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BGH Entscheidung vom 20.01.1953 – 3 StR 248/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 2

PR 2288 026

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Dagmar I EEED cev. AED aus DEEP. geboren am @. US AD ir TED (ScHh@@- BB);

wegen Beihilfe zum Mord u.a,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ag Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter Ber Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Limburg/Lahn vom 31. Oktober 1951 mit den Feststellungen in vollem Umfange und auf die Revision der Angeklagten nur zur Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als ein Ausspruch gemäss § 467 Abs 2 StPO hinsichtlich der der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen unterblieben ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Kassel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist von der Anklage der Beihilfe zum Mord in zwei Fällen (§§ 211, 49 StGB), der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung in neun Fällen (§§ 239, 49 StGB) und der Teilnahme an einer Mordverbindung (§ 49 b StGB) freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte mit der Revision. Mit ihr greift diese das Urteil allein sur Kostenentscheidung, und auch da nur insoweit an, als der von ihr gestellte Antrag übergangen worden sei, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Beide Rechtsmittel sind begründet.

A. Zur Revision der Steatsanwaltschaft:

Sowohl die allgemeinen rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts als auch die von ihm in mehreren Einzelfällen vertretenen Auffassungen lessen durchgreifende Rechtsfehler erkennen, auf denen die Freisprechung der Angeklagten beruht.

1._Zum_ Falle KB v.2.

1.) Das Schwurgericht lehnt die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten für das Vorgehen der Gestapo gegen die Ehefrau Wp ab mit der Erwägung, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Anzeige der Angeklagten und der Verbringung der Frau WB in ein Konzentrationslager sei nicht nachgewiesen. Frau WED wäre als Jüdin wohl

auch ohne Mitwirken der Angek.agten in ein Konzentrationslager gekommen. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Wie im Urteil festgestellt ıst, war die Festnahme der Frau WB Aurch die Gestapo am 6. Februar 1942 auf die Anzeige der Angeklagten hin vorgenommen worden, und diese Verhaftung hatte die Überführung der Festgenommenen

in ein Konzentrationslager zur Folge. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Angeklagten und der Einweisung der Frau W@ß® in ein Konzentrationslager dargetan. Denn die Anzeige der Angeklagten kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der zu diesem Zeitpunkt und unter diesen Umständen eingetretene Erfolg entfiele. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts

ist es für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges ohne Bedeutung, ob Frau WWW, wenn die Angeklagte die Anzeige nicht erstattet hätte, unter irgendwelchen anderen Voraussetzungen und zu irgendeinem anderen Zeitpunkt von der Gestapo verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden wäre (vgl BGHSt Bd 2, 20, 24).

‘ Eine derartige Behandlung durch die Gestapo, wie Frau WEB sie erfahren hat, ist als eine objektiv widerrechtliche Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 1 und 3 StGB) zu würdigen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGHSt Ba 2, 234). Dass die Angeklagte insoweit auch den inneren Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge verwirklicht heben kann, ist nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht auszuschliessen. Dazu sei bemerkt, dass der Begriff "widerrechtlich" in § 239 Abs 1 StGB kein Tatbestandsmerkmal ist, das vom Vorsatz umfasst sein muss-

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Für den Nachweis des inneren Tatbestandes genügt es daher, dass der Täter bei Anspannung der ihm möglichen Einsicht hätte erkennen können und müssen. dass die willkürliche und ohne jede Rechtsgarantie vorgenommene Freiheitsentziehung durch die Gestapo mit den Grundsätzen wahrer Gerechtigkeit nichtin Einklang stand (vgl Urteil vom 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50).

2.) Hinsichtlich der Festnahme der Kere BP ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs vom Schwurgericht ebenfalls nicht zutreffend beantwortet worden. Nach den Feststellungen des Urteiis wurde Neta BED auf Grund des Berichtes der Angeklagten am 6. Februar 1942 in ihrer Wohnung in Bra» von der Gestapo gerade in einem Augenblick festgenommen, als sie ihr Rundfunkgerät auf einen schwedischen Sender eingestellt hatte, so dass sie beim Abhörten dieses Senders überrascht wurde. Deswegen, so meint das Schwurgericht, sei sie bereits bestraft worden. Dabei lässt es aber die Tatsache unberücksichtigt, dass die Gestapobeamten an jenem Tage bei der BB allein auf die Anzeige der Angeklagten hin erschienen waren und dass deshalb deren Verhalten die Bedingung dafür war, dass die BED beim Abhören des ausländischen Senders überrascht wurde. Auch bier kann aiso die Meldung der Angeklagten an die Gestapo nicht hinweggedacht werden, ohne dass

der Erfolg, nämlich das Aufsuchen der Wohnung und die Festnahme der BB zu jenem Zeitpunkt, entfiele.

3.) Auch die allgemeinen rechtlichen Grundgedanken, unter denen das Schwurgericht die Frage der Rechtswidrigkeit des Handelns der Angeklagten würdigt, sind nicht

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überall frei von Rechtsirrtum.

a) Zwar kann mit dem Schwurgericht davon ausgegangen werden, dass die strafrechtlichen Bestimmungen. auf Grund deren die Angehörigen des sogenannten Kaufmann-Kreises verurteilt worden sind, damals geltendes Recht waren. Aber wenn man auch ihre Rechtsgültigkeit bejaht, ist die Ansicht des Schwurgerichts unrichtig. die Anwendung dieser Bestimmungen durch die damals erkennenden Richter könne niemals objektiv:rechtswidrig gewesen sein. Die Anwendung eines an sich gültigen Strafgesetzes kann materiell rechtswidrig sein. und zwar sowohl in der Schuld- wie auch in der Straffrage. Zum Schuldspruch gilt dies insbesondere dann, wenn der Richter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in einer Weise auslegt, die mit ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang offensichtlich in Widerspruch stehen, zum Strafausspruch dann, wenn die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vom Tatrichter gewählte Strafe so unangemessen hoch ist, dass sie zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat ausser jedem Verhältnis steht (vgl BGHSt Ba 3, ı10 ff; BGH MDR 1952, 696). . u "

Ein derartiges Missverhältnis kann hier vor allem bei den Todesurteilen gegen Dr. Ki unä den Maler WED sowie bei der hohen Zuchthausstrafe gegen Frau Te» gegeben sein. Dr. KEEEB und der Kaler WE sind zwer, wie es im Urteil heisst, sowohl wegen Abhörens feindlicher Sender nach § 1 der Rundfunkverordnung von 1. September 1939 (RGB1 I 1683) als auch wegen landesverräterischer Feindbegünstigung gemäss § 91 b StGB verurteilt wor-

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den. Aber auch hierfür war die Todesstrafe nicht schlechthin angedroht, sondern teilweise neben lebenslangem Zuchthaus; es konnte sogar auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannt werden, wenn die Tat nur einen unbedeutenden tachteil für das Reich und seine Bundesgenossen herbeigeführt hatte und schwere Folgen auch nicht hatte herbeiführen können. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung, die dem Tatrichter einen verhältnismässjg weit gespannten Strafrahmen zur Verfügung stellte, hätte das Schwurgericht prüfen und erörtern müssen, ob nicht die gegen Dr. Kaufmann und den Maler WB verhängten höchsten zulässigen Strafen den Schuld- und Unrechtsgehalt ihres Tuns offensichtlich überstiegen und ob nicht deshalb das Urteil gegen

sie materiell rechtswidrig war. Denn die Auswirkungen ihres Iandelns beschränkten sich, wie im Urteil festgestellt ist, auf einen in sich geschlossenen Kreis.

Die gleichen Erwägungen greifen hinsichtlich der gegen Frau WB wegen Abhöreris feindlicher Sender ausgespro<zhenen Strafe von sechs Jahren Zuchthaus Platz. Wenn auch in § 1 der Rundfunkverordnung für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des absichtlichen Abhörens ausländischer Sender an sich Zuchthaus vorgesehen war, so konnten doch in leichteren Fällen Gefängnisstrafen verhängt werden.

Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Schwurgericht nicht erkannt und demzufolge bei der Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Annahme des Schwurgerichts beruhen kann, dass die Richter durch die Verurteilung der von der Angeklagten angezeigten Personen keine objektiv rechtswid-

rige Handlung begangen hätten. Die Prage, ob die Richter auch schuldhaft gehandelt haben, bedarf hier entgegen der anscheinend vom Schwurgericht vertretenen Ansicht keiner Beantwortung. Sie kann dahingestellt bleiben, weil der schuldhaft handelnde Teilnehmer an einer objektiv rechtswidrigen Tat nach § 50 StGB auch dann strafbar

ist, wenn die anderen an ihr Beteiligten, mögen es auch die Haupttäter sein, schuldlos gehandelt haben. Es ist also in diesem Zusammenhange allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten als Teilnehmer zu prüfen, unabhängig davon, ob das Vorgehen des oder der unmittelbar Handelnden schuldhaft gewesen ist oder nicht (BGHSt Bd 3, 4).

b) Mit Recht beanstandet die Revision das Fehlen jeglicher Darlegung im Urteil darüber, ob und wie lange und

aus welchen Gründen die von der Angeklagten Angezeigten vor ihrer Aburteilung durch ein Gericht oder vor ihrer Überführung in gerichtliche Untersuchungshaft in polizeilicher Haft der Gestapo gehalten worden sind. Die Möglichkeit, dass dies in mehreren Fällen längere Zeit hindurch geschehen ist, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. In dieser Richtung wird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Sollte sich dabei ergeben, dass die auf Grund der Berichte der Angeklagten von der Gestapo verhafteten Personen nicht alsbald in gerichtliche Untersuchungshaft genozmen, sondern in dem Gewahrsam der Gestapo gehalten worden sind, so könnte hierin eine widerrechtliche Freiheitsentziehung im Sinne des

§ 239 Abs 1 und 2 StGB liegen. Denn die Gestapo war auch

bei dem damals bestehenden Rechtszustand nicht ohne weiteres befugt. ?ersonen, die einer strafbaren Handlung verdächtig waren, willkürlich lange in ihrem Gewahrsam Testzuhalten, ohne sie dem Richter zwecks Entscheidung über den Erlass eines Haftbefells vorzuführen. Abgesehen hiervon, könnte die Freiheitsentziehung durch die Gestapo auch dann als widerrechtlich zu werten sein, wenn sie unter Umständen und in einer Form vollzogen worden sein sollte, die über den reinen Sicherungszweck einer vor Erlass eires Strafurteils verhöngten Haft hinausging (vgl Urteil vom 31. Januar 1952 - 4 StR 37/50). {

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"ı1.) Hinsichtlich der ersten Verhaftung der Lehrerin Ba durch die Gestapo am 7. Februar 1942 lässt das Urteil jede klare Feststellung darüber vermissen. ob die Festnahme auf einen Bericht der Angeklagten zurückzuführen ist, Es wird nur gesagt, üle Ba habe den Verdacht gehabt und geäussert, dass die Angeklagte an ihrer Verhaftung schuld sei. Hätte sich dieser Verdacht nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung als gerechtfertigt erwiesen,’ so hätte das Schwurgericht erörtern und prüfen müssen,ob die Freiheitsentziehung von einer Woche als rechtmässig oder .als widerrechtlich im Sinne des § 239 StGB anzusehen ist.

So ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Freiheitsentziehung durch die Gestapo rechtswidrig war, Diese Frage wird das Schwurgericht daher unter Beachtung der oben näher dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte in der neuen Verhandlung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der rechtlichen Seite näher zu klä-

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ren haben.

2.) Zu der zweiten Festnahme der Ba@B am 5. Juni 1942 ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, ob und’ wie lange sich die Ba@® zwischen dem Tage ihrer Verhaftung und dem Zeitpunkt ihrer Aburteilung durch das Sondergericht in Darmstadt (2. Oktober 1942) in der Haft der Gestapo befunden hat. Insoweit bedürfen die tatsächlichen Feststellungen einer Ergänzung. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen zun Falle KB verwiesen werden. Das gilt auch für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung der gegen die Ba erkannten Zuchtausstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegebenenfalls eine widerrechtliche Freiheitsentziehung sein kann.

3.) Für die dritte Verhaftung der Ba@® durch die Gestapo und für ihre anschliessende Verbringung in ein Konzentrationslager kann die Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, nicht verantwortlich gemacht werden.

III. Zum Felle _MUiignp

Hier ist der grundlegende Fehler des Urteils darin zu sehen, dass das Schwurgericht sich jeder Prüfung und Stellungnahme dazu enthalten hat, ob das gegen MD ergangene Todesurteil als mteriell rechtmössig oder rechtswidrig zu erachten ist. Es hat sich auf die Erklärung beschränkt, in Kriegszeiten seien nicht nur in Deutschland, sondern auch in den ehemaligen Feindländern Strafbestimmungen erlassen worden, die dem Schutz der kriegführenden Nacht gedient hätten, Hoch- und Landesverrat sei auch in

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ausserdeutschen Ländern bestraft worden. Die Richter, die in den Jahren 1942 und 1943 nach den damals bestehenden Gesetzen Verurteilungen ausgesprochen hätten, seien nicht auf den Gedanken gekommen, damit etwas Rechtswidriges zu tun. Diese rechtliche Betrachtungsweise geht fehl und wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Im einzelnen kann hierzu auf die Ausführungen im Abschnitt I 3a verwiesen werden. Zu prüfen und zu klären, ob und inwieweit die dort erörterten Gesichtspunkte auch hier Anwendung finden können, wirä Aufgabe tatrichterlicher Würdigung sein.

Im übrigen wear die Anzeige der Angeklagten nicht nur ursächlich für das gegen Up ausgesprochene Todesurteil. sondern auch für dessen vorangegaugene Verhaftung durch die Gestapo. Dazu ist im Urteil nichts gesagt. Ks ist

aber nicht ausgeschlossen, dass Mb sich zu Beginn

des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens längere Zeit in Gestapohaft befunden hat, ehe er in gerichtliche Unter-

'suchungshaft genommen worden ist. Sollten sich auf Grund - der neuen Hauptverhandlung in dieser Richtung bestimnte

tatsächliche Feststellungen treffen lassen, so wird das Schwurgericht unter Beachtung der oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob und inwieweit die Angeklagte sich hier der Teilnahme an einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1 und 2 StCB schuldig gemacht hat.

IV. Zum inneren Tatbestand bedarf es an sich keiner nä-

heren Darlegung, da das Schwurgericht bislang zur inneren Tatseite des Vorgehens der Angeklagten nicht im einzelnen Stellung genommen, sondern sie nur hilfsweise und losgelöst von dem Sachverhalt erörtert hat. Als erfah-

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rungswidrig zu beanstanden ist jedoch der vom Schwurgericht allgemein aufgestellte Satz, wer in den Jahren 1942 und 1943 eine Anzeige bei der Gestapo erstattet habe, sei sich nicht bewusst gewesen, dass er die Angezeigten damit einem völlig unkontrollierbaren Verfahren ohne rechtsstaatiiche Garantien ausgesetzt habe und dass eine daraufhin erfolgende Verurteilung durch die -Gerichte im Rahrıen der angedrohten Strafen rechtswidrig hätte sein können. Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nicht. \

Im übrigen ist die Betrachtungsweise des Schwurgerichts vor allem desbalb verfehlt, weil es den inneren Tatbestand nach - angeblichen - Vorstellungen von Volks-

_ kreisen wertet, die über die hier zu beurteilenden tat-

sächlichen Verhältnisse möglicherweise nicht den Überblick hatten wie die Angeklagte. Für die Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Kenntnis der Dinge dürfte wesentlich sein, dass sie seit Beginn des Krieges auf.das engste mit der Gestapo zusammengearbeitet und so möglicherweise einen Einblick in deren Arbeitsweise erhalten hat, der sie befähigte, die vielfach ganz willkürliche und damit ungerechte Behandlung der der Gestapo überlieferten Personen zu erkennen. Danach ist es keinesfalls auszuschliessen, dass die Angeklagte bei der Abgabe ihres Berichtes zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die von ihr angezeigten Personen würden hierdurch einer rechtswidrigen Entziehung ihrer Freiheit und auch im übrigen rechtswidrigen Massnahmen zugeführt werden.

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V. Aus den angeführten Gründen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Es muss dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das.Schwurgericht zurückverwiesen werden, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

B. Zur_ PBevision_der Angeklagten:

Mit Recht rügt die Revision, dass das Schwurgericht den Antrag der Angeklagten übergangen hat, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar bedarf es insoweit keines Antrages, da die Kostenentscheidung in jedem Falle nach § 464 Abs 1 StPO von Amts wegen zu treffen ist. Auch steht die Entscheidung aus § 46'' Abs 2 StPO im freien Ermessen des Tatrichters. Für sie braucht er deshalb keine Begründung zu geben. Jedoch muss die Tatsache, dass er über die Auferlegung der in § 467 Abs 2 StPO näher bezeichneten Auslagen entsrkieden hat, irgendwie im Urteil zum Ausdruck kommen. Das gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte einen Antrag auf Auslagenerstattung gestellt hat. Daher kann dessen Übergehung die Revision begründen, sofern das Urteil die Möglichkeit. offen lässt, dass das Gericht die Anwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO übersehen hat (RG JW 1899, 52; OLG Hamburg SJZ i950; 623). Das ist hier der Fell.

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Im Urteil ist nur gesagt, dass die Kosten des Verfahrens die Staatskasse trage, und am Schlusse der Urteilsgründe heisst es, die Kosten des Verfahrens seien

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gemäss § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. Diese knappe Begründung lässt nicht erkennen, ob das Schwurgericht damit den Antrag der Angeklagten auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat ablehnend bescheiden wollen. Sie kann auch dahin zu verstehen sein, dass die Entscheidung sich nur auf die Kosten des Verfahrens im engeren Sinne (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen) beziehen sollte, Danach ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung die Vorschrift des 8 467 Abs 2 StPO übersehen hat, obwohl deren Anwendbarkeit in Betracht kam. Insoweit ist das Urteil daher auch auf die Revision der Angeklagten aufzuheben.

Krauss Koeniger Scharpenseel

Baldus . Maaß