Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 20.01.1956 – 2 StR 423/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2, StR
2243 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Hernomn 6 up zu: PEHEEEEEED ;
geboren ar EB 1914 in B, in dieser Sache in Untersuchungrhaft, j
wegen Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenonmen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
s1s Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzenäde Hichter, .Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom Il. Juli 1955, soweit er
wegen Betrugs zum Nachteil des Wohnungsfürsorgefonds verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen:
In übrigen wirä die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Grünrdes
Das Lendgerici.+ hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs in 26 Fällen, von denen es nsun als bescnders schwere angesehen hat, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilte
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die - Verletzung äües sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begrün-
det,
IL: Die Verfaurensrügen haben keinen Erfolg.
1. Das Urteil enthält keinen Verstoß gegen Art 103 Abs 5 GrundG, Durch den Freispruch des Schöffengerichts in Bremen vom 19. Härz 1954 ist die Strafklage wegen keines der jetzt abgeurteilten Fälle verbraucht worden. In jenen Verfahren hatte das Amtsgericht das Hauptverfanren gegen den Angei-lagten eröffnet, weil er hinreichenä verdächtig war, im Jahre 1952 gemeinschaftlich mit Dr. DB iie von diesem für die Witwe Meta ip erhaltenen 500 DI, welche er als Baukostenzuschuß zu verwenden hatte, abredewiärig für andere Zwecke verbraucht und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Dr. Bug diesen Betrag, obwohl er ihr die versprochene Wohnung vorenthielt, nicht an Frau Up zurückgezahlt zu haben (B1 90-91 AA 2 Hs 1/54). Von dieser Anklage hat ihn das Schöffengericht freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er die Einzahlung der Frau Kl für anderweitige Zwecke, anstatt zur Errichtung des Neubaus Vom: traße . 85 - 87, verbraucht habe (S 11 der Urteilsgründe, BI 140 dA). Nur diese 1952 begangene Einzelhandlung war also Gegenstand der Anklage; sie ist auch, wie die Sitzungsniederschrift ‘Bl 102 - 107, iid - 127 jerer Akten) ergibt, nicht etwa
- war. Nach diesem rechtskräftigen Urteil steht fest, daß
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während der Tauptverhandlıng gemäß § 266 StPO erweitert worden, Dal damals "die Zinanzielle Planung des Baues VOREEEBstra2: EEE ähnlich wie hier erörtert" wurde {UA 21), bedeutst keine Erstreckung der Anklage auf alle Straftaten, die CB im Zusaxuimenhang mit jenem Bauvorhaben sonst begangen haben konnte.
Durch das jetzige Urteil ist der Angelilagte u. 2° auch wegen eines zu Anfang des Jahres 1954 begangenen Betruges zum Nachteil der Witwe Meta Mil verurteilt worden, Die Aevision greift die Feststellung des Lanägsrichts an, daß diese Straftat auf einem neuen Tatent- . schluß des Angeklagten beruhe, und meint, sie und die vor dem Schöffengericht angeklagte Handlung bildeten eine fortgesetzte Tat; darüber hinaus bestehe Fortsetzungszusammen-
as mit den Fällen Gr, Pi Da. 9 OB; Grogin, GE, iin, Hai, SCHHHED, 7ieHii,
Zum, RE und Rei Ob insoweit eine fortgesetzte
Handlung vorlag, braucht in diesem Zusammenhang niczt ge-
prüft zu werden; denn diese Annahme würde entgegen der An-
sicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß die
Strafklage dann durch das Urteil vom 19. März 1954 verbraucht |
die damals zu beurteilende Einzeltat nickt strefber und daher . auch nicht geeignet war, rechtlich als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen: zu werden, Reiclisgericht und Bundesgerichtshof haben es in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unmöglich erklärt, in einem solchen Falle nachträglich festzustellen, der abgeurteilte Einzelfall sei nur ein unselbständiger Bestandteil einer fortgesetzten Straftat gewesen, und diese dürfe nicht nochmels.verfolgt werden (RGSt 26, 1625
54, 285, 285; EGH 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1955 -
ange?. v. Dallinger, EHDR 1453, 273 - ; 2 StR454,54 vom
29, Auril 1955 und 2 StR 78/55 vom 3. Juni 1955).
2, Die Ansicht der Revision, daß der Tatrichter nach § 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen sei, zur Prüfung des Fortesetäsungszusammenhangs einen "Sachverständigen aus den Gebiete der Psychiatrie, also einen Arzt" heranzuzielien, Num die Trage des Vorsalzes, einer fachlichen Klärung zuzuführen", bedarf keiner Widerlegung. Daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten irgendwie zweifelhaft sei, ergeben weder die Urteilsgründe noch die Revisionsschrift.
3. Die sonstigen Verfahrensrügen, die sich alle gegen die Feststellung richten, daß der Angeklagte in allen 26 Fällen auf Grund eines neuen Tatentschlusses gehandelt babe, sind mit der Sachbeschwerde zu erörtern, mit der sie zusammenhüngen.
II. Die Sechrüge.
1. Im Gegensatz zur Anklage, die von einer einzigen fortgesetzten Handlung ausging, hat das Landgericht die Über-
‚zeugung gewonnen, daß der Angeklagte jeweils von Fall zu
Fall - durch die neuen finanziellen Schwierigkeiten veranlaßt - zu vreiteren Tatentschlüssen gekommen ist, und ihn daher wegen Betrugs in 26 Fällen verurteilt. Diese Feststellung kann mit den Hitteln der Revision nicht angegriffen werden.
a) Eine Verletzung des § 267 StPO läßt sich nicht damit begründen, daß der Akte ninhal t, wie die Verteidigung meint, "obne weiteres den Schluß auf einen Fortsetzungszunsamtenhang aufzwingt"; ob der Angelillagte fortgesetzt gehandelt oder sich jeweils zu einem neuen Betrug entschlossen hat, hatte der Tatrichter nicht nach dem Akteninhalt, sondern nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen (§ 261 StPO).
b! zit der Feststellung, daß der Angeklagte ir aller 26 Füllen jeweils einen neuen Tatentschiluß gefaßt hat, hat das Landgericht die Anwendung des § 74 StGB begründet; damit hat es dem § 267 Abs 1 Satz 1 StPO genügt. Abs 1 Satz 2 ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. "Wieso" der Tatrichter "zu der Auffassung gelangte, daß die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung im vorliegenden Falle nicht gegeben seien", brauchtser entgegen der Meinung der Revision nicht näher darzulegen. Es besteht auch keine Regel des Inhalts, daß fortsetzungszusamnmenhang angenommen werden müsse, wenn das Gegenteil nicht bewiesen sei. Die Rechtsprechung kat im Gegenteil wiederholt die Zuffassung vertreten, daß der rechtliche Begriff der fortgesetzten liandlung eine Ausnahme von der Regel derstellt, wonach die mehrfache Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes nach § 74 StGB zu behandeln ist (vgl RG HRR 1940, Nr 181; 2 StR 277/55 vom 25. Oktor, ber 1955).
eo). Die Strafkammer verstößt auch nicht gegen Den k-'% ge se t ze, indem sie eine neue selbständige Handlung an! nimmt, wenn der Angeklagte eine weitere Perso n.! betrog, aber in der Regel von einer fortgesetzten Handlung ” ausgeht, soweit er dieselbe Person mehrmals schädigte. Hier-; | mit steht es auch nicht im Wideropruch, daß der Tatrichter is Falle Eiichaelis zwei selbständige Handlungen zum Nachteil äleser Hieterin annimmt. Der Angeklagte hatte ihr im Oktober 1952 die mittlere Wohnung des zweiten Obergeschoases! in x dem geplanten Hause VBstrase GE vermietet una’ “2 sich die Zahlung eines Baukostenzuschusses vor 2500 DH versprechen lassen, Die schöffengerichtliche Anklage wer? ihm vor, im Jahre 1952 dis ersten 500 DH hiervon abredewidriß verbraucht zu haben, Incoweit i85 dar Angeiliegte Freigesprochen worden. Im April 1955 beantragte der Angeiilagt> neiA Wohnungsdauamt die Bewilligung öffentlicher KirTsi für Ai:
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Ausführung veines Bauvorhabens (UA 6;. seitden wußte er,
dar Frau LEE die ihr versprochene Wohnung nicht werde beziehen können, weil sie dem Wohnungsamt zur freien Ver-Fügung stand; trotzdem versicherte er ihr bei “der ihrer Anfragen, daß sie diese Wohnung erhalten werde, gab ihr unter dsm 8. Härz 1954 eine weitere Ausfertigung des Hietvartrages und sicherte ihr zu, daß sie im kai einziehen könne. Daraufhin zahlte Frau Um die von ihm geforderten 500 DE. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen Pin, “EB und VE in wesentlichen Punkten. Es ist daher denligesetzlich sehr wohl möglich, die mehreren Betrugshandlungen zum Nachteil der zuletzt genannten fersonen
. als eine fortgesetzte Tat anzusehen, soweit dieselbe Person benachteiligt wird, im Falle Kim dagegen zwei selbständige Hanälungen anzunelmen. Im übrigen verkennt die Verteidigung die Aufgabe des Revisionsgerichts, indem sie nit ausführlicher Begründung darzulegen versucht, daß eine andere Beweiswürdigung als die. des Landgerichts eine größere Überzeugvungskraft habe. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie Denkgesetze verletzt, gegen Erfahrungssätze verstößt oder Erklärungen sprachwidrig auslegt. Der Tatrichter hat nier . weder gegen Denkgesetze verstoßen, noch Erfahrungssätze vertannt, indem er feststellt, daß der Angeklagte in dem schon erwähnten Umfange jeweils von Fall zu Fall neue Tatentschlüsse geraßt hat. Danit scheidet ein wesentliches Merkmal der Fortseizungstat aus (vgl EGHSt 1, 313, 515); die Revision. irrt, wenn sie einen Fehler des Urteils darin findet, daß en daneben nicht noch Ausführungen über die Gleichartigkeit Ger 5egehun, sform und die Identität des Rechtsgutes enthält.
Es "ist nirgends zu erkennen, daß das Landgericht von einem un”ichtigen Begriff der fortgerietzten Handlung ausgegangen geile
2. Tagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler bei der Feststellung des Betrugs zum Nachteil des Wohnungsbavanmt;
Um aus den für den sozialen Wohnungsbau verfügbaren EKitteln 48 000 DM für sein Bauvorhaben Vegimwetraße 85 - 87 zu erhalten, erklärte der Angeklagte im April 1953 schriftlich, da3 er Baudarlehen nur für drei von den gepianten acht Wobnungen erhalten habe und eine vierte Wohnung für den Angestellten .einer Hypothekengläubigerin zur Verfügung halten müsse. Tatsächlich hatte er damals schon vier weiters Wohnungen vermietet und für diese Baudarlehen erhalten. sr wußte, daß das Wohnungsbauamt bei Kenntnis des wahren Sachverhalts seinen Antrag ablehnen würde, und machte die falschen Angaben in der Absicht, so die ihm nicht zustehenden Nittel zu erhalten. Diese wurden ihm infolge dieser ' Täuschung auch im Juli 1955 ausgezahlt. Da‘. der Rückzahlungs-# eanspruch hypothekarisch gesichert war, hat bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Ersteher die Schuld übernozmen Hit Rücksicht hierauf stellt das Landgericht fest, daß "im 5 s:o wei t ein endgültiger Schaden nicht eingetreten istt,; Worin der sons ti 8 c Schaden besteht, sagt das Urteil nicht; es bleibt daher zweifelhaft, ob das Landgericht den .. Vermögensschaden der öffentlichen Eand etwa darin geschen bat, daß die für die Beschaffung des kohnrauns bestimmten öffentlichen Gelder fortgegeben wurden, ohne diesen Zweck erfüllen zu können, oder Ob eg etwa schon zur Zeit der Auszahlung der 45 000 DM den Anspruch auf ihre Rückzaklung für . gefähräst angesehen hat. Gegen die erstere Annahme spricht, daß der Angeklagte die der Frau Pig vernietete Wohnung dem Wchnungsamt zur Verfügung gestellt hat (UA 9) und auch. ii: andsren Fällen davon ausgegangen ist, daß seine Mister '’
ninter den vom Wohnungsamt eingewissenen zwrüskstehen nübten (Fälle Op und ci - Es Zehlt auch jede Featstel-. lung, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat die Höglichkeit eines solchen Vermögensschadens vorstellte und
sie billigste. Die Art des festgestellten Schadens kann auch für die Strafzumessung von Bedeutung sein; das Landgericht hat für diesen Tail mit zwei Jahren Gefängnis eine erheblich höhere Einzelstrafe festgesett als für alle übrigen Betrugsfülle, in denen es § 263 Abs 4 StGB nicht für gegeben hielt.
53.. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Wohnungsbauants muß daher aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gevamtstrafausspruch.
Die Einzelfeststellungen zu den übrigen Anklagepunkten reichen, im Zusammenhang des ganzen Urteils gesehen, aus, um die Anwendung der §§ 263 und 74 StGB zu rechtfertigen. Insoweit lassen auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind ersichtlich nicht durch die unter I’2 erörterten Fehler beeinfir2t worden. Auch die Begründung, mit der die Strafkammer neur besonders schwere Pälle des Betruges i..9. des § 263 Abs 4 Stü5 angenommen hat, 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; sie beachtet die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof für das Ermessen des Matrichters hierbei aufge-
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stellt het (vgl BGHSt 5, 124, 1505 NIW 1952, 234. 15 19
23).
Dr: Dotterweich
Menges
Werner Dr. Schalscha
Eoepner