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BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 2 StR 48/50

2. Strafsenat

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2 StR 48/50 § 2306 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

D m aus TED dort geboren am ED :8>2;

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgencrmen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ZLudvig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt 0000)

als Vertreter der DBundesanwaltschaft,

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des _ Schwurgerichts II im Hamburg vom 12. Mai 1950 mit ‚gen Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, z Yon

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

richt -Strafkammer- zurüciverwiesen.

Von Rechts wegen

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I: Der Angeklagte hat Ende April 1933 den mit ihm befreundeten Ernst ZB Hei der Kriminalpolizei Ilan-

burg wegen KPD-Fropaganda angezeigt. ZUEEMW. der

llitglied der KPD war und wie der \ngeklagte dem Guttempler-Orden angehörte, hatte in einer Ordensversarmlung die verbotene "Volkszeitung" vertrieben. 4 bis 5 Wochen darnach verhaftete ihn die Gestapo und verbrachte ihn in das Stadthaus. Dort schlugen ihm bei der Vernehrung Gestapobeamte

seine oberen Zähne ein. Auch bei späteren Vernehmungen \ durch Gestapobeante wurde er erneut misshandelt. Ende Dezember 1953 ist ZUED der sich in der Zwischenzeit 14 Tage auf freiem Fuss befunden hatte und darnach wieder

in Untersuchungshaft genornen worden war, auf Grund der Aussage des Angelllagten von Oberlandesgericht Hamburg Wwe- Br gen Vorbereitung zum Nochverrat zu einen Jahr drei Lionaten i Gefängnis verurteilt worden; auf dıe Strafe wurden ihm vier en

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I:cnate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbre-. rn chens gegen die Ioenschlichkeit zu. einen Jahr "drei lonaten n ” Gefängnis verurteilt. Seine ‚Re evision, ‘die Verletzung ‚der , “ Aufklärungspflicht und ‚fehlerhafte Anwendung des KRG Nr 10 Br:

rügt, muss zur Aufhebung und Zurückverveisung führen);

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x” II. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben ver- x den, weil die deutschen ‚Gerichte seit dem 1. September j 1951 das KRG ür 10 nicht mehr anvienden dürfen. Nur nach” diesem Gesetz, nicht auch nach den deutschen Strafrecht ist aber der ‚ngeklagte angeklagt und verurteilt worden ,, Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen noch -wegen des Verbots des § 265 StPO- die Schuldfrage selbst abschliessend Curch Inwendung des

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deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher in vollem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

III. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hıngewiesen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen der möglicherweise schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) - als Gehilfe oder Täter - sowie der Beihilfe zur Aussagenerpressung (§ 343, 49 StGB) schuldig gemacht haben, Auch (schwere) Treiheitsberaubung (§ 239 SLGB) kommt in Frage, sofern die Gestapo den EEE entzesen aem § 128 StPO nicht unverzüglich nach der Festnahme dem Richter vorgeführt haben sollte.

1.) a) Dıe für die kisshandlungen verantwortlichen Gestapobeanten haben an ZU Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit möglicherweise schwerer Körperverletzung ım Amt (§ 340 Abs 2 StGB) begangen; der Verlust mehrerer Vorderzähne kann als eine erhebliche dauernde Entstellung des Verletzten angesehen werden (RG DJ 38, 427). Diese Verbrechen hat der Angeklagte durch die Anzeige verursacht. Wie in dem zur Veröffentlichung bestinmten Urteil des Senats vom 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50 - ausgeführt ist, kann sıch der Angeklagte zu seiner Reohtferkigung nicht auf die jedem Staatsbürger zustehende Befugnis berufen, eine strafbare Handlung zur Kenntnis der straf!

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verfolgungsbehörden zu bringen. Zwar führte seine Anzeige zu einem ordnungsmässigen gerichtlichen Strafverfahren Be-Be ZEN 536

gen den Ängezeigten wegen Vorbereitung zum lIochverrat. Vor

Einleitung und anscheinend auch noch während des Laufs . EEE Ge

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des gerichtlichen Verfahrens hat jedoch die Gestapo gegen AED Zwangsmittel zur Erpressung eines Geständnisses angewendet, also an ihm mit Zuchthaus bedrohte Verbrechen verübt. Zu diesen Verbrechen unmittelbar oder mittelbar beizutragen, war jedermann verboten.

b) Wie auch sonst bei der Aburteilung Soß. Denuntiationsverbrechen nach deutschem Strafrecht wırd in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch den inneren Tatbestand der in Betracht kommenden Strafgesetze erfüllt hat. Dabei wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die Ausführungen der Revisionsrechtfertigung hiezu zu berücksichtigen. Wegen der hiebei zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkte wird auf das genannte Urteil des Senats 2 StR 38/50 verwiesen, Hienach setzt eine Verurteilung des Angeklagten nach den 88 224 (223 a) StGB - §§ 343, 49 StGB - voraus, dass er sich die liisshandlungen des 20 äurch die Gestapobeamten - zum Zwecke der Geständniserpressung - mindestens, als mögliche !olge seiner Anzeige vorgestellt und sie- für den Fall ihres Lintritts gewollt hat. HK EE

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. Er x » ae % Er c) Keinen Anhalt ergeben die bisherigen Feststellun-

gen in der Richtung, dass die Anzeige. die der Angektäßte.

gegen ZEN vei der Kriminalpolizei wegen des vers k triebs der "Volkszeitung" in der Ordensversanmlung erstat- "®

tete, zugleich eine Anzeige gemäss § 139 StGB ar gewesen ° Be ist, der Angeklagte damals also die Polizeibehörde - und zwar ebenfalls der Yahrheit entsprechend - gleichzeitig von dem Vorhaben des MED unterrichtet hat, die * os "Volkszeitung" auch weiterhin zu vertreiben. wie dieser Sachverhalt zu beurteilen wäre, brauchte der Senat daher

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nicht zu untersuchen. ng Be

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2.) Soweit die Anzeıge dazu geführt hat, dass ZU GEB von. Oberlandesgericht Hamburg wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu der -— vollstreckten - Strafe von einem Jahr drei lionaten Gefängnis unter Anrechnung von vier lionaten Untersuchungshaft verurteilt worden ist, gibt der vorliegende Sachverhalt zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung keinen Anlass, Der Auffassung des Schwurgerichts, die gegen ME damals verhängte Strafe habe "in keinem Verhältnis zu der ıhm vorgewerfenen Tat" gestanden. kann nicht gefolgt werden. Die liindeststrafe für das Verbrechen der Vorbereitung zum llochverrat (§ § 6 StGB aT) betrug, auch bei Zubilligung mildernder Umstände, nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ebenso wie heute (§ § 1 StGB) ein Jahr Gefängnis. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung des § § 6 StGB af auf die Tat des za GERD zezen anerkannte Grundsätze der Gesetzesausl egung verstossen hat, Nach den Teststellungen ist Zimmermann als Strafgefangener auch keinen Lisshandlungen ausgesetzt gewesen. Er wurde ferner nach Strafverbüssung ordnungsmässig entlassen, ohne im Anschluss daran in Polizeihaft genommen

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