt aus der Erwägung, daß - rechtlich gesehen - ihre sämtlichen Einzelakte eine einheitliche Handlung sind, d.h. auch bei ihr die Tat durch eine und dieselbe Handlung begangen wird. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dies bei der fortgesetzten Straftat zu ungerechten Ergebnissen führe. Solchen ungerechten Ergebnissen darf nicht dadurch
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begegnet werden, daß man den Verfassungsrechtsatz des Art.103 Abs.3 GG unbeachtet läßt, der verbietet, daß jemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft wird. Ihnen kann und muß allein dadurch entgegengetreten werden, daß man den Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat seiner äußeren und inneren Tatseite nach richtig begrenzt.
Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Die bisher getroffenen Feststellungen lassen zwar die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte vor oder spätestens bei jedem einzelnen der drei Kraftfahrzeugdiebstähle, die,er in den Nächten zum 14,, 19. und 21.Dezember 1957 in Delmenhorst: beging, einen Gesanmtvorsatz hatte, der in jedem ‚Fall auch den Diebstahl umfaßte, bei dem er den gestohlenen Personenkraftwagen für die Hin-. und Rückfahrt :zum und vom Tatort benutzte. Ein solcher Gesamtvorsatz würde aber nicht ohne wei teres die Annahme rechtfertigen, daß die einzelnen Kraftfahrzeugdiebstähle und die Diebstähle, bei denen die jeweils gerade gestohlenen Personenkraftwagen benutzt warden, fortgesetzte Straftaten waren.
. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt: der äußeren Tatseite nach u.a. voraus, daß die Einzelakte ihrer Ausführung nach gleichartig sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Diebstähle, die der Angeklagte mit Mittätern in den Nächten zum 14., 19. und . 22.Dezember 1957 in’ Oldenburg, Hude und Twistringen be»... ging, waren im Gegensatz zu den Diebstählen der Personen- . kraftwagen. Bandendiebstähle, "bei denen es der Bande darum ging, in Geschäftsräumen Geld, Textilien, Elektrogeräte, Lebensmittel, Genußmittel und andere Waren zu erbeuten.
Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zwischen den einzelnen Kraftfahrzeugdiebstählen und den Geschäftsdiebstählen, bei denen die Personenkraftwagen benutzt wurden, scheidet aus, weil die Ausführungshandlungen beider Straftaten sich weder ganz noch teilweise deckten.
Die Kraftfahrzeugdiebstähle waren vollendet, bevor die Geschäftsdiebstähle begannen.
Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht entgegen, daß es an dem hierfür erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt. Die Kraftfahrzeugdiebstähle wurden in Delmenhorst, die Geschäftsdiebstähle in Oldenburg, Hude und Twistringen verübt. Zwischen beiden lagen jeweils die Fahrten von Delmenhorst zu diesen Ortschaften.
Die Geschäftsdiebstähle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gehören auch nicht zu den geschichtlichen Vorgängen und damit zu den Taten, die gemäß § 264 StPO Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht waren. Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten lediglich neun - in dem Beschluß als selbständige Straftaten beurteilte -— Diebstähle zur Last gelegt, die der Angeklagte zwischen dem 24.November und 21.Dezember 1957 in Delmenhorst, Nienburg und Stolzenau begangen oder versucht haben sollte. Keiner dieser Diebstähle betrifft einen geschichtlichen Vorgang, der die Geschäftsdiebstähle in Oldenburg, Hude und Twistringen umfaßt.
2. Zu Unrecht meint die Revision, daß die Strafklage für alle nach dem 4.November 1958 begangenen Taten durch das Urteil des Schöffengerichts in Delmenhorst vom 12.November 1959 verbraucht worden sei.
Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Urteil des Schöffengerichts vom 12.November 1959 schon rechtskräftig ist. Selbst wenn es rechtskräftig sein sollte, wäre die Strafklage nicht verbraucht.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Schöffengerichts, soweit es hier in Betracht kommt, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein - Vergehen gegen § 24 StVG - verurteilt worden. Das Schöffengericht hat das fortgesetzte Vergehen darin gesehen, daß der Angeklagte vom 4.November 1958 bis zum 26.August 1959 fortgesetzt
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eigene und fremde. meist gestohlene Kraftfahrzeuge führte, ohne einen Führerschein zu besitzen.
Für die Annahme, daß das fortgesetzte Führen der Kraftfahrzeuge und die Diebstähle, die der Angeklagte nach dem 4.November 1958 beging, Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Straftat seien, fehlt es an der erforderlichen Gleichartigkeit der Begehungsform.
Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zwischen dem fortgesetzten Vergehen gegen § 24 StVG und den Diebstählen liegt nicht vor. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte, ohne einen Führerschein zu besitzen, auf den Hinfahrten zu den Orten, an denen die Diebstähle begangen wurden, und auf den Rückfahrten von ihnen Kraftfahrzeuge führte, in denen sich auf den Rückfahrten ‘auch Diebesbeute befand, genügt nicht, um Tateinheit anzunehmen. Die Führung der Kraftfahrzeuge durch den Angeklagten war in jedem Fall beendet, bevor die Diebstahlstaten begannen, und setzte erst wieder ein, als sie vollendet waren.
Die Diebstähle waren auch nicht dieselbe Tat im’ Sinne des § 264 StPO. Der Eröffnungsbeschluß des Schöffengerichts. in Delmenhorst vom 11. August 1959 hatte, soweit er hier in Betracht kommt, dem Angeklagten lediglich zur Last gelegt, in nicht rechtsverjährter Zeit fortgesetzt - Kraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne einen Führerschein zu besitzen. Der geschichtliche Vorgang; der hiermit zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht gemacht wurde; erschöpft sich in der Betätigung des Angeklagten als Führers von Kraftfahrzeugen.. oo.
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II.
Zu Unrecht wendet die Revision sich ferner gegen die auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge hat (vgl1.S.83 UA). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe tatsächlicher Art, auf die eine Revision nicht gestützt werden kann. Daß das Schöffengericht in Delmenhorst in seinem Urteil vom 12.November 1959 in der Sache 7 Ms 188/59 keine Anordnung gemäß § 42m StGB getroffen hat, obwohl in dem Eröffnungsbeschluß des Schöffengerichts in Delmenhorst vom 11.August 1959 und in der diesem Beschluß zugrunde liegenden Anklageschrift auf § 42m StGB hingewiesen worden war, hinderte die Strafkammer nicht, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und seinen Führerschein einzuziehen.
Ill.
Erfolglos sind auch die Revisionseinwendungen gegen die auf § 40 StGB gestützte Einziehung der Motorräder Adler/195 ccm (Del-C 567) und BMW/500 ccm (Del-C 136). Das Urteil sagt auf Seite 86/87 UA zur Begründung der Einziehung, daß beide Motorräder dem Angeklagten gehören und daß er das eine der Motorräder im Fall 39 zur Fahrt an den Tatort, das andere im Fall 61 zur Fahrt in das Harpstedter Gehölz und von dort zurück nach Delmenhorst benutzte. Dies ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision eine ausreichende Begründung. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH MDR 1951,657 ergibt nichts Gegenteiliges. Daß die Strafkammer irrigerweise angenommen hätte, § 40 StGB schreibe die Einziehung zwingend vor, erscheint hier ausgeschlossen. Das Urteil sagt nicht, daß die Motorräder "einzuziehen waren", sondern "eingezogen wurden" (vgl.
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S.86 UA). Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkamner.
IV.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt “ Koffka Siemer Schmitt _ Faller -