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BGH Entscheidung vom 28.07.1952 – 1 StR 585/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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imNanmnen des Volkes

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In der Strafsache

gegen 1.) den Arbeitsamtsangestellten Erich von C 2 u aus NEED bei Camp, Aort geboren am ®@» R

2.) den Maler Hans _G —y- gr aus N bei CE, geboren am IB. I) in S TREE;

3.) den Polizeioberwachtmeister Oswald_K 2 aus N bei CD. geboren an. U X m (TOD:

4.) den Rentner Alois _S_ch EEE Aus NGEEEEEE ei > geboren an. GE ED irn OD (Kreis Sst.W _E

sämtliche zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schwerer Freiheitsberaubung a

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom“ 10. März 1953, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

als beisitzende Richter, . 5 Bundesanwalt EBD in der Verhandlung, Amtsgerichteret EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 28. Juli 1952 werden verworfen.

Den Angeklagten wird die seit dem 28. Juli 1952 erl1ittene Untersuchungshaft, soweit sie vier Monate über- S steigt, auf die erkannte Strafe angerechnet. 1

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von Czeii> der gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr als einer Woche (§§ 239 Abs 1 und 2, 47 StGB), die Angeklagten cp, KEp und Sch» der gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 in Verb. mit §§ 239 Abs 1 und 2, 47 StGB) schuldig erkamnt und sämtliche Angeklag-

‘ten zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verur- “teilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang Februar 1946 wurde im Zuge der von der sowjetischen Besatzungsmacht in der Ostzone wegen eangeblicher Werwolftätigkeit nach dem deutschen Zusammenbruch durchgeführten Verhaftungen von Jugendlichen auch der ehemalige Oberschüler und Fahnenjunker Arno LE aus HERD (Kreis SCENE TER) festgenommen und in das GPU-Gefängnis in Sp eingeliefert. Es gelang ihm jedoch, aus dem Gefängnis zu entkommen und über die

Zonengrenze nach NEED bei CB zu fliehen, wo er

bei einer Tante Zuflucht fand. Die deutschen Behörden . und die Kommunistische Partei in SCHE versuchten,

des L@®mit allen Mitteln wieder habhaft zu werden.

Man entsandte deshalb am 9. Februar 1946 zwei Amtsträger der Kommunistischen Partei, TOD una BED, ohne die vorgeschriebene Genehmigung über die Zonengrenze nach NEED mit dem Auftrag, mit Hilfe von dortigen Angehörigen der Kommunistischen Partei IB zu ergreifen und ohne Wissen und Mitwirkung westzonaler Dienststellen unauffällig über die Zonengrenze nach Si> zu entführen. TOMB und BEP wandten sich an den Angeklagten von Cr, der damals Vorsitzender der Kommunistischen Partei in KEEP war, und unterbreiteten ihm ihren Auftrag; sie erzählten dabei, I@B stehe

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im dringenden Verdacht, Anführer einer Werwolfgruppe

in der Umgebung von SCHE sewesen zu sein, und

müsse sofort nach Segen zurückgebracht werden, da andernfalls 15 zusammen mit LM verhaftete Jugendliche, darunter auch mehrere Kinder von kommunistischen Parteigenossen, weggeschafft würden; Lotz werde als "Kronzeuget für diese Jugendlichen dringend benötigt. Von Cr erklärte sich FEED und De gegenüber sofort zur Mitwirkung bei der Entführung des I@e bereit. Am nächsten Tage gewannen die drei auch noch die Angeklagten CEHEEED, KGB und Sch@iw, die bei der Stadtpolizei in NEED beäienstet waren und ebenfalls der Kommnistischen Partei angehörten, für ihr Vorhaben. Nach der getroffenen Verabredung sollte der in Uniform auftretende Angeklagte CE den LEW "festnehmen". CD erklärte der Tante des IM auf deren Äusserung, dass dieser doch nichts getan habe, wahrheitswidrig, er müsse IB holen, sonst verliere er als Vater von vier Kindemn seine Stellung. In der Annahme, CE müsse den LeW> zur deutschen Polizei oder zu einer amerikanischen Dienststelle bringen, redete die Tante ihrem Neffen daraufhin zu, mit CE zu gehen. 1 befolgte schliesslich diese Aufforderung; CB hatte der Tante des Le beim

"Verlassen des Hauses noch erklärt, er lasse den Jungen

unterwegs laufen. In Wirklichkeit führte CE Gen ID verabredungsgemäss den Mitangeklagten KW und - SCHE zu. Diese beiden, die aus Vorsicht Zivilkleidung angelegt hatten, brachten, während von C zu -

BD und CB in einiger Entfernung nachfolgten, den

LI@B nach der Zonengrenze und übergaben ihn etwa 100.m von dieser entfemt den dort wartenden kommunistischen Amtsträgern FEB und DE. LE, der nunmehr das Vorhaben durchschaute, machte einen vergeblichen Fluchtversuch. Um sein Entfliehen zu verhindern, begleiteten KB und Schneider die Gruppe bis zur Grenze, die '

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TOD und DEE nit LED an einer für den Personen-

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B übergang nicht bestimmten Stelle überschritten. In S>- i

Bi ED üvdergaben TE und BED den LE den sonjeti- i schen Behörden. Diese hielten ihn zunächst mindestens e: drei Wochen lang im Gefängnis in So fest und ver-

Fe “prachten ihn dann in das Gefängnis in Weimar. Über das

R weitere Schicksal des L@® ist nichts bekannt. Obwohl

ar der Angeklagte CE an dem Tage der Entführung des

% LED Dienst hatte, unterliess er es, den Vorfall in das

23 pätigkeitsbuch der Polizei einzutragen; er verständigte

54 seinen vorgesetzten Dienststellenleiter nicht einmal münd-

R lich von dem Vorkommis.

weite. .

2 Die vier Angeklagten haben gegen das Urteil in vollem Umfange Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; von Cop, C@BEEMB und KOEED machen ferner Verfahrensverstösse geltend.

. Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

1.) Zum äusseren Tatbestand der Freiheitsberaubung ($$_239, 341 StGB):

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vier Angeklagten durch die Festnahme des L@B und dessen Übergabe an die beiden kommunistischen Amtsträger aus Sl den äusseren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1 StGB verwirklicht haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie für die Festnahme des LP und dessen Rückverbringung nach Sp schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung verantwortlich gemacht werden könnten, weil LP wegen des Verdachts der Werwolftätigkeit auch ohne ihr Eingreifen von der Neustadter Polizeidienststelle hätte verhaftet und der amerikanischen Besatzungsmacht übergeben werden müssen, die

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-der vier Angeklagten in NEED etwa von anderer Seite

ihn dann ihrerseits, den damaligen Gepflogenheiten entsprechend, mit Sicherheit der sowjetischen Besatzungsmacht ausgeliefert hätte, Die Beschwerdeführer. verkennen hierbei den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (vgl BGHSt 2, 20, 23 f), ist als Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ‘jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. In diesem Sinne ist eine Handlung auch dann ursächlich für den Erfolg, wenn die Möglichkeit oder sogar eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde. Das gilt selbst dann, wenn der andere zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht brauchte daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführer im Urteil auch nicht des näheren zu prüfen, ob ID damit zu rechnen hatte, dass er auch ohne das Vorgehen

verhaftet und an die sowjetische Besatzungsmacht ausgeliefert werde,

Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, L@9 wäre von der Besatzungsmacht der Westzone mindestens in eigene Haft genommen worden, scheitert schon daran, dass zwischen der Art der Freiheitsentziehung durch die sowjetischen Besatzungsbehörden und der Art der Festhaltung durch die westlichen Besatzungsmächte bereits zur Tatzeit nach allgemeiner Erfahrung ein wesentlicher Unterschied bestand. Im übrigen gelten insoweit ebenfalls die obigen Zusführungen über den ursächlichen Zusammenhang.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten CE»,

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*, Be \ durch die sowjetischen Behörden verursacht haben.

KB und Sch@B durch ihr Verhalten den äusseren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 StGB) verwirklicht haben. Allerdings würde hierzu nicht die Tatsache für sich allein genügen, dass die drei Angeklagten Polizeibeamte waren; denn zum Tatbestand des

§ 341 StGB gehört, dass der Täter bei der Vornahme der unberechtigten Freiheitsentziehung seine Beamteneigenschaft geltend macht, d.h. seiner Handlung einen amtlichen Charakter beilegt (vgl RGSt 27, 287 £; 61, 239 £). Das kann aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt bei keinem der Angeklagten zweifelhaft sein. CP hatte an jenem Tag Dienst und trug Uniform; er berief sich der Tante des LEW gegenüber ausdrücklich auf seinen angeblichen Auftrag, ihren Neffen festzunehmen, und erklärte überdies, er werde seine Stellung verlieren, wenn

_ er dem Auftrag nicht nachkomne. Tg und Schau be-

fanden sich zwar an jenem Tag nicht im Dienst; sie waren jedoch von den Mitangeklagten von CB una c- @EB gerade in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte zugezogen worden und nur in dieser Eigenschaft an der Entführung des L@ beteiligt.

Mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich der äussere Tatbeitrag der vier Angeklagten .

“zu der Freiheitsberaubung des I@ß® nicht mit dessen

Festnahme und Übergabe an die kommunistischen Amtsträger aus SED erschöpft hat, sondern dass sie durch ihr Vorgehen auch die weitere, in der Dauer von minde-

‘. stens drei Wochen festgestellte Freiheitsentziehung des

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2.) Zur Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung,, insbesondere im Sinne, des $. 239, Abs 2 StGB:

Dass die Festnahme des IP durch die vier Angeklagten unä ihre weitere Mitwirkung bei der Verschleppung des LED über die Zonengrenze widerrechtlich waren, kann

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keinem Zweifel unterliegen. Weder die Voraussetzungen des § 127 StPO noch die des § 167 GVG waren gegeben, zumal da die Angeklagten überhaupt nicht die Absicht hatten, IE der Polizeidienststelle in N@- GE oder einer sonstigen für diesen Bezirk zuständigen - deutschen oder amerikanischen - Behörde zuzu-

führen.

Eine andere Frage ist, ob auch die von den Angeklagten verursachte weitere Preiheitsentziehung durch die sowjetische Besatzungsmacht als widerrechtlich anzusehen ist. Das Landgericht hat die Widerrechtlichkeit dieser Massnahme ohne weiteres unterstellt, wie daraus erhellt, dass es ohne nähere Prüfung den Tatbestand der Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr als einer Woche im Sinne des § 239 Abs 2 StGB für gegeben erachtet hat. Dem kann nicht beigetreten werden. Ist eine Person zunächst durch eine gegen das Gesetz verstossende Massnahme ihrer Freiheit beraubt worden, so braucht damit nicht notwendig die Freiheitsentziehung für ihre gesamte weitere Dauer widerrechtlich zu sein. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass die Freiheitsentziehung infolge eines besonderen Umstandes von einem bestimmten Zeitpunkt an gerechtfertigt ist. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb einer Woche nach der die Freiheit entziehenden Massnahme, so scheidet der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 - Abs 2 StGB) aus. Im vorliegenden Falle kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Inhaftnahme des Lotz durch die sowjetische Besatzungsmacht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, im Hinblick auf den (angeblichen) Verdacht der Werwolftätigkeit gerecht-. fertigt war; jedenfalls ergibt sich aus einem anderen Grunde, dass die Freiheitsentziehung durchweg

4.

widerrechtlich im Sinne des § 239 StGB war. Bei der Prüfung, ob den Angeklagten Straffreiheit nach § 9

des Bundes-Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember

1949 zukommt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es schon zur Tatzeit in der sowjetischen Besatzungszone "irgendwelche rechtlichen Garantien" für eine von den Russen festgenommene Person nicht gegeben habe;

‚auch Unschuldige seien auf einen blossen Verdacht hin

grundlos eingesperrt und schwer misshandelt worden; gerade bei ID sei mit Rücksicht auf dessen Flucht damit zu rechnen gewesen, dass er schwersten! Misshandlungen ausgesetzt.wurde. Diese Feststellungen können jedenfalls für die Fälle nicht beanstandet werden, in denen eine rechtsstaatliche Erledigung nach der allgemeinen Erfahrung schon damals nicht erwartet werden konnte,

so namentlich für Fälle politischer Art. Hiernach han-

delte es sich bei der Freiheitsentziehung von der Art, wie sie LE erleiden musste, nicht um eine rechtsstaatlichen Anschauungen entsprechende Haft, die bei einwandfreier Behandlung des Häftlings der Durchführung eines ceränungsmässigen Strafverfahrens mit dem Ziele eines gerechten Urteils oder der zeitlich beschränkten Sicherung der Besatzungsmacht gegen eine vermutete Untergrunäbswegung dienen sollte. I war vielmehr wie unzählige andere Leidensgenossen sowohl in seiner Behandlung als euch in seinem endgültigen Schicksal der Willkür der sowjetischen Besatzungsbehörden ausgesetzt, wie ja auch sein Schicksal seit seiner Verbringung in das Gefängnis in Weimar in völliges Dunkel gehüllt ist. Das drückte der Freiheitsentziehung, vom Standpunkt unseres Rechtsdenkens aus betrachtet, den Stempel der Widerrechtlichkeit auf (vgl BGHSt 1, 391 ff; BGH 5 StR 129/52 vom

28. Februar 1952 und 5 StR 43/52 vom 24. April 1952). Dieser Feststellung stehen nicht, wie die Beschwerdefüh-

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-3.) Zum_ inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung.

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rer meinen, die Bestimmungen des Art 3 Abs 2 AHKGes

Nr 13 vom 25. November 1949 entgegen. Durch diese Bestimmungen sollen nur die Belange der westlichen Alliierten, nicht aber auch die der sowjetischen Besatzungsmacht geschützt werden (vgl die das Gesetz Nr 7 der Alliierten Kommandantur von Berlin betreffende Entscheidung BGH 5 StR 43/52 vom 24, April 1952).

Das lLandgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier Begründung dargetan, dass sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit der Festnahme des TB und seiner Entführung in die Ostzone bewusst waren. Wie es insbesondere für erwiesen erachtet hat, waren ‚sich alle vier Angeklagten darüber im klaren, dass es sich bei T@>- GEB unä BED un keine in amtlicher Eigenschaft tätigen Kriminalbeamten, sondern um Amtsträger der örtlichen Kommunistischen Partei in Sb handelte. Soweit die Revision des Beschwerdeführers Kggp die Richtigkeit dieser Feststellung für seine Person bekämpft, kann sie damit mangels Geltendmachung einer Rechtsrüge (§ 337 StPO) kein Gehör finden.

Die Angeklagten haben auch das Erschwerungsmerkmal der Freiheitsentziehung auf die Dauer von mehr als einer Woche (§ 239 Abs 2 StGB) in ihren Vorsatz aufgenommen. Das ergibt sich zwar nicht aus den insoweit rechtsirrigen Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch, aber aus den völlig eindeutigen Urteilsausführungen zur Frage der Straffreiheit nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

4.) Zur Art der Teilnahme der Angeklagten an, der Freiheitsberaubung.

Mit rechtlich bedenkenfreier Begründung hat das

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Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten die

- Freiheitsberaubung in Mittäterschaft (§ 47 StGB)

begangen haben.

5.) Zur Frage des übergesetzlichen Notstands und son-

stiger Rechtfertigungs- oder Entschuldi gungsgründe..

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob sie im übergesetzlichen Notstand gehandelt haben. Sie stützen ihre Rüge darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den SCENE Kommunisten gemachten Angaben den IB vor allem deshalb festgenömmen und an diese ausgeliefert hätten, um die Entlassung der 15 anderen von den Russen festgenommenen Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat zwar bei der Beweiswürdigung nur die Behauptung der Angeklagten, dass sie den Angaben, LP werde als "Kronzeuge" für die 15 Jugendlichen benötigt und nach zwei Tagen wie-

‘der entlassen, geglaubt hätten, ausdrücklich als unglaubwürdig bezeichnet. Aus dem Zusammenhang, insbe-

sondere aus den späteren Urteilsfeststellungen zur Fra-

“ge der Straffreiheit und aus den Strafzumessungsgrün-

den ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Lanägericht den Schutzbehauptungen der Angeklagten den Glauben auch versagt hat, soweit sie die angebliche Akbsicht betrifft, 15 Jugendliche vor der Wegschaffung durch die Russen zu retten. In dem die Frage der Straffreiheit betreffenden Abschnitt des Urteils führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten LED "aus nichtigen Gründen" an SEE Kommunisten ausgeliefert; "lediglich" um ihren Gesinnungsgenossen. Schwierigkeiten mit der russischen Besatzungsmacht zu ersparen, hätten sie sich bedingungslos aus Gefälligkeit

zur Tat bereit gefunden; "nur" aus Gefälligkeit gegen-

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über ihren Gesinnungsgenossen hätten sie die Freiheit und Gesundheit eines jungen Menschen auf's Spiel gesetzt. In den Strafzumessungsgründen hebt der Tatrichter ebenfalls hervor, "aus nichtigem Anlass" hätten die Angeklagten die Freiheit eines jungen Menschen geopfert, "lediglich" um ihren Gesinnungsgenossen politische Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen. Diese Ausführungen zeigen, zumal in ihrer Wiederholung, deutlich, dass das Landgericht den Angeklagten nicht geglaubt. hat, die Absicht der Rettung anderer Jugendlicher verfolgt zu haben. Schon damit erledigt sich die . Frage des übergesetzlichen Notstands.

Auch ein sonstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund steht den Angeklagten nicht zur Seite. Das gilt namentlich für .den Angeklagten CD, soweit er noch geltend gemacht hat, er habe geglaubt, durch seine Mitwirkung bei der Entführung des LED vielleicht zur Freilassung seines von den sowjetischen Behörden in der Ostzone verhafteten Vaters beitragen zu können. Mit diesem Einwand hat sich Gärtner offenbar auf Notstand im Sinne des § 54 StGB (Nothilfe) berufen wollen. Das Landge.-icht hat jedoch, wie die Ausführungen zur Frage der Straffreiheit und die Strafzumessungsgründe ergeben, ersichtlich auch insoweit den Angaben des Angeklagten keinen Glauben geschenkt. Schon aus diesem Grunde kann von einem - sei es auch mur vermeintlichen - Notstand bei dem Angeklagten nicht gesprochen werden.

6.) Zur Frage der Straffreiheit nach $_ 9 des Bundes-. Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 an sich für gegeben er-

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achtet. Keinem Bedenken begegnet aber auch entgegen

der Annahme der vier Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Angeklagten aus Grausamkeit im Sinne

des § 9 Abs 3 aaO gehandelt haben und demgemäss nicht

in den Genuss der Straffreiheit kommen können. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, dass sich die Angeklagten nicht selbst unmittelbar einer grausamen Behandlung (Misshandlung) des UP schuldig gemacht haben. Demn die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3 setzt nicht voraus, dass der Täter ein nach dem äusseren Tatbild und seiner inneren Einstellung grausames Verbrechen gegen Leib oder Leben seines Opfers begangen hat; er handelt vielmehr auch dann aus Grausamkeit im Sinne des § 9

Abs 3, wenn er durch seine unmittelbar ein anderes Rechtsgut, z.B. die Freiheit, verletzende Tat das Opfer mit Wissen und Willen der Gefahr aussetzt, unverhältnis-

. mässige Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seeli- oo. ‚scher Art zu erleiden, sofern die Tat auf einer gefühl-

losen und unbarmherzigen Gesinnung beruht (vgl die in r dem Urteil des Landgerichts angeführte Intscheidung des Bayr. Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1951

- Bayr-ObL6St 1, 309 f£ -). Hier haben die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen als Grenzbewohner und "aktive Mitglieder" der Kommunistischen Partei von der oben geschilderten lage der durch die sowjetische Besatzungsmacht in der Ostzone festgenommenen Personen

Kenntnis gehabt und auch damit gerechnet, dass Lotz u bei den Russen nicht mur längere Zeit eingesperrt, sondern, zumal im Hinblick auf seine Flucht in die West- %

zone, . schwersten Misshandlungen körperlicher und Seelischer Art ausgesetzt sein werde. Diese Feststellungen lassen entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht ‚erkennen, dass das Landgericht einem "Anachronismus" -

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zum Opfer gefallen sei; sie zeigen auch sonst keinen Rechtsfehler und sind daher für das Revisionsgericht bindend. Wie das Landgericht weiter festgestellt hat, wollten die Angeklagten durch ihre Tat nur ihren politischen Gesinnungsgenossen aus Sn helfen

und sie vor Schwierigkeiten mit der sowjetischen Besatzungsmacht bewahren. Auch diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; die Angriffe, die die Revisionen gegen sie erheben, bewegen sich nur auf dem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen. Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die Angeklagten. grausam gehandelt haben, das Wissen der Angeklagten um das ihrem Opfer, dem Arno I@B, bevorstehende Schicksal und ihre Absicht, den Si» Gesinnungsgenossen zu helfen, gegeneinander abgewogen. \enn es dabei zu dem Schlusse gekommen ist, dass die Angeklagten den L@® "aus nichtigen Gründen" der sowjetischen Verfolgung ausgeliefert und damit gefühllos und unbarmherzig, also grausam im Sinne des § 9 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes gehandelt haben, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dass die Angeklagten nicht einschlägig vorbestraft sind, schliesst nicht aus, dass. jeder von ihnen im vorliegenden Falle grausam gehandelt hat; denn für die Anwendung des § 9 kbs 3 des Straffreiheitsgesetzes genügt es ebenso wie bei der grausamen Tötung im Sinne des § 211 StGB (vgl BGHSt 3, 264), dass die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung den Täter bei der Tat beherrscht, ohne dass sie eine allgemeine Tätereigenschaft zu sein braucht. Es bedeutet

daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch

keinen unlösbaren Widerspruch, dass das Landgericht den Angeklagten einerseits Straffreiheit versagt und anderseits mildernde Umstände im Sinne des § 239 Abs 2 Satz 2 StGB zugebilligt hat.

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Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Prüfung, ob die Angeklagten ausserdem, wie das Landgericht annimmt, aus ehrloser Gesinnung im Sinne des § 9 Abs 3 des En Straffreiheitsgesetzes gehandelt haben.

7.) Zur Strafzumessung.

#n Insoweit hat keiner der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Zumessungsgründe lassen, wie die Nachprüfung ergeben hat, nach keiner Richtung einen Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch erkennen.

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= 8.) . Ergebnis.

Da dem Urteil’ auch sonst kein Rechtsfehler zu entx nehmen ist, sind die Revisionen der Angeklagten mit der E.. aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfol-

“ 'ge als unbegründet zu verwerfen.

n Jedem der Beschwerdeführer wird die weitere Unter- .. suchungshaft, soweit sie vier Monate übersteigt, aus TE Billigkeitsgründen auf die erkannte Strafe angerechnet.

Dr.. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr.Heimann-Trosien