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BGH Urteil vom 10.04.1952 – 5 StR 195/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Wenn durch den Beischlaf zwisehen Verschwägerten auf- und absteigender Linie gleichzeitig die Ehe gebrochen wird, auf der die Schwägerschaft beruht, so bedarf es zur Verurteilung gemäß § 175 Abs 2 StGB im allgemeinen keiner besonderen Ausführungen über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit.
Aktenzeichen: 5 StR 195/52 . Urt. v. '10.April 1952 16. Lüneburg
5 StR 1 2
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinrich J ED zu: POS (Kreis CB),
DO , Aort geboren am EEE 1905,
wegen Blutschande u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter .Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Antsgericht in Celle vom 13.November 1951
a) im Falle Ingrid IB dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen Vergehens gegen § 173 Abs 2 StGB zu vier Nonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt ist,
b) im Falle Rosemarie IB aufgehoben; in diesem Falle ist der Angeklagte freigesprochen.
c) Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
d) Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin geändert, daß die besonderen Kosten des Falles Rosemarie ID der Landeskasse zur Last fallen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Ihre Kosten
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fallen zur Hälfte dem Angeklagten, zur Hälfte der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Anklage und der üröffnungsbeschlu3 hatten dem Angeklagten zur Last gelegt,
a) mit seiner Stieftochter Ingrid IB fortgesetzt den Beischlaf vollzogen zu haben, Vergehen nach § 173 Abs 2 StGB,
b) an seiner leiblichen Tochter Rosemarie EEE fortgesetzt mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, Verbrechen nach § 176 Abs 1 ziff 1 StGB.
Zu der letzteren Straftat führte die Anklageschrift in dem "Wesentlichen ırgebnis der Ermittlungen" aus: Im Juni oder Juli 1950 sei der Angeklagte in das Schlafzimmer gekommen, wo Rosemarie gebadet habe. Nach einem Wortwechsel habe er erklärt, er wolle nachsehen, ob sie noch geschlechtlich unversehrt sei. Sie. habe sich gesträubt. „r habe sie auf das Bett geworfen und sodann mit der Hand an ihren Geschlechtsteil gefaßt. — Zur Zeit des Schützenfestes (ebenfalls im Hochsommer 1950) sei Rosemarie dreimal hintereinander erst in den Morgenstunden vom Festplatz heimgekommen. Beim letzten Kale habe er sie gepackt und ihr mit Gewalt an den Geschlechtsteil gegriffen.
Durch Urteil der Strafkammer vom 5.März 1951 wurde der Angeklagte im Falle Ingrid Sim wegen fortgesetzten Vergehens nach § 173 Abs 2 StGB zu vier Wonaten Gefängnis, im Falle Röse-: marie EB wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB zu sechs Monaten “efängnis verurteilt. 3s wurde eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. j
Zum Falle Rosemarie ICEEEB führte das damalige Urteil | folgendes aus: Der Angeklagte habe den Verdacht gehabt, daß dle damals fühfzehnjährige Rosemarie sich mit einem Freunde geschlechtlich eingelassen habe, Er habe sie deshalb aufgefordert, sich auf ein Bett zu legen und sich von ihm’ auf ihre Unversehrtheit untersuchen zu lassen. Diesem Verlargem'’sei sie nachgekommen. Während des Schützenfestes habe er diese Untersuchung zweimal wiederholt. ur bestreite die unzüchtige Ab-
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sicht; QAiese „inlassung sei ihm — aus näher ausgeführten Gründen - nicht zu widerlegen. ür habe Yaksh keine Gewalt angewendet.- In der Zeit zwischen dem Schützenfest und dem 15.Novenber 1950 habe er aber Rosemarie, weil ihr Bett anderweit benötigt wurde, einige Zeit mit in seinem Bett schlafen lassen. Dabei habe er ihr bei drei verschiedenen Gelegenheiten an den Ge-
schlechtsteil gegriffen. Nur in diesen letztgenannten drei Vorfällen erblickte die Strafkanmer damals das Vergehen gegen § 174:
‚zi£tf 1 StGB. In diesen Fällen könne der Angeklagte nicht die Absicht gehabt haben, ‚die geschlechtliche Unversehrtheit des Kin- _ des zu untersuchen. .
Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil von’ 5.härz 1951 wegen unvorschriftesmäßiger Besetzung des Gerichts aufgehoben.
Nunmehr hat die Strafkamer den Angeklagten im Falle Ingrid Jaensch wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Zif? 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 173 Abs 2 StGB zu vier Monaten Gefängnis, im Falle Rosemarie EB wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 „iff 1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Daraus. ist eine Gesamtstrafe von dieben Konaten Gefängris gebildet worden, auf die das Landgericht die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Die Revision des Angeklagten rügt in beiden Fällen Ver-
, 5 lstzung des sachlichen Strafrechts, im Falle Rosemarie | 7
'außerden. zwei Verstöße gegen das Verfahrensrecht: erstens sei der Rechtssatz verletzt, daß ein und derselbe Vorgang nicht zweimal zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden darf ("ne bis in idem'); zweitens sei gegen das Verbot der Schlech- _ terstellung (§ 358 Abs 2 StPO) verstoßen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Im Falle Ingrid J ist die Kevision im wesentlichen unbegründet.
5.
-5. wi
1. Der Angeklagte hatte hier zu seiner Entschuldigung angeführt, er habe nicht gewußt, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Stiefvater und Stieftochter verboten sei. Dazu führt das angefochtene Urteil aus, nach der herrschenden Rechtsprechung handle es sich hierbei um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum, Das hält die Revision für unzutreffend. Üach ihrer Auffassung soll dem Angeklagten das Bewußtsein gefehlt haben, Unrecht zu tun.
Der Bundesgerichtshof hält seit der Entscheidung des Großen "Senats für Strafsachen vom 18.März 1952 - GSSt 2/51 - nicht mehr
an der. Auffassung des Beichsgerichts fest, daß ein sogenannter Strafrechtsirrtum immer unbeachtlich sei und die Schuld des Tä-
ters nioht aüsschließen könne. Vielmehr wird jetzt anerkannt, daß Fälle möglich sind, in denen die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes dem Täter nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil . er schuldlos darüber irrte, daß sein Tun verboten war. Soviel ist der Revision einzuräumen.
Es bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob ein solcher un-
. verschuldeter Verbotsirrtum bei allen gesetzlichen Tatbeständen denkbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls bei der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 173 Abs 2 StGB, soweit sie den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie betrifft, ein solcher unverschuläeter Verbotsirrtum vorkommen und die strafrechtliche Schuld des Täters ausschließen kann.
Im vorliegenden Falle jedoch hat der Angeklagte entweder gewaßt, daß der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner Stieftochter rechtlich verboten war, oder er hätte dies bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen.
Zu seinen Gunsten kann ohne weiteres unterstellt werden, daß er nicht gewußt hat, sein Verhalten gelte rechtlich als “Blutschande". Diese Bezeichnung, die tibrigens nicht die des Gesetzes ist, paßt im eigentlichen Sinne nur auf den Beischlaf zwi-.. schen Verwandten auf- und absteigender Linie und zwischen Geschwistern, nicht auf den zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie. Es liegt nahe, daß es den Laien befremdet, zu
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hören, der Beischlaf zwischen Stiefvater und Stieftochter
- die ja nicht blutsverwandt sind - werde "als Blutschande"
bestraft. Weiterhin liegt dann die Folgerung nahe, etwas 80
Seltsames habe man nicht zu wissen brauchen. Diese Folgerung trifft jedoch für den Regelfall nicht den Kern der Dinge.
Um zu beurteilen, ob dem Täter das Unrecht seines Verhaltens bewußt war oder doch hätte bewußt sein müssen, ist zunächst auf den inneren Grund desgesetzlichen Verbots einzu-- gehen. Er ist völlig verschieden von den Gründen, aus denen das Gesetz den Beischlaf zwischen Verwandten verbietet. Dort ist es in erster Linie darauf abgesehen, den Gefahren der Inzucht zu begegnen. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier völlig aus. Das geschützte Rechtsgut besteht hier vielmehr nur darin, daß der engere Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen . freigehalten werden soll.
Dieser Grund wird durch die DVO z Ges über Änderung und Er; gänzung fayilienrechtlicher Vorschriften vom 28.April 1938 (RGB1 I S 417) besonders deutlich. § 4 dieser DVO schließt die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verschwägerten aus, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Tatzeit nioht mehr bestand; der Richter kann von Strafe absehen, wenn die "häusliche Gemeinschaft der ihegatten zur Tatzeit aufgehoben war. Hier zeigt sich, deß es - mindestens seit Inkrafttreten der DVO - nur um den Schutz bestehender Ehen, und in erster ‚ Linie auch nur um den Schutz solcher Ehen geht, die noch als wirkliche Lebensgemeinschaft gelten können. Wenn von den ganz seltenen, praktisch kaum in Betracht kommenden Fällen eines Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten zweiten Grades ; (Stiefgroßvater und Stiefenkelin, Stiefgroßmtter und Stief- | enkel) abgesehen wird, bei denen die Schwägerschaft auf einer . Ehe der Zwischengeneration '. beruhen kann,so ist also der Ge- ; "schlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie nur noch dann strafbar, wenn es ein ehebrecherischer Ver- | kehr ist.
Es handelt sich im Grunde also um nichts anderes, als um einen eigenartigen, erschwerten Fall des Ehebruchs, Jedermann
weiß, daß der Ehebruch nicht nur durch das sechste Gebot, son-
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dern auch rechtlich verboten ist. Gwwiß wird der einfache Ehebruch nur auf Antrag und nur dann bestraft, wenn um seinetwillen die Ehe geschieden ist. Auch sind solche Bestrafungen selten, und ihre innere Berechtigung ist umstritten. Trotzdem
: ist das Verbot allgemein bekannt. Das Unrechtsbewußtsein des 'Ehebrechers zur Tatzeit kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß er zutreffend oder irrig glaubt, eine Bedingung der Strafbarkeit (die Scheidung) oder eine Prozeßvoraussetzung
(der Strafantrag) wefde nicht eintreten. Auf den Fall, daß der andere Ehegatte dem Ehebruch von vornherein zugestimmt hat, und . auf die Frage, ob dadurch das Unrechtsbewußtsein ausgeschlossen werden könnte, braucht nicht eingegangen zu werden;
dieser Fall liegt hier nicht vor.
"Wird der Tatbestand des § 1753 Abs 2 StGB duroh einen ehebrecherischen Verkehr verwirklicht, so kann deshalb in aller Regel ohne weiteres davon ausgegangen weıden, daß der Täter sich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen ist. Zum mindesten würde die jedem Täter zumutbare Anspannung seines Gewissens.
. ihm dieses Unrecht zum Bewußtsein bringen.
Freilich ist an den Einwand zu denken, das auf den Ehebruch bezügliche Unrechtsbewußtsein sei mach seinem Wesen innerlich verschieden von dem auf die "Blutschande" bezüglichen Unfechtsbewußtsein. Der Einwand ist unberechtigt. Der verfehlte Ausdruck "Blutschande" darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hier nach dem Sinn des Gesetzes nicht um eine "blutsmäßig verwerfliche Geschlechtsverbindung, sondern seit. - der DVO vom 28.April 1938 praktisch nur noch um die Bestrafung von besonders schweren Ehebrüchen handelt. Die kerkmale,dureh dig sich das Vergehen des § 173 Abs 2 StGB von dem einfachen | Ehebruch unterscheidet, sind so beschaffen, daß sie jedem Täter das Gewissen schärfen müssen. Denn er kann und sollte sich sagen, daß er dem anderen Ehegatten Grund zur geschlechtlichen Eifersucht auf dessen eigenes Kind (in anderen Fällen: auf dessen Vater oder iutter) gibt, daß er also nicht nur die ühe, sondern auch das natürliche Verhältnis zwischen dem Öhegatten und dessen Aind (Vater, iutter; zerrüttet, zum mindesten auf
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das Schwerste gefährdet.Daß die Bestrafung des Ehebruchs an besondere Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist, die } zur Bestrafung nach § 173 Abs 2 StGB nicht gefordert werden, ist kein zufälliger Formunterschied, Vielasir liegt dem die naturgegsbeneErfahrung zugrunde, daß ein Ehebfuch mit dem Kinde, dem Vater oder der “utter des anderen Ehegatten sehr viel schwerer verwunden und verziehen werden kann als der Ehebruch mit einem Fremden. Diese Überlegung ist dem natürlichen Gefühl jedes sauber und gesund empfindenden lienschen ohne weiteres zugänglich. Sie mıß deshalb im kegelfalle jedem Täter zugemutet werden.
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Irgenäwelche besonderen Gründe, aus denen für den Angeklagten etwas anderes gelten könnte, liegen weder nach den tat- ; sächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vor, ‚noch werden sie von der Revision vorgetragen. Allerdings hat der Angeklagte sich von vornherein zu seiner Entschuldigung darauf berufen, daß ihm Fälle bekannt seien, in denen der Stiefvater die | Stieftochter geheiratet habe. Das ist möglich. Indessen war und ist der Angeklagte verheiratet. ür hat nicht geltend gemacht, :daß an eine Ehescheidung auch nur gedacht gewesen wäre. Seine - Ehefrau war aus gesundheitlichen Grünäen abwesend. Er wußte, daß er vuhebruch trieb. Er kannte die Umstände, die diesen Ehebruch in dem oben erörterten Sinne als besonders schwerwiegend erscheinen ließen, und er hätte sich deshalb nicht nur des Un- | rechts seines \vsrhaltens schlechthin, sondern auch gerade des: spezifischen Unrechts bewußt sein können, das im Geschlechtsverkehr zwischen ihm umdder Tochter seiner Ehefrau lag. 4
2. Zu Unrecht meint die Revision, zur Tatzeit sei die häusiiche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgehoben gewesen. Mit echt führt das „enägericht aus, daß die krankheitsbedingte Abwesenheit der „hefrau nicht dazu führen kann, die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 4 der Dyo vom 28.April 1938 als aufgehoben anzusehen. Diese Bestimmung gestattet das Absehen von Strafe nicht deshalb, weil etwa die Sexualnot des alleini"bunien Ehegatten es als verzeihlich erscheinen ließe, wenn er sich nunmehr auf geschlechtliche Be- -ziehungen zu den Xindern oder äen Eltern des anderen Ehegatten
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einläßt. Ihr Sinn ist vielmehr, daß Ehen nicht in jedem Falle nach § 1753 Abs 2 StGB strafrechtlich geschützt werden sollen, wenn sie ohnehin schon der inneren Auflösung nahe sind. Gerade um im Einzelfalle eine Unterscheidung zwischen diesen Fällen und den wirklich schutzwürdigen und schutzbedürftigen Ehen möglich zu machen, ist die Bestimmung des § 4, 2.Halbsatz als Kannvorschrift gestaltet. Für die zivilrechtliche Auslegung des § 48 EheG sind völlig andere Gesichtspunkte ‚maßgebend.
3. Mit Hecht beanstandet die Revision dagegen, daß der Angeklagte im Falle Ingrid ICE auch wegen Verbrechens gegen § 174 Ziff 1 StGB verurteilt worden ist. is kann dahingestellt bleiben, ob Ingrid Igiwden Angeklagten zur :rziehung anvertraut war. Der Tatbestand des § 174 Ziff 1 StGB setzt voraus, daß das Abhängigkeitsverhältnis zur Tillensbestimmung des Einderjährigen mißbraucht wird. Das wird sich bei jüngeren :jädchen vielfach von selbst verstehen und bedarf dann keiner aus- "ärücklichen Feststellung (334 St 1,71) Dagegen fehlt es am Liißbrauch, wenn die Verführung nicht vom Angeklagten, sondern von einem geschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen selbst ausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof (3 StR 96/51 vom 29.3.1951) bereits für einen Fall ausgesprochen, in welchem eine sechzehnjährige Stieftochter ihren Stiefvater in der Nacht geweckt und sich zu ihm ins Bett gelegt hat. Das gleiche muß hier gelten. Die achtzehnjährige Ingrid IB hatte vor dem ersten Verkehr mit dem Angeklagten "einen losen Lebenswandel geführt und sich bereits mit anderen Männern geschlechtlich eingelassen-. Sie ist "aus eigenem Antrieb zu ihm ins Bett gekommen und hat dadurch den Anlaß zum Geschlechtsverkehr mit ihm gegeben". Unter diesen Umständen kann von einem }ißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses nicht die Rede sein.
Der Senat konnte den Schuldspruch auf Grund.der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst berichtigen. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die Strafe ohnehin unter der llindeststrafe des % 174 StGB geblieben ist. Nachdem Ingrid IWW rechtskräftig zu zwei ionaten Gefängnis verurteilt ist, erscheint es ausgeschlossen, daß der Tatrichter,
* auch wenn er seinen idechtsirrtum erkannt hätte, gegen den An-
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geklagten eine geringere Strafe als vier lonate vefängnis verhängt haben würde.
II.
Im Falle Rosemarie IB führt die Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil der Strafkammer vom 5..Erz 1951 mußte gemäß §§ 155, 264 StPO die Ankkage und den Eröffnungsbeschluß er- _ schöpfen. Das war nach den Gründen jenes Urteils auch die Ab- “ sicht des Landgerichts. Die Gründe erörtern alle Einzelfälle, in denen die Anklageschrift das fortgesetzte Verbrechen gegen: § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB erblickt. Es kommt unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Strafkamner keinen dieser Zinzelfälle - so wie sie sich ihr in tatsächlicher Hinsicht darstellten — als strafbar angesehen hat. Die Strafkamner hätte deshalb den Angeklagten in dem Urteil vom 5.März 1951 insoweit ausdrück-.. lich freisprechen müssen. Das ist zwar nicht geschehen; indessen enthält das Urteil der Sache nach den Freispruch von. - diesem Anklagepunkt.
Insoweit war der Angeklagte durch das Urteil vom 5.März 1951 nicht beschwert. Die Beschwer, die in dem Fehlen des ausdrücklichen Freispruchs gefunden werden könnte, kommt hier | nicht in Betracht, weil sie im Wege Ger Auslegung des Urteils behoben werden kann. Soweit der Angeklagte richt verurteilt war, konnte seine Revision das Urteil nicht angreifen. In diesen Um fange ist es daher rechtskräftig geworden. Die im Urteil vom 5.März 1951 behandelten Fälle vom Juni und Juli 1950 durften wegen des Verbrauchs der Strafklage und wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht wiederum zum Gegenstand der Aburteilung _ gemacht werden. Das Verfahren mıöte hinsichtlich dieser Fälle eingestellt werden. Nur in Interesse der Übersichtlichkeit hat der Senat den bisher fehlenden Ausspruch, da3 der Angeklagte im Falle Rosemarie IE £re: gesprochen iet, im entscheidenden Teil dieses Urteils nachgehoit.
Das Urteil vom 5.März 1951 steilt ärei spätere Einzelfälle fest, in denen der Angeklagte scine !'oshter Rosemarie zu sich ins Bett geholt unä dort uxzüchtig berührt haben soll»
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die Aburteilung dieser weiteren Fälle wär unzulässig, weil weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschius sich aıf diese Fälle erstreokten; auch eine Nachtragsankiege ist ihretwegen nicht erhoben worden. Sie hätten nur zum Gegenstand der Aburteilung genacht werden dürfen, wenn zwischen ihnen uni den Dinzelfällen
der Anklage Fortsetzungszusammenhang bestanden hätte. Das nimmt das Urteil vom 5.Wärz 1951 jedoch nicht an; eine solche’ Annahme war auch aus mehreren üründen unmöglich. Die zum Gegenstand der Anklage gemachten unzüchtigen Handiungen eoliten mit Gewalt vor- . genommen worden sein und. gegen § 176 Abs 1 Ziff? 1 StGB verstoßen; bei den späteren Fällen handelte es sich um unzüchtige Handlungen unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß $.174 Ziff 1 StGB. Schon diese Verschiedenheit der rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die beiden Gruppen von Einzelfällen als strafbar angesehen wurden, ‘schloß die Annahme des Fortgetzungszusammenhanges zwischen beiden Gruppen aus. Aber auch abgeschen davon konnte wegen der völlig verschiedenen Begehungsweise nicht von einer fortgesetzten Handlung die .ılede sein. Für die Strafkammer verbot sich die Annahme des Fortsetzungszusanmenhanges weiterhin deshalb, weil . sie die ersten Fälle, die allein in der Anklage erwähnt waren, überhaupt nicht als strafbare Bandlurgen anseh; es gibt keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen nicht strafbaren Forgängen- -und ' späteren Straftaten.
Die Revision gegen das Urtsil von 5.Hörz 1951 hat den Ver- .„fahrensverstoß, der in der Aburteilung der drei späteren Einzel- "Tälle lag, zwar nicht gerügt. Darau? kommt es aber jetzt nicht mehr an, weil das Urteil vou 5.iäärz 1351 inzwischen aus einem anderen @runde aufgehoben ist, soweit es’den Angeklagten verurteilt hatte, und weil das nunmehr angefochtene Urteil den Fehier, die späteren Fälle in die Aburteilung einzubeziehen, nicht wiederholt; es erwähnt diese Fälle nicht. Ein besonderer Freispruch komt in- ‚soweit nicht in Betracht, weil auch üzs eine Abarvellung sein würde, die beim Fehlen einer Anzlage nicht zulässig ist. Auch der vom Senat ausgesprochene Freispruch bezisht eich nicht auf diese Fälle.
Nach alledem durfte die Strafkammer den Angeklagten wegen der ersten Fälle auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt verurteilen, daß sie etwa ihrerseits nunmehr einen Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen und den späteren Fällen annahm.
Hiernach pleibt nur die Verurteilung im Falle Ingrid Jaensch bestehen. Die Gesamtstrafe, auf die das Landgericht die Untersıchungshaft angerechnet hatte, fällt fort. Damit der Angeklagte im Falle Ingrid IWW nicht schlechter gestellt wird als ‘durch das angefochtene Urteil, muß die Untersuchungshaft nunmehr auf die verbleibende Einzelstrafe angerechnet werden.
Der Oberbundesanwalt hatte im Falle Ingrid Ib Ver- . werfung der Kevision beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt
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