Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 18.05.1955 – 3 StR 478/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Fankangestellten Waldemar 5 SKENEED ..: ve 3

geboren am NEED 1905 ir

2. den kaufmännischen Angestellten Heinrich UL GERD, zscevoren au EB 1913 in E ;

aus D

wegen Freiheitsberaubung im Amt

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 26.

Wäirz 1956, an der teilgenommen haben:

Eundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Frofessor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Eundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels . als beisitzende Richter, Bundesanwalt a in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundessanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des schwurgerichts in Darmstadt vom 23. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Sckwurgericht in \Wles-

baden zurückvervwiesen.

Von Rechis wegen

Gründe§

marine vergangen mern mar mann anrre kuttn

Die Anklage wirft den Angeklagten Freiheitsberaubung im Ant mit Todesfolge in Tateinheit mit Verfolgung Unschuläiger ($S§ 341, 239. Abs 3, 344, 73 StGB) vor. Das Schwurgericht hält den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amte für erwiesen. Es hat die Angeklagten jedoch freigesprochen, weil sie zwar der Kenntnis verdächtigt, aber nicht überführt seien, daß ihre Vorgesetzten mit den gegen die Juden gerichteten Verschickungsbefehlen. die Begehung von Verbrechen oder Vergehen bezweckten (8 47 MS+EB in Verbindung mit der VO vom 17. Oktober 1939 - RBB” IS 2107 - und dem Erlaß vom 9. April 1940 - vgl Sommer DJ

Diese Würdigung ist fehlerhaft. Das Schwurgericht hat es unterlassen, zahlreiche im Urteil festgestellte Tatsachen zu berücksichtigen, die bei der Prüfung der inneren Tatseite hätten erwogen werden müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist daher begründet. .

1» Kein Rechtsverstoß ist ersichtlich, soweit sich das Schwurgericht mit der Anwendbarkeit der einschlägigen Strafvorschriften zur äußeren Tatseite befaßt.

2. Die Erwägungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Unrechtskenntnis der Angeklagten allgemein und im Sinne des § 47 MStGB sind dagegen mangelhaft.

Hit dem Schwurgericht ist davon auszugehen, daß die Angeklagten zur Tatzeit auf Grunä der angegebenen Rechtsvorschriften als Angehörige der Gestapo der Vorschrift des

§ 47 MStGB unterlagen. An dem Zweifel, den der Senat insoweit in der Entscheidung 3 StR 81/55 vom 18. Mai 1955 ausgesprochen hat, hält er nach Überprüfung nicht fest.

Durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen wird die Rechtswidrigkeit der befohlenen Handlung richt aufgehoben. strafrechtlich verantwortlich ist jedoch in erster Linie der befehlende Vorgesetzte. Den gehorchenden Untergebenen trifft die Sträfe des Teilnehmers nur bei Befehlsüberschreitung oder wenn ihm bekannt war, daß der Befehl eine Handlung betraf, die ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte (BGHSt 5, 239, 243). Bei der Prüfung dieser Kenntnis sind alle wesentlichen festgestellten Umstände ihrer Bedeutung entsprechend heranzuziehen. Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil aus Folgenden Gründen nicht. |

a) Als einen entscheidenden Grund für die Annalme, daß die: Angeklagten nicht erkannt hätten, die Judenverschleppung sei ein strafbares Verbrechen oder Vergehen, führt das Schwurgericht an, in den damaligen Kriegsjahren seien auch andere Personen in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkt worden, und zwar durch Dienstverpflichtung, Unterbringung in Lagern und durch Umsiedlung. Es übersieht, daß diese Beispiele nur Beweiskraft hätten, wenn sie mit den hier abzuurteilenden Verschleppungen von Juden nach Grund, Zielrichtung und Art der Durchführung verständigerweise irgendwie verglichen werden könnten. Sie haben. mit ihnen nach diesen Gesichtspunkten, wie geschichtlich als feststehend angenommen werden darf, jedoch offensichtlich nichts gemeinsam. Dies hätte das Schwurgericht berücksichtigen müssen.

Die Frags, ob ein an der Verschleppung Kitwirkender den Verbrechens- oder Vergehenszweck des Befehis Kannte,

hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshkofs

bei mehr untergeordneten Beteiligten wesentlich auch von der Art und Weise der Durchführung der Zwangsverschickung und von dem eigenen Verhalten des metal teen ab, weil derartige Umstände auf diese Kenntnis ein bezeichnendes Licht werfen können (vgl BGH 1 StR 1563/51 vom 29. Januar 1952, 3 StR 81/55 vom 18. Mai 1955). Selbst eine Freiheitsentziehung, die sich auf geschriebenes "Recht" stützt, kann durch eine entwürdigende und unmenschliche Art ihrer Durchführung dennoch für jedermann offensichtlich ihr wahres Wesen als stastliches Unrecht enthüllen. Erst recht kann dies zutreffen, wenn ein Feteiligter dabei selbst in verwerflicher

und unmenschlicher Weise vorgeht. Dies stellt das Schwurgericht in zahlreichen Fällen jedenfalls bei dem Angeklagten Eißfeid. zwar fest, es läßt jedoch nicht erkennen, ob es diese eigenen Feststellungen bei der Prüfung nach § 47 MStGB gebührend herangezogen hat. Für den Angeklagten I; den späteren Vorgesetzten ED, fehlen Erörterungen in dieser Richtung überhaupt. |

Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die jeweils betroffenen Juden ohne Rücksicht auf Alter, Gesundheit, Trausportfähigkeit und Krankheit innerhalb kurzer Fristen massenweise zusammengetrieben, aus ihren bisherigen Lebensbedingungen herausgerissen und in fremde Länder verschickt wurden, wo in keiner Weise für sie gesorgt. war (s auch 2 b). Dabei wurde, wie das Urteil ebenfalls ergibt, in mißachtender und menschenunwürdiger Weise mit

ihnen verfahren, wovon die Angeklagten Kenntnis hatten und woran sie mitwirkten. Im einzelnen ist hierzu festgestellt: die Zusammenziehung aller Juden unter 60 Jahren - 600 Personen -— : in einer einzigen Halle; der Abtransport eines Gelähmten, us nachder a __) ihm den Fahrstuhl hatte wegnehmen lassen =

I un |

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-18/3-str-478-55#rd_13

(Fall HB; ; die Weitergabe des unmenschlichen Befehls durch EEE, ias üner 80 Jahre alte Eheraar Hui trotz amtsärztlich bescheinigter Transportunfähigkeit "tot oder lebendig" heranzuschafflen; die Unterbringung dieser beiden alten und kranken Leute in einer Garage auf Surchz der Toä des Ehemannes HB :o:ı in dieser Nachtedie Äußerung EB über Frau FREE» nach dem Tode ihres Manness "Die Alte nehmen wir mit und schmeißen si untervregs vom Wagen"; der Transport einer kranken Jüdin auf ihre Kosten in das KZ Theresienstadt (Fall TB; das Verbot an die Verschleppten, sich auf dem Transport Wasser zu verschaffen; die Drohung E EBD . wer ohne Erlaubnis ein Zugfenster öffne, werde erschossen (Transport Januar 1945); die Beschimpfung als Saujude, durch Schläge s Gesicht und den Tritt ins Gesäß (Fall Ha) ; sie

eeprenuerische Drohung EEE :::enüver walter öD u

mit Verbringung in ein Konzentrationslager, wenn er sich

weigere, sein Eaus einem Parteiführer zu überlassen;

die Äußerung, mit weiteren Überraschungen sei noch zu rechnen, ihre Tochter komme auch noch dran (Fali DO _) 5 die Äußerung, sie sei ein Judenschwein wie alle anderen un auch (Fall St; die Kenntnis der Verhältnisse im | Konzentrationslager Buchenwald und die Drohung damit (Fall . NW) ; sie eigenmächtige Inhaftnahme auf vier Wochen

nur wegen des Besitzes eines Postscheckkontos (Fall He ; die Eußerung, die Juden stünden noch unter dem Tier (Fall

Ho) ; die Äußerung, "Hier sind zwei Judenweiber, sperr sie ein" (Fall Se -HeBB) ; die Äußerung "Ich wundere mich, daß die Regierung mit den Juden so human um-' geht"; enälich die Feststellung, daß En die Juden haßte,

Das Schwurgericht hat verantwortlich darüber zu befinden, welche Schlüsse diese Tatsachen auf die Unrechts- | kenntris des einen oder andern Ängellagten zulassen oder gebieten]

--.- u SE

(§ 261 StPO). Dabei hat eine umfassende Würdigung aller sesentlichen Umstände stattzufinden, dis sich mit öiesen

Tatsachen gebührend auseinandersetzt. und ihrer

er ® 2 .@® fer cr So D R

gerecht wird.

b) Für die Unrechtskenntnis der Angeklagten kann ihre: Kenntnis darüber erheblich ins Gewicht fallen, was mit dem zurückbleibenden Vermögen der "umgesiedelten" Juden geschah, insbesondere, ob es ihnen weggenommen wurde, wie geschichtlich im Regelfalle feststeht.' Eine solche Wegnahme ohne Rechtsgrund deutete für jeden verständigen Menschen selbst dann auf einen rechtswidrigen Gewaltakt hin, wenn sie durch eine Verwaltungsbehörde in äußerlich rechtlichen Formen geschah.

c) Ein weiterer wesentlicher rechtlicher WHangel des Urteils liegt darin, daß das Schwurgericht überhaupt nicht erkennbar perücksichtigt hat, da die Juden gar nicht umgesiedelt, sondern ausnahmslos in Konzentrationslager

verschickt wurden (Auschwitz, Theresienstaät), was nach u der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der dort völlig . willkürlichen und unmenschlichen Behandlung dieser Häftlinge = grundsätzlich und ausnabmslos rechtwidrig war (Bdist 7, 160;

ECH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952, 2 StR 69/51 vom 10. Juni 1952, 2 StR 105/51 vom 24. Juni 1952, 2 StR 91/50 vom 27. Januar. 1953). Da es feststeht, daß die Angeklagten, besonders E u fo \ die Juden bereits vor ihrer Verschleppung in der u zu 2 a) erwähnten Weise drangsalierten, liegt der Schluß nahe, daß sie mit weiterer Verschlechterung der Lage der Verschleppten in den Lagern rechneten. Auch damit hat sich das schwurgericht, obwohl es nahelag, in keiner Weise befaßt.

3, Wegen der Anwendbarkeit des § 52 3

+

GR wird f Ausführungen in dem Revisionsurteil E&H 3 StR 701/53 vom

_

11. März 1954 in derselben Sache verwiesen.

4. Der Senat hielt es für zweckmäßig, von dem Recht gemäß § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.

Koeniger Busch Jagusch

Menges Dr. Wiefels.