Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 24.06.1983 – 1 StR 390/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_ StR 390/83 BESCHLUSS 2y) b in der Strafsache gegen

den Heizungsmonteur Friedrich W EEE aus

Sch, dort geboren m. im 1959, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1983 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat hat die Frage geprüft und verneint, ob durch das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kempten vom 25. Mai 1982 hinsichtlich der im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983 abgeurteilten Tat Verbrauch der Strafklage eingetreten ist. Der Besitz von 165 g, später noch 65 g Haschisch war nicht geeignet, die unerlaubte Einfuhr, wegen welcher der Angeklagte vom Amtsgericht Kempten verurteilt worden ist, und das von der Strafkammer abgeurteilte Handeltreiben zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschluß vom 19. August 1982 - 1 StR 749/81). Zwischen den abgeurteilten Straftaten besteht auch "die notwendige innere Verknüpfung" nicht, die sie als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erscheinen ließe (vgl. BGHSt 13, 21, 26; vgl. auch BGHSt 25, 290, 292; 27, 66, 67; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273).

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juni 1983 verwiesen.

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