Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 5 StR 129/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR_ 129/52
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Artisten Dominik ? iEREEEEEEEEEEEEENED
geboren an 1906 in CE Teißrußiand, wohnhaft DOSE, 7 GEEERHEEEEDS tr. GENE S GEENEEEREENEEND:
wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, - Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. ölse Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. im. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ee "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.0kta5er 1351 wirä verworfen. j
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
1 2
-2-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen % 239 Abs.II " StGB zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Abwegig erscheint der üinwand der Revision, nach den Kontrollratsgesetzen sei ein deutsches Gericht nicht zur Aburteilung berufen gewesen, weil der verschleppte Deserteur auf Befehl einer Besatzungsmacht durch einen russischen oder polnischen Staatsangehörigen (den Angeklagten) eingefangen worden wäre.
1.) Die Erwägung über die Staatsangehörigkeit des ingeklagten steht mit den Feststellungen des Urteils, - Pleciukiewioz sei staatenlos, in “iderspruch.
2.) Überdies ist eine „rmächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit am 2.2.1951 durch das Amt dee Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten erteilt worden, sodaß die Rüge einer weiteren Erörterung nicht bedarf.
II.
Auch kann in der Fassung des Urteilstenors insoweit kein klangel gefunden werden, als wegen der nicht erwiesenen Freiheitsberaubung des KEREEEEND ein Ausspruch fehlt. Anklage und Eröffnungsbeschluß beschuldigten den Pieciukiewicz einer Freiheitsberaubung durch ein und dieselbe Handlung; der Umstand des Wezfalles eines Teilaktes der einheitlichen
Tat 1ä8t sich aber begrifflich nicht im Urteilsspruche sondern nur in den Gründen - wie geschehen — zum Ausäruck bringen.
.
-3—-
- 3 -
Ill.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Landgericht einerseits den Zeugen als unglaubwürdig bezeichnet habe - wenn dieser Umstand auch nur durch seine Nichtbeeidigung als "Verletzter" gemäß § 61 Ziff.2 StPO zum Ausdruck gebracht worden.sei -, während es andererseits eine Einzelbehauptung des Zeugen als glaubhaft dem Urteile zugrunde gelegt habe.
"1.) Die Rüge geht fehl. Eine Aussage kann in großem Umfange den Glauben des Gerichts nicht finden, ohne daß hieräurch- bestimmte Einzelbekundungen berührt werden, weil der “iichter auf Grund des Verhaltens des Zeugen oder wegen des Hinzutretens bestimmter anderer Umstände die Wahrheit der bekundeten Tatsache erkennt. Solche unterstützenden Indizien liegen hier in den durch die Urteilsgründe eingehend erwähnten ürfahrungssätzen. Das Landgericht hat sich mithin insoweit widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze verhalten. Im übrigen ist die beanstandete Aussage des KB nur nebengeoränet erwähnt worden. Das Urteil beruht mithin nicht darauf.
2.) Es kann daher - zumal ohnedies eine entsprechende Rüge nicht erhoben wurde - unerörtert bleiben, ob der Gerichtsbeschluß. wonach der Zeuge sowohl als "Verletzter" als auch wegen des Verdachtes der eventuellen "littäterschaft" unbeeidigt blieb, zu irgendwelchen Bedenken Anlaß gibt.
IV,
Weiterhin ohne Rechtsirrtum wendet das Landgericht die Vorschrift des § 239 Abs.II StGB auf den festgestellten Sachverhalt an.
1.) Der Angeklagte als NKWD-Agent hat, entsprechend seinem Auftrage, den nach West-Berlin geflüchteten Deser-
- 4» teur TEE und - weil sich dies nicht anders machen lie - drei Begleitpersonen unter Vorspiegelung eines westlichen Fahrtzieles auf einen Tempo-Wagen geladen und gegen ihren Willen zum Potsdamer Platz gefahren. Dort wurden alle vier Fahrgäste durch den russischen Geheimdienst festgenommen und eingesperrt.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annehme des
‘" äusseren Tatbildes der Freiheitsberaubung bezüglich des
"hier allein interessierenden Tollick.
"2.) Die objektive Widerrechtlichkeit des Tuns ergibt sich, unbeeinflußt von der Billigung der für Ost-Berlin zuständigen Besatzungsstellen, daraus, daß in West-Berlin die Tat rechtlich vollendet war, mag sie auch im Ostsektor tatsächlich beendet gewesen sein. Weder lie westliche Besatzungsmacht noch deutsche Behörden billigen aber einen Eingriff dieser Art durch nicht zuständige Privatpersonen in die persönliche Freiheit des üntführten. weiterhin: folgt die Rechtswidrigkeit aus der Ärt der Durchführung: der Freiheitsentziehung, die sich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielt (so schon . BGH 3 StR 546/51 vom 23.8.1951). .
3.) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Lanägericht das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis als das eines bewußt rechtswiärig und vorsätzlich handelnden Täters, gewürdigt hat.
a) Wenn auch nähere Ausführungen im Urteile hierüber fehlen, so findet diese Rechtsauffassung eine zureichende Stütze in der Heimlichkeit des Vorgehens und in dem erheblichen Tatbeitrage des FEED verbunden mit der Feststellung seiner Agenteneigenschaft. Hieraus muß - mangels entgegenstehender Umstände - notwendigerweise auf das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und den Willen zu eigener Tat geschlossen werden.
b) Offensichtlich unbegründet erscheint die Rüge der Revision, das andgericht hebe den Begriff des Notstandes
.
-5-
-5 -
verkannt. Sie hält allein schon dem Gedanken der Zumutbarkeit gegenüber nicht stand. Der Angeklagte hätte sich unter den Schutz der westlichen Polizei stellen können, um auf diese Weise den "Notstand", sofern eir solcher überhaupt unverschuldet und die üefahr der eigenen Verschleppung (bei Nichtausführung des Auftrages) gegenwärtig waren, zu beseitigen.
4.) Das Schwergewicht des nechtsmittels richtet sich - ebenfalls unbegründet - gegen die Anhahme des „rteils, die Freiheitsberaubung habe länger als eine
oche gedauert.
Diesbezüglich stellt das iandgericht fest, daß Häftlinge der sowjetischen Besatzungsmacht. inshesondere aber Deserteute, erfahrungsgemäß nicht nach wenigen Tagen schon entlassen, sondern stets länger als eine Woche festgehalten würden.
Dieser ürfahrungssatz läßt Trechtsfehler nicht erkennen; es handelt sich dabei (wie bereits vom 3.Strafsenat zu 3 StR 522/51 vom 27.9.1951 aus;eführt) um "eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes".
Demgegenüber kommt den Einzelrügen der Revision nur die Bedeutung unzulässiger Tatsachenangriffe bei, insbesondere auch, was das Vorbringen anlangt, der Tatrichter hätte eine :inlassung des Angeklagten miöverstan- ‚den. Die üevision befindet sich danit im übrigen in Widerspruch mit der Protokollanlage.
Die Ursächlichkeit des von PEEEEEED zeleisteten Tatbeitrages für die Dauer der Freiheitsentziehung bedurfte - entgegen der Auffassung der Revision - weiterer Ausführungen im angefochtenen Urteile nicht.
-6 -
-6-
Ve
‚Die Strafzunessungsgründe sinä gleichfalls frei vor Rechtsnängeln zum Tlachtcile des Angeklagten.
„angels besonderer für den Angeklagten sprechender Gründe, durfte das Landgericht die tatsächliche Feststellung, es handele sich um einen gefährlichen NKWD-Agenten (zu welcher es ohne erkennbarer Verletzung seiner Aufkiärungspflicht kam), sowohl bei der Versagung mildernder Unstände als auch hinsichtlich der Strafhöhe berücksichtigen.
Allerdings zieht das ar:zefochtene Urteil keine Folgerungen daraus, daß es ehindert war, eine Gesautstrafe mit dem Urteile eines amerikenischen Yerichts zu bilden. Das Landgericht ist jedoch nicht zgehalten,, sämtliche beim Strafausspruch hervortretende Gesichtspunkte in den Jründen des Urteils zu erwähnen.
Damit erweist sich die Revision-des Angeklagten z1s in vollen Umfange unbegründet und war daher zu verwerfen.
Dr. Neunenn Sarstedt Dr. Yaschow
Dr. Koffka Schnidt