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BGH Beschluss vom 23.01.1954 – 2 StR 464/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Esın 464/54 -R
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache . gegen
1.) den Händler Willy F Em aus HE, geboren am CHE 1599 in Dein».
2.) die Hausfrau Käthe F mm ceb. FE aus m: geboren am EEE 1900 irn Leim;
3.) den BEE Günther F Al geboren an 1928 in
4.) die Hausfrau Ruth_F geb. Schi aus DEE, dort geboren am 1928, 5,) den Vertreter Robert H ı EEE aus Tue,
dort geboren am Em. 1892,
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 29 April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keaiikkm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wie
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Willy Fee und Käthe MB gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Januar 1954 wird die Sache, soweit sie betroffen sind, zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung hinsichtlich des Wertersatzes mit dem Autotransport-
unternehmer Bi@® in Rohren und einer Anrechnung
der Untersuchungshaft zurückverwiesen. Im übrigen werden diese Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.)Auf die Revisionen der Angeklagten Günther FR und Ruth Fi» segen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, nach den §§ 2, 12 StFG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufrechterhalten bleibt gegen sie die Einziehung der ;: Lieferwagen Opel-Blitz KzBR 445-789 und DKW KzBR 595-750.
Insoweit werden ihre Revisionen auf ihre Kosten verworfen,
3.)Auf die Revision des Angeklagten Hipp wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den
ni Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-
I. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
i Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt;
"].) den Angeklagten Willy _F iii wegen fortge-
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3.)
4.)
5.)
setzter, gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 5 - fünf? - Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM;
die Angeklagte Käthe F WW wegen fortge-
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setzter, gemeinschaftlicher ‚gewerbsmässiger Ab-
gabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 -vier-
Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM;
den Angeklagten Günther F m wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmässigen Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von
3 - drei —- Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM;
die Angeklagte Ruth _F ÜDEWW wegen Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmässigen Abgabenhehlerei an Stelle einer an sich verwirkten Sefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM und zu einer Geldstrafe von 100 DM;
den Angeklagten H i EEE wegen Beihilfe und fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in Aachen vom 27.Ju-
ni 1950 erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 - sechs -
Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM."
Ferner ist auf Einziehung und Wertersatz erkannt,
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Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Durch Beschluß vom 11. August 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten Günther Fe) und Ruth Tas nach dem StFG 1954 eingestellt, soweit sie zu Gefängnis-
strafen und zu Geldstrafen mit Ausnahme der Wertersatzstrafen verurteilt sind. Die Angeklagte Ruth FA hat zeantragt, das Verfahren fortzusetzen. Ein solcher Antrag ist von dem Angeklagten Günther FEB nicht gestellt. Seine Revision ist jedoch durch den Einstellungsbeschluss nicht gegenstandslos geworden, denn die Verurteilung zu Wertersatz und die Ein-
ziehung der Kraftwagen läßt er bestehen. Der Senat hat des- - h, halb auch über die Revision des Angeklagten Günther Fe zu WE entscheiden.
I. Die Revision des Angeklagten Willy FM meint, das Strafklagerecht sei verbraucht, weil er sich am 22. August 1950 vor dem Finanzamt einer Strafe wegen einer Abgabenhehlerei unterworfen habe, die in den vom Landge- Fr richt angenommenen Fortsetzungszusammenhang falle. Das init" Jedoch nicht zu. Die Verurteilung wegen einer selbständi- E: gen Straftat steht einem späteren Verfahren wegen einer Br fortgesetzten Handlung auch dann nicht entgegen, wenn die Einzeltat nach Auffassung des Gerichts, das später entscheidet, in den Fortsetzungszusammenhang fällt (2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953; RGSt 54, 283, 285; 72, 258); da über die erste Tat rechtskräftig entschieden ist.
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die Revisionen der Eheleute Willy und Käthe Fee, daß die Strafkammer die Feststellungen zur Höhe des von ihnen geschmuggelten Kaffees auf ihre und ihrer Mitangerlagten
Angaben im Vorverfahren stützt. Das ist durchaus zulässig, weil die Strafkammer diese Angaben ordnungsmässig durch Ver-
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nehmung der Verhörsbeamten in das Verfahren eingeführt hat, was die Revisionen auch nicht in Zweifel ziehen. Soweit die Angeklagte Käthe FEB behauptet, die Strafkammer habe bei
der Prüfung der Beweiskraft ihres Geständnisses nicht berück-
sichtigt, daß sie an klimakterischen Depressionen leide, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Schließlich rügen die Revisionen noch zu Unrecht, daß das Urteil die Aussage des als Zeugen vernommenen Lieferanten der Angeklagten nicht im einzelnen anführe und würdige; denn dies schreibt § 267 Abs 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor.
2.) Gegen den Schuld- und Strafausspruch bestehen an sich keine sachlichen Bedenken. Die Ansicht des Angeklagten Willy FW, die Unterwerfung vom 22. August 1950 - die Strafe hat er am 29. August 1950 bezahlt - könne keinen Rückfall begründen, weil die damalige Straftat in die fortgesetzte Abgabenhehlerei des gegenwärtigen Verfahrens falle, ist unrichtig. Unterwerfung steht nach § 445 Abs 1 Satz 2 RAbgO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach
Tilgung dieser ersten Strafe hat der Angeklagte die Steuer: “
hehlerei begangen, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist; denn der Fortsetzungszusammenhang umfaßt
nach den Feststellungen Einzelakte bis zum Oktober 1951;
die zweite Straftat war daher erst in diesem Zeitpunkt "begangen" im Sinne der Rückfallvorschriften (RGSt 47, 308). Damit sind die Voraussetzungen des § 404 RAbgO erfüllt.
Mit Recht weisen die Revisionen aber auf zwei sachliche Mängel des Urteils hin, die zwar seinen bisherigen Bestand nicht gefährden, jedoch zu einer Ergänzung nötigen.
a) Der Hauptlieferant der Angeklagten, BI@® ist nach den Feststellungen bereits wegen Schmuggels verurteilt,
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Es liegt nahe, daß das Landgericht ihn zum Ersatz des Wertes von Kaffeemengen verurteilt hat, die er den Angeklagten lieferte und die diese in ihrem Geschäft weiterverkauften, Ist das der Fall, so haften die Angeklagten nicht nur unter. einander, sondern auch mit ihm als Gesamtschuläner, da der Wert nur einmal zu ersetzen ist. Das muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGH Urt vom 23. Juli 1953 - 1 StR 764/52 RGSt 62, 246, 249, RG HRR 1934, 238). Daß Bi@Bin einem anderen Verfahren verurteilt worden ist, steht dem nicht entgegen; denn die Gesamthaftung ist bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum Ersatz desselben Wertes verurteilt sind (RG JW 1937, 1835, 121). Die
Strafkammer hat deshalb den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. i
b) Die Angeklagten haben sich nach den Urteilsgründen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden. Das Urteil, 188t nicht erkennen, daß die Strafkammer erwogen hat, u :: diese Haft anzurechnen. Dies ist nachzuholen (vgl BCHSt 3, WE 327, 330). E23
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, III. Die angeklagten Eheleute Günther_und Ruth Fe» sind nach den Feststellungen der Beihilfe zu der Steuerhehle- ; rei der Eheleute Willy und Käthe Fe schuldig. Soweit sie behaupteten, es habe ihnen der Gehilfenvorsatz gefehlt, greifen sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die übrigen Einwände der Revisionen bedürfen keiner Stellungnahme; denn selbst wenn sie berechtigt wären, könnten sie die strafrechtliche Schuld der Angeklagten im Sinne einer Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht in Frage stellen. Das Verfahren ist deshalb nach § 2 Abs 2
StGB 1954 einzustellen, und zwar auch, soweit die Angeklag-
ten zu Wertersatz verurteilt sind, da Wertersatzstrafen Nebenstrafen im Sinne des § 12 aaO sind, BGHSt, 6, 304. Die Einziehung der nach den Feststellungen zum Absatz benutzten.. Kraftwagen muß jedoch nach § 13 StFG 1954 bestehenbleiben. 4 Sie betrifft auch die Angeklagten Eheleute Günther und Ruth FM, BCHSt 6, 4. Insoweit sind deshalb ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
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IV. Die Revision des Angeklagten Hi ist wegen eines sachlichen Mangels des Urteils begründet. Er hat Kaffeeschmuggelgeschäfte zwischen BI@® und CEW als Lieferanten und den Eheleuten Willy und Käthe Ti, dem früheren Mitangeklagten Cie, ferner Iriiiiie, und Ste GE 215 Abnehmern vermittelt. Die fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhehlerei findet die Strafkammer in der Vermittlung der Geschäfte zwischen Ce» und Bi einerseits und den Eheleuten Willy und Käthe TE, Erin und St andererseits. Die Vermittlung des Geschäfts Ci sieht sie dagegen als eine selbständige einfache Beihilfe an. Einen Grund hierfür gibt das Urteil nicht an. Auch sonst ist :. nicht ersichtlich, warum das Geschäft Cl nicht in den von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen soll. Möglicherweise hat die Strafkammer den Fall Cl hiervon ausgenommen, weil der Angeklagte dabei nicht in Vorteilsabsicht gehandelt hat. Das wäre rechtsirrig; denn den Strafdrohungen für die einfache und für die Vorteilsbeihilfe liegt dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde, das nur im zweiten Falle mit Rücksicht auf einen srschwerungsgrund eine Verschärfung erfahren hat. Das schließt einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus (vgl hierzu R6GSt 53, 262; 57, 81; 70, 385, 388). Da nach den bisherigen Feststellungen alle Beihilfen, die der Angeklagte geleistet hat, nach den in BGHSt 1, 313,
315 ausgesprochenen Grundsätzen in Fortsetzungszusammenhang stehen können, ist das Urteil mit den Feststellungen auf-
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zuheben. Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
a) Die Gewerbsmässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. Nur wenn der Angeklagte selbst gewerbsmässig gehandelt hat, ist die Strafe gegen ihn dem § 401 b Abs 1 RAbgO zu entnehmen. Bei dem Umfang seiner Geschäfte ist es allerdings kaum zweifelhaft, daß
er sich durch wiederholte Beihilfe zur Hehlerei eine Einnahmeauelle von einiger Dauer verschaffen wollte. Immerhin sind kiare Feststellungen hierzu empfehlenswert. Bejaht die Strafkammer gewerbsmässiges Handeln, so muss sie den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilen, nicht aber, wie im angefochtenen Urteil, wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhehlerei; denn daß die Haupttäter sich durch die Schmuggelgeschäfte eine laufende Einnahmequelle verschaffen wollten, ist für die Schuld des Angeklagten, wie hervorgehopen, nach § 50 Abs 2 StGB ohne Bedeutung,
b) Nach den unter II 1 a ausgesprochenen Grundsätzen
ist zu entscheiden, welche Teilnehmer mit dem Ange-
klagten gesamtschuldnerisch haften. In Frage kommen außer den in diesem Verfahren bereits verurteilten Eheleuten Willy
und Käthe FM noch BMW, Ereiiiie und Ste.
c) Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte "innerhalb
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einer ihm gewährten Bewährungsfrist wieder straffällig geworden" sei. Nach den bisherigen Feststellungen ist dies zweifelhaft. Die Strafkammer muB anführen, bis zu
welchem Zeitpunkt er Beihilfe geleistet hat und wann die
Bewährungsfrist ihm bewilligt worden ist. Nur dann
kann der Senat beurteilen, ob einer Strafaussetzung zur
Bewährung § 23 Abs 3 Nr 2 StGB entgegensteht.
Senatspräsident Dr, Moericke ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrif verhindert.
+ Dr. Dotterweich
Dr. Dotterweich
Dr. Arndt Menges
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