Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 167
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/167#abs-1 (1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/167#abs-2 (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.