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BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 97/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F . 2 StR 97/50 | 2302 027

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ImNamnmen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) die Ehefrau Christina, Frieda, Henrieka, Johanna J eb. DER aus" ne, geboren am 1907 in R

2.) die Ehefrau Marie, Minna,Lina, Z eb. S A BE geboren am 1912 in

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wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, rd Bundesrichter Werner | Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Christina I und Marie ZB wirä das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 14. September 1950, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Gründe§

I. Die Angeklagte ZB, Mitglied der NSDAP seit

1941 und Amtswalterin bei der NS-Frauenschaft, meldete im Spätsommer 1944 auf Veranlassung der Angeklagten ICE ihrem Zellenleiter, dass der Kraftfahrer Heinrich JB, der in derselben Strasse wohnte und mit

der Angeklagten IR seit Jahren bekannt war, bei ihr auch früher als Untermieter gewohnt hatte, feindliche Sender abhöre, die abgehörten Nachrichtensendungen verbreite und gegen den Nationalsozialismus eingestellt sei. SC wurae darauf am 15. September 1944 von der Gesta-

‚po festgenommen und zunächst in das von ihr unterhaltene

sog. "Gelb-Kreuz lager" in Wilhelmshaven eingewiesen. Von dort wurde er im November 1944 nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die Reichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof in das Zuchthaus in

"Brandenburg überführt. Der Volksgerichtshof verurteilte

SEE au 12. Januar 1945 nach nur Y2-stündiger Verhandlung, in der die Angeklagte iR als Zeugin vernommen wurde, wegen Zersetzung der Wehrkraft und Rundfunkverbrechens zum Tode. Das Urteil wurde am 19. Febmar 1945 vollstreckt. 0 “

II. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen Verbrechens gegen das KRG Nr-10: in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar die Angeklagte Ip zu

2 Y2 Jahren, die Angeklagte 7 1 zu 1 Jahr. Ausserdem hat es der Christina Ip die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jähre aberkannt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere des KRG Nr 10. Die Rechtsmittel sind begründet.

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III. Zur Anwendung des KRG Nr 10 sind die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 nicht mehr ermächtigt. Die Rechtsausführungen, mit denen die Revisionen die Anwendung dieses Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt bekämpfen, sind daher gegenstandslos. Vielmehr entfällt insoweit die Verurteilung wegen Wegfallsder deutschen Gerichtsbarkeit. no

Der Senat kann sonach nur noch nachprüfen, ob die Angeklagten nach deutschem Strafrecht zu Recht wegen gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) verurteilt worden sind. Der Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.

.1.) Die Angriffe, die die Revisionen hiergegen erheben, gehen allerdings fehl. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Inhaftnahme des IB Aurch die Gestapo auf die Anzeige zurückgeht, die die Angeklagte ZB im Einvernehmen mit der Angeklagten IB zegen ihn bei dem Zellenleiter Hm WEB erstattet hat. Dass der Ortsgruppenleiter Vo: an den HB die Meldung weiterreichte, sie vor der Weitergabe an die Kreisleitung einige Zeit liegen liess, unterbrach den Ursachenzusammenhang nicht. Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht auch angenommen, dass keine der beiden Angeklagten im Notstand (§ 54 StGB) gehandelt hat. nn

2.) Dagegen ist bisher nicht nachgewiesen, dass die Angeklagten den 1 rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt haben. Das Schwurgericht nimmt im Anschluss an den Beschluss des Oberlan-

desgerichts Bamberg von 27. Juli 1949 (NIW 1950, 35) an: Das Verhalten der Angeklagten sei "bei den zu erwarten-

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den schwerwiegenden Folgen ihrer Anzeige (auch) nach

der während der Herrschaft des Nationalsozialismus in

breiten Schichten des Volkes lebendig gebliebenen Auffassung von Sitte und Anstand als verwerflich, unrecht und damit rechtswidrig im Sinne des § 239 StGB anzusehen"; ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des IB 'erantwortlichen Beamten der Gestapo und der Strafverfolgungsbehörden ihrerseits rechtswidrig gehandelt hätten, sei unerheblich; die Angeklagten hätten die Freiheitsberaubung als mittelbare Täter herbeigeführt; in mittelbarer Täterschaft könne eine strafbare Handlung auch dann begangen werden, wenn "der die unmittelbare Tä-Higkeit Entfaltende gesetzmässig handler.

Die hier zum kusdruck gekommene Rechtsauffassung.. . wird vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Der 1. Sträfsenat ist ihr in seinem Urteil vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110, 113. ff) nachdrücklich entgegengetreten und hat mit eingehender Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob die auf eine wahre Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten staatlichen Massnahmen rechtmässig oder rechtswidrig sind, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten,: den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich beantwortet- werden kann. Den 1.-Strafsenat:sind der 3. Strafsenat - Urteil vom 6. November, ‚1952 3 StR

59/50, zum Abdruck- bestimmt -, der 4. ‚Strafsenat - Urteil ‚vom 4. Dezember 1952 ‘4 StR 33/50 - und der 5. Strafsenat

- Urteil vom 19. Februar 1953 5 StR 300/52 - beigetreten. Der erkennende Senat, der bisher nicht Stellung genommen hat, sieht keinen Anlass, von der einhelligen Rechtsansicht der anderen Strafsenate abzuweichen, oder

über die Rechtsfrage gemäss § 137 GVG die Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen herbeizuführen, und

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zwar schon deshalb nicht, weil der Anzeigende, der durch eine wahrheitsgemässe Anzeige den Freiheitsentzug des Angeschuldigten herbeiführt, in aller Regel gar nicht mittelbarer Täter, sondern - je nach seiner inneren Haltung zur Tat und zum Taterfolg - Mittäter- (Nebentäter), Anstifter oder Gehilfe an der Freiheitsberaubung ist (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1952 2 StR 38/50 S 9/10).

Hiernach durfte das Schwurgericht nicht unerörtert lassen, ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des JB verantwortlichen Beamten und Richter des Dritten Reiches rechtswidrig gehandelt, also den äusseren Tatbestand des § 341 StGB verwirklicht

‚haben.

3.) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann kaum zweifelhaft sein, dass JB sich jedenfalls nach den §§ 1 und 2 der VO über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September 1939 (RGB1 I, 1685) - strafbar gemacht hatte und dass deshalb seine vorläufige Festnahme am 15. September 1944 durch die Gestapo nicht der Rechtsgrundlage entbehrte. Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlosgen, dass seine Inhafthaltung zumindest bis zu seiner Überführung in das Zuchthaus Brandenburg im November 1944 als rechtswidrige Freiheitsberaubung im Sinne des § 341 (239) StGB anzusehen ist.

Einmal musste Tb, der von der Gestapo ersichtlich wegen der ihm zur Last gelegten .‚strafbaren Handlungen vorläufig festgenommen wurde, gemäss § 128 StPO unverzüglich dem Richter vorgeführt werden. Zum anderen und vor allem aber war seine Inhafthaltung in dem "Gelb-Kreuz Lager" selbst beim Vorliegen eines rich-

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terlichen Haftbefehls dann ein widerrechtlicher Freiheitsentzug, wenn in diesem von der Gestapo unterhaltenen Lager die menschenunwürdigen Zustände geherrscht haben sollten, die damals -— Herbst 1944 - in den nmeisten lagern und Gefängnissen der Gestapo bestanden. In diesem Falle verstiess die Haft, die IB in dem Lager zu erleiden hatte, wegen ihres unmenschlichen Vollzugs, der menschenunwürdigen, mit schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behandlung, die jedem Lagerinsassen drohte, gegen Gesetz und Recht. Unter der erwähnten Voraussetzung wäre deshalb die Einweisung des IB in das "Gelb-Kreuz lager" auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn zunächst nur wegen seiner "staatsfeindlichen Einstellung" eingeschritten und die "Schutzhaft" gegen ihn als

‘- gtaatspolizeiliche Massnahme zulässig in eigener Zu-

"ständigkeit verhängt hätte (vgl dazu das vorerwähnte

"Urteil des Senats 2 StR 38/50 S 4/5).

Jedenfalls widerrechtlich war nach dem bisher- festgestellten Sachverhalt die Haft, die CR vom 12:1.1945, dem Tag der Verkündung des Todesürteils, bis zu seiner Hinrichtung (19.2.1945) zu erdulden hat- -te. Wie noch auszuführen sein wird, verstiess däs Todesurteil, das der Volksgerichtshof gegen ihn “‘verhäng-

; te, gegen das Recht. ‚Infolgedessen war auch die der . Sicherung der Urteilsvollstreckung dienende Haft widerrechtlich (vgl BGHSt 3 aa0, s ı21).

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4.) Die rechtlichen Gesichtspunkte, nach’ denen sich hiernach die Bewertung des äusseren Verhaltens der Angeklagten als rechtmässig oder rechtswidrig bestimmt, sind auch für die Beurteilung der inneren Tat-

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a) Soweit Im nach der Verkündung des Todesurteils in Haft gehalten wurde, erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Denn nach den Feststellungen des Schwurgerichts haben die Angeklagten mit der Möglichkeit eines Todesurteils nicht gerechnet, mithin sich auch nicht als möglich vorgestellt (und gebilligt), dass TM zur Sicherung der Vollstreckung des Urteils in Haft gehalten werde.

b) Sollte die Haft, die IB in "Gelb-Kreuz Lager" erlitt, wegen der Art des Vollzugs rechtswidrig gewesen sein, so muss der Vorsatz der Angeklagten auch die Tatsachen umfasst haben, die hiernach die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs begründeten. Sie müssen also, um als Vorsatztäter bestraft werden zu können, sich wenigstens als möglich vorgestellt und es gebilligt haben, dass IB von der Gestapo in ein derartiges lager werde eingewiesen und dort als Häftling menschenunwürdig werde behandelt werden. Sollten sie in Kenntnis dieser Tatsachen gleichwohl

“geglaubt haben, dem JB geschehe Recht, wenn ihm

als "Staatsfeind" eine solche Behandlung widerfahre, so hätten sie nicht im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), sondern in einem - nach ihrer Persönlichkeit. offen-

sichtlich unverzeihlichen - Verbotsirrtum gehandelt.

5.) Schliesslich wird in der neuen Hauptverhandlung noch zu prüfen sein, ob die Angeklagten sich auch - gegebenenfalls in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung - der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sprechen alle Umstände dafür, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen TB

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‚ausser jedem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt

seiner Tat stand - auch nach § 2 der RundfunkvVO war die Todesstrafe nur in besonders schweren Fällen angedroht - und dass der Volksgerichtshof durch die Verhängung dieser, jedes vernünftige Mass übersteigenden Strafe allein darauf abzielte, durch übermässige Strenge die politisch anders Denkenden einzuschüchtern und damit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu verlängern. Solche Urteile verstiessen, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht, gegen

das Recht; sie waren objektiv rechtswidrig.

Zwar haben die Angeklagten, wie ihnen das Schwurgericht glaubt, nicht an die Möglichkeit eines Todesurteils gegen Ib gedacht. Dies schliesst aber nicht aus, dass ihnen diese Möglichkeit zum Bewusstsein gekommen wäre, wenn sie die möglichen Folgen ihrer Anzeige vor Erstattung der Meldung pflichtgemäss überdacht hätten. Insoweit bedarf der Sachverhalt ebenfalls noch der Aufklärung. Verjährt ist die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung nicht.

IV. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes oder Totschlags (§ 211ff StGB) scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt aus. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die neue Hauptverhandlung in diesem Punkte weitergehende Feststellungen zu Ungunsten der Angeklag-

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ten ergeben wird. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen, sondern von der Ermächtigung des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Moericke "Werner Dr. Sauer Dr. Indwig Dr. Ortlieb

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