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BGH Entscheidung vom 27.01.1953 – 2 StR 91/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Erich Karl T EEEEEEEB zus . DOEEEEEEEEEEEE, geboren arı EEE 1201 ir SCREEN E EEE (Bezirı U ,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953, in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben; “

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr: Imdwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREENER a.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 29, September 1950

a) dahin abgeändert, dass er in den Fällen 2

und 5 (DM und VE freigesprochen

und das Verfahren in den Fällen 3, 4, 6 und 7 (CU, HU SEEEEEEEUnG TA <inzestellt wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

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b) im Falle 1 (Bi mit den Feststellungen aufgehoben,

2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen, “

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet; denn die deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt, das KRG 10 anzuwenden. Es bleibt aber zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Straftat nach deutschem Recht schuldig gemacht hat. Tas ist nach den Feststellungen in den Fällen 2 und 5 (BE und Vi zu verneinen. Insoweit ist deshalb der Angeklagte freizusprechen. In den Fällen 3 und 4 (K und TE hat der Angeklagte in den Jahren 1935 und 1937 je eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB begangen. Hier ist die Strafverfolgung verjährt, § 67 Abs 2 StGB. Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BrZ S 65) steht dem nicht entgegen; denn sie betrifft nur Vergehen, die zur Tatzeit mit einer Pöchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren. § 223 StGB hat aber immer nur Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Das Verfahren ist deshalb in den Fällen 3 und 4 einzustelien, In den Fällen 6 und 7 (SEE und I) hat der Angeklagte sich in den Jahren 1941 und 1942 allenfalls je einer Freiheitsberaubung nach § 259 Abs 1 StGB schuldig gemacht. Eier besteht nach Auffassung des Senats kein nachträgliches Sühnebedürfnis. Aus diesem Grunde ist auch in diesen Fällen die Einstellung des Verfehrens geboten. Die danach in den Fällen 2 bis 7 notwendigen Entscheidungen hat der Senat gemäss § 354 Abs 1 StPO selbst getroffen. Der Fall 1 (Big bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

1.)__Fell_ 1 (BißW.:

Der Landrat des Kreises SW 1iess am 27. Juni 1933 im Rahmen einer allgemeinen Aktion gegen führende Angehörige der Ovposition den früheren Kreisvorsitzenden der SPD Bi verhaften und in das Konzentrationslager Lichtenberg bringen. Nach einiger Zeit fragte die Lagerverwaltung bei dem Angeklagten, der damals Kreisleiter war, an, ob gegen die Entlassung Bis Bedenken bestünden. Der Angeklagte zog am Wohnort Bis Erkundigungen ein, die ungünstig über ihn lauteten,. Er wertete sie zu einer Stellungnahme aus, in der er sich gegen eine Entlassung Bis aussprach, und leitete sie über den Landrat der lagervwerwaltung zu. Bi wurde weiter im Konzentrationslager festgehalten, Erst am 2, Januar 1934 teilte der Angeklagte Bi persöniich mit, dass gegen seine Entlassung keine Bedenken bestünden, wenn er sich verpflichte, den Kreis SB für immer zu verlassen. Hierzu fand sich Big bereit Er wurde daraufhin am 14, Jamuar 1934 aus dem Konzentrationslager entlassen.

Die Freiheitsentziehung durch Einweisung in ein Konzentrationslager ist nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, rechtswidrig gewesen (Urt.v. 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50; vgl auch BGHSt 2, 20 ff). Der Angeklagte hat sie, indem er sich gegen die Entlassung Bis aussprach, mindestens gefördert.

Seine Stellungnahme ist möglicherweise gogar ursächlich für den weiteren Freiheitsentzug gewesen. Denn auf sein Schrei-

ben vom 2, Januar hin ist Bi sofort entlassen worden. Im übrigen kommt es hierauf nicht an, Als Nittäter oder Gehilfe macht sich schon schuldig, wer die Tat des Haupttäters (hier also die der Gestapobeamten, die über die Dauer der Haft zu entscheiden hatten) irgendwie erleichtert oder fördert (RGSt 58, 1135 73, 52; BGH Urt

v. 21. Juni 1951). Das Schwurgericht verneint zwar die Frage, ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriffsverhalten i,S, des Art II 1 c des KRG 10 gewesen Sei, weil in ihr kein "selbständiges Handeln mit eigener unabhängiger Willensäusserung" gelegen habe, Ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriflfsverhalten i.S. des KRG 10 gewesen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, Davon abgesehen, ist die Würdigung des Schwurgerichts nicht verständlich, Ner Angeklagte hat die Berichte der örtlichen Stellen "ausgewertet" und sich dann als Kreisleiter gegen die Entlassung und damit für eine Fortdauer der KZ-Haft eingesetzt. Der äussere Tatbestand einer. Teilnahme an der Freiheitsberaubung gegenüber Bin ist damit gegeben, Die Strafkammer wird zu vrüfen haben, ob dem Angeklagten die Umstände benusst gewesen sind, die ‘die KZ-Haft zu einem rechtswidrigen Freiheitsentzug machten, und bejahendenfalls, ob er mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

2.) Fälle 2 (BE una 5 (CE.

In diesen Fällen ist dem Angeklagten eine strafrechtliche Schuld nicht nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt meinen allerdings, dass der Angeklagte für die Polizeihaft, die Vu erlitt, verantwortlich sei. Dem vermag der Senat nicht zu

folgen. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten

gerade nicht darauf an, WEB ar die Hächte der Willkür zu überantworten. Er hat deshalb nicht vorsätz-

lich gehandelt.

3.)__ Fälle 3 (TEE) und 4 (u. f Im Jahre 1936 hat der Angeklagte den früheren An- " gehörigen der SPD KB nit einem mit einem Stiefel bekleideten Fuss ins Gesäss getreten, weil er bei den Samınlungen der NSDAP nichts spendete. Das Schwurgericht geht - davon aus, dass der beschuhte Fuss ein gefährliches Yerkzeug 1.9. des § 223 a StGB .gewesen sei. Es erklärt jedoch, ein Tritt ins Gesäss sei relativ harmlos, und nimmt deshalb nur eine einfache Körperverletzung an, § 223 StGB. Dagegen wendet sich die Revision; auch der Oberbundesanwalt weist daraufhin, dass die Rechtsprechung im allgemeinen einen Tritt mit einem bestiefelten Fuss, auch ins Gesäss, als gefährliche Körperverletzung ansehe. Das trifft allerdings zu. Entscheidend ist aber immer, ob der beschuhte Fuss seiner Beschaffenheit nach und nach der Art der Benutzung geeignet gewesen ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, Das Schwurgericht ist offenbar überzeugt, dass die Art der Benutzung im vorliegenden Falle harmlos gewesen ist. Dann hat es jedoch mit Recht nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 StEB angenommen.

Der Strafverfolgungsanspruch ist deshalb in den Fällen 3 und 4 verjährt,

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4.)__Fälle 6 (SW und_7. (TU.

a) Der Hausschlachter SB äusserte am 22. Dezember 1941 in einer Gastwirtschaft: "es sei nicht richtig, dass Dr abberufen sei; es sei auch nicht alles richtig, was im Rundfunk erzählt werde und in den Zeitungen stelle, Nan müsse einmal England hören, da spräche Rudolf Hess, der wäre gar nicht zo verrückt". Der Angeklagte zeigte diesen Vorfall bei der Gestapo an. Diese verhaftete Stahmer am 24. Dezember 1941. Am 31. Dezember 1941 erging gegen ihn richterlicher Haftbefehl. Das Sondergericht in Kiel verurteilte ihn am 21. Mai 1942 zu fünf Monaten Gefängnis, Diese Strafe verbüsste Si.

Die Untersuchungshaft, das Urteil des Sondergerichts und die Strafverbüssung sind nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach welchem Strafgesetz Stahmer verurteilt worden ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil’nicht.In Frage kommen das Heimtückegesetz und die Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen. Aus den Äusserungen Stahmers geht aber hervor, dass er Nachrichten ausländischer Sender verbreitet. und dass er zum Abhören ausländischer Sender aufgefordert hat. Ein Verbot solchen Verhaltens in kriegszeiten steht auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht schlechthin in Widerspruch. Die Höhe der Strafe lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen, der die Dauer der Strafhaft rechtswidrig machen könnte. Der Angeklagte könnte deshalb strafrechtlich nur für die Zeit verantwortlich sein, in der Stahmer sich in Gestapohaft befand.

. £ b) Der Viehhändler I@hhatte abfällige Bemerkungen über Hitler gemacht. Am 4. März 1942 zeigte der Angeklag-

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te ihn bei der Gestapo an. Sie nahm IgBanm 5. März 1942 fest,

im 10. März erging gegen IB richterlicher Haftbefehl wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz. Das Sondergericht in Kiel verurteilte iln am 15, Juni 1942 zu zehn Monaten Gefängnis. IR verbüsste diese Strafe.

Hierzu gelten die rechtlichen Ausführungen zu g&) entsprechend.

c) Sm und IR haben sich weniger als eine Woche in Polizeihaft befunden. Ts käme deshalb nur eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB in Betracht. Inzwischen sind über zehn Jahre vergangen. Der Angeklagte hat wegen seiner Zugehörigkeit zum Korps der politischen Leiter eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erhalten und verbüsst, auch sein Haus verloren und damit eine schwere materielle Einbusse erlitten. Da auch die Folgen seiner Anzeigen, soweit er für sie allenfalls einstehen müsste, gering gewesen sind, ist der Senat der Auffassung,dess in den Fällen SB und gg ein Bedürfnis nach nachträglicher Sünne i.S. des § 1 der VO des Zentraijustizamts vom 23. Mai 1947 nicht mein besteht.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer zugleich für den beurlaubten Dr. Arndt und daher an der Unterschrift

verhinderten Bundesrichter Dr. Indwig.