Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 20.06.1972 – 1 StR 198/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 198/72 URTEIL
in der Strafsache gegen |
den Hilfsarbeiter Siegmund Gustav 5 I) ‚ zur Zeit
unbekannten Aufenthalts, geboren am EEE 1.6 in EEE, |
- Sachbezeichnung: SW..2. -
: wegen Diebstahls
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Ssenatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, . Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom
18. November 1971, soweit der Angeklagte Sg von dem Schüuldvorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil der Firme EEE und des "Stadtmessungsamts" in Ulm (B 9 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist, mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte sich in der Nacht zum 13. August ?970 eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, bei dem ihm.
im einzelnen ein Einsteigediebstahl bei der Firma CE in Ulm, ein Einbruchsdiebstahl beim Stadtvermessungsamt Ulm und ein PKW-Diebstahl zum Nachteil des Manfred we zur Last gelegt werden. Wegen der letztgenannten Einzelhandlung ist der Angeklagte bereits am 24. September 1970 vom Schöffengericht Ulm - 2 Ls 192/70 - rechtskräftig verurteilt worden. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Tat Verbrauch der Strafklage angenommen und den Angeklagten insoweit; freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die - den Freispruch im übrigen (B 8 der Urteilsgründe) nicht beanstandende - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erweist sich als begründet.
| Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung,
der die Strafkammer durch den Freispruch begegnen wollte, lag nicht vor. Ein Verbrauch der Strafklage hätte nur
dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn bereits
die frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt wäre, wenn also schon das Urteil des Schöffengerichts Ulm vom 24, September 1970 den bei ihm zur
Aburteilung gestellten PKW-Diebstahl zum Nachteil des Manfred IB :1s Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes aufgefaßt und entsprechend als Einzelakt einer - möglicherweise in ihrem Ausmaß noch nicht erkennbaren - fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (vgl. RGSt 54, 283;
BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NIW 1963, 549).
. So verhielt es sich aber hier nicht; die Vorverurteilung bezog sich auf eine Einzeltat (UA S. 47, 64/65). In solchen Fällen bildet der Umstand, daß die rechtskräftig abgeurteilte Tat den Teilakt einer fortgesetzten Handlung darstellt, kein Hindernis für eine neue Verurteilung wegen. der übrigen Einzelakte. Davon ist bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen {RGSt 54, 283; 72, 257, 258); der BGH ist dem gefolgt (BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dellinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549 = GA 1963, 306; BGH, Urteil vom 25. Januar 1963 - 4 StR 177/62). Von dieser gesicherten, überwiegend auch im Schrifttum (vgl. Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. Vorb. zu § 73 Anm, 40 b; Pfeiffer/Maul/ Schulte StGB § 73 Anm. 13) vertretenen Auffassung abzuweichen, liegt für den Senat kein Anlaß vor. Insbesondere stehen die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 nebenbei 'geäußerten Bedenken (vgl. auch Dallinger MDR 1953, 273) nicht entgegen: entscheidendes Gewicht kommt neben dem hier besonders zu berücksichtigenden Grundsatz der _ materiellen Gerechtigkeit dem bereits vom Reichsgericht
. hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der Strafklage nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten kann, die Gegenstand
der Strafklage waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung einer einzelnen Tat erstreckt sich die Strafklage aber
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grundsätzlich gerade nicht auf weitere, zur Zeit der Anklageerhebung und Urteilsfindung unbekannt gebliebene Taten oder Tatakte; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch . nicht wahrgenommene Möglichkeiten der Einbeziehung ändern daran nichts. u
Da der Angeklagte hiernach zu Unrecht von dem Schuldvorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Firma CD in Ulm und des Ulmer Stadtvermessungsamts freigesprochen worden ist, unterliegt das Urteil im beantragten Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben, die Frage eines Gesamtvorsatzes
erneut zu prüfen.
Pfeiffer Pikart Woesner
- Zipfel Strickert ut