Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 5 StR 43/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 45/52 2251 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technischen Kaufmann Hermann S NEED, geboren am MED 1895 in BE, wohnhaft in
DONE, TEE: traSc EB, zur Zeit in Untersuchungsnaft im Untersuchungsgefängnis AEEEEEREREND.
wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 27,September 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. I und Abs.II StGB verurteilt ist.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
- Von llechts wegen -
- 2 - Gründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle wegen Verbrechens gegen § 239 Abs.I und II StGB in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil rügt die yerletzung formellen und materiellen Rechtes.
I. Der Angeklagte beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht nier trotz fehlender Gerichtsbarkeit verhandelt und entschieden habe.
1.) Das Gesetz Nr.7 der Alliierten Kommandentur ven Berlin vom 17.53.50. sieht vor, daß deutsche Gerichte ohne ausdrückliche, allgemeine oder besondere Genehmigung dann die Gerichtsbarkeit in strafrechtlicher Hinsicht nicht ausüben dürfen, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die im Zu= sammenhang mit der Erfüllung von Pflichten oder der leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist.
2.) Sowohl den politischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr.7 als auch dem Umstande, daß nur die für West-Berlin zuständigen Kommandanten das Gesetz unterzeichnet haben, ist zu entnehmen, daß ausschließlich die Interessenlage der westlichen Alliierten durch die erwähnte Beschränkung der Gerichtsbarkeit geschützt werden sollte, Dies wird zur Gewissheit weiter dadurch bestätigt, Aaß Art.11 Ziff. a) in anderem Zusammenhange lediglich die Kommandanten der 3 Westsektoren als Genehmigungsbe-
- rechtigte ausdrücklich aufführt. -
Insoweit nur die Rechtsverhältnisse deutscher Staatsangehöriger im Zusammenhange mit einem Tätigwerden der bstlichen Besatzungsmacht von der Entscheidung deutscher Gerichte berührt „Werden,kann daher das Gesetz Nr.7 außer Beiracht bleiben.
II; Hinsichtlich der materiellen Rügen der Revision sind folgende tatsächliche Feststellungen des Landgerichts von Belang: -
Der Angeklagte ist kurz nach der Besetzung Berlins einmal von den Russen verhaftet und 2 Tage festgehalten worden. Er unterhielt
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- 3 - dann verhältnismässig enge Beziehungen zur sowjetischen Kommandantur. Etwa _nde Mai/Anfang Juni 1945 übergab der Angeklagte einem sowjetischen Offizier eine Liste mit ca 30 Namen von Einwohnern des Ortsteiles Steglitz. Diese in doppelter Ausfertigung hergestellte Liste hatte der Angeklagte mit seinem Namen unterschrieben. Von den auf der Liste verzeichneten Personen vermutete oder wußte er, daß sie frühere lLitglieder der NSDAP waren. Gegen die NSDAP war der Angeklagte scharf eingestellt, zumal er dieser Partei die Schuld an dem Tode seines einzigen vor Stalingrad gefallenen Sohnes gab. Daher war ihn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils daran gelegen, möglichst viele Nationalsozialisten verhaften zu lassen, wobei es "um so besser gewesen wäre, je mehr von ihnen umgelegt würden". Dementsprechend gab der Angeklagte diese Hinweise an die NKWD, ohne daß ein Befehl oder ein sonstiger Zwang vorgelegen hätten. Auf Grund der Hinweise. des Angeklagten erfolgte im Juli 1945, als die Amerikaner den Ortateil Steglitz bereits besetzt hatten, durch sowjetische Offiziere in kurzen Abständen die Verhaftung von 3 Männern und 2 Frauen, von u denen lediglich der Zeuge WEB - an 6. 8. 48 - und die Zeugin Fo - an 17.1.51 - - bis jetzt zurückgekehrt sind.
Der usa. verschwundene Ingenieur. Eckert hatte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Als der Angeklagte dies nachträglich erfuhr, erklärte er dem Sinne nach gegenüber einem Zeugen entweder:" Dann hat EB eben Pech gehabt, daß er abgeholt worden-ist" oder: Dann habe ich den Falschen .abholen lassen." Das sind alles, wie gesagt, tatsächliche Feststellungen des Berliner Schwurgerichts.
II. Die Folgerung des Tatrichters, ein Zwang oder Befohl habe nicht vorgelegen, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. Das “andgericht kommt ohne inneren Widerspruch hierzu auf Grund - der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist.
Der Anghift der Revision insoweit geht daher fehl.
IV, Das hechtsmittel vertritt die Auffassung, die sowjetische Besatzungsmacht und deren Institutionen hätten rechtmäßig gehandelt, für eine Feststellung anderer Art sei es jetzt noch historisch zu früh.
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Demgegenüber ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen.
Zunächst darf für die Frage der Rechtmäßigkeit die Festnahme nicht von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung und ihren sonstigen Folgen getrenxt werden. Eine zutreffende Beantwortung ist nur dann möglich, wenn Festnahme und Festhalten als eine Einheit angesehen und wenn alle Umstände, welche die Festnahme und das Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht werden (BGH 1, 396).
Die Art der Dürchführung der Freiheitsontziehung aber widerspricht allen rechtastaatlichen Anschauungen völlig. Es fehlt jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, jede Möglichkeit der Verteidigung; für eine große Zahl der Verhafteten - schuldlosen und auch vom Besatzungsstandpunkt ungefährlichen Menschen - bedeutet die Lagerhaft praktisch die Todesstrafe.
Daß diese Handhabung überdies den Grundsätzen des Völkerrechts widerspricht, ist ebenfalls in BGH 1, 397 ff. eingehend ausgeführt.
Unter den dargelegten Umständen bedarf es nicht, wie die „evision meint, eines größeren Zeitabstandes, um hier die Freiheitsberaubung durch die sowjetische Besatzungsmacht als objektiv rechtswidrig anzusehen.
V. Insoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe jedenfalls zu damaliger Zeit die- Methoden der Sowjets noch nicht gekannt, im übrigen sei er der Meinung der Mehrheit gewesen, daß die Parteigenossen der NSDAP bestraft werden müßten, steht die. Ansicht des Rechtsmittels mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch.
1.) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte, den Gefühlen allgemeiner Abneigung folgend, ohne genauere Prüfung auch Nicht-Parteigenossen auf bloßen Verdacht hin denunzierte, wobei er der Hoffnung war, daß recht viele "umgelegt" würden.
Der Angeklagte ist mithin gerade in der Erwartung vorgegangen, daß die Häftlinge nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
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behandelt, sondern entweder getötet, zum mindesten aber für längere Zeit ihrer Freiheit beraubt werden würden. Woher der Angeklagte seine Erken::tnis hatte, ob aus den allgemeinen Erfahrungen der ersten Wochen der Besetzung Berlins durch die Rote Armee oder ob aus der kurzen eigenen Haft oder aus allgemeinen politischen Erwägungen, kann dabei dahingestellt bleiben. Er wußte jedenfalls, welchem Schicksal er die Angezeigten überlieferte, und dies entsprach auch seiner Willensrichtung.
2.) Weiterhin hat der Angeklagte auch erkannt, mindestens aber bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen, daß sein Tun rechtlich verboten war.
Das Bewußtsein, daß man niemanden nur seiner vermutlichen politischen Zugehörigkeit wegen einer gesetzlosen und grausamen Haft - eventuell sogar dem Tode - überliefern darf, weil ein solches Vorgehen mit der gerechten Bestrafung Schuldiger nicht gleichzustellen - und durch das Gesetz verboten ist, wohnt jedermann inne. Der Angeklagte mag gehofft haben, daß durch die Macht der damaligen Besatzungstruppen seine spätere Bestrafung unmöglich werden würde; dies hindert aber nicht, da3 er - zumal bei seiner Intelligenz und Vorbildung - sich des Rechtsverbotes an sich bewußt war. Und nur hierauf komnt es an. .
wenn in der Zeit der Umwälzung kriminelle und sonst rechtlos handelnde Personen mitunter zunächst das Geschehen bestimmten und sich daher mehrfach ähnliche Handlungen Anderer abspielten, so rechtfertigt das den Schluß der Revision nicht, das allgemeine Rechtsbewußtsein sei hierdurch bestimmt worden. Wie dargelegt wer dies nicht einmal im Einzelfalle zutreffend.
VI. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in mittel-. dbarer Tätersdhaft gehandelt, begegnet rechtlichen Bedenken. In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof festgelegt, daß Fälle dieser Art unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Freiheitsberaubung - hier der Mittäterschaft - zu beurteilen sind. Damit entfallen alle Bedenken der Revision insoweit.
Jedoch bleibt der aufgezeigte liangel ohne Auswirkungen auf die Entscheidung des Tatrichters.
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. VII. ‚„enn das Rechtsmittel die Anwendung des § 239 StGB abehnt, weil der Gesetzgeber bei Abfassung dieser Vorschrift nicht n die späteren Besatzungsverhältnisse Deutschlands gedacht habe, o ist diese Auffassung abwegig. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, ie Achtung vor dem Wert und der Würde der menschlichen Persönlicheit dadurch zu sichern, daß er ihre Freiheit unverletzlich gestal- :ete. Daher sollte jeder derartige Jingriff in diese Freiheit, un- ıbhängig ‘davon, unter welchen Umständen und durch wen er im 5inzel- ‚alle vorgenommen wurde, die Bestrafung des Täters nach sich ziehen. jer Schutz der Rechtsgüter erfolgt grundsätzlich nicht speziell, sondern generell.
'- VIII. Das angefochtene Urteil konnte jedoch in der Straffrageseinen Bestand haben.
' Das Schwurgericht wendet § 74 StGB an, weil die Tat des Angeklagten sich gegen das höchstpersönliche } Rochtagut der Freiheit von 5 verschiedenen Personen gerichtet habe.
Diese Rechtsauffassung ist von dem Bundesgerichtshof für die Fälle der natürlichen Handlungseinheit wiederholt abgelehnt worden
(vel. usa. 2 StR 83/50 v.5.1.51).
Der Angeklagte hat hier durch die Überreichung der Liste gleichzeitig die Freiheitsberaubung von 5 Personen verursacht, wie die Gesamtheit der Urteilsgründe ausweist, Liese Willensbetätigung ergibt bei natürlicher Beobachtungsweise einen solchen unmittelbaren Zusammenhang, daß sie sich objektiv für jeden Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar macht, Eine derartige natürliche Bindung kanr auch im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut nicht zerrissen werden. Dementsprechend war hier auf nur eine
Strafe zu erkennen. somit ks mußte/unter. Verwerfung der Revision im übrigen die Berich-
tigung des Schuldspruches und die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen an-
geordnet werden.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt