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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 2 StR 392/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 392/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Amtsdirektor Johann K —— aus Ale zehcoren m 975 :: VER, rs. SCmmmn.
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (up
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Aachen vom 6. Juli 1954 wird ver-
worfen.,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Grün e_:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Abs 1 Nr StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Normen, Sie ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht, wie die Revision meint, dadurch verletzt, daß sie die Zeugin Lenes SC nicht darüber vernommen hat, inwieweit ihre Heiratsaussichten durch ihre Schwangerschaft und durch das Bekanntwerden ihres Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten vermindert worden seien. Daß solche Erlebnisse das Ansehen eines 18-jährigen Mädchensin seiner ländlichen Gemeinde herabsetzen und dadurch ihre Heiratsaussichten allgemein vermindern, entspricht der Lebenserfehrung, Es drängte sich daher nicht auf, Ermittlungen nach etwaigen besonderen mständen anzustellen, die die Heiratsaussichten des Mädchens hier günstiger erscheinen lassen konnten, da der Angeklagte selbst solche Tatsachen nicht behauptet hatte.
2.) Die Revision kann auch nicht auf eine Verletzung der
§§ 243 Abs 3 und 136 StPo gestützt werden. Da nicht geltend gemacht wird, daß die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß beschränkt worden sei, scheidet ein Revisionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO aus. Im übrigen stand es dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach § 25 St?O bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandälung frei, den Vorsitzenden der Straf-
kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn eine solche durch die während der Vernehmung gemachten Bemerküungeh- ıbegründet wurde,
3.) Nach Ablauf der FTrist für die Begründung der Revisionsamträge hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. September 1954 noch weitere vermeintliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Diese nachgeschobenen Verfahrensrügen sind unzulässig und daher nicht zu erörtern.
Il. Die Sachrüge:
Auch sachlich-rechtlich enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Der Angeklagte hat in der Zeit vom 9. Dezember 1953 bis Anfang April 1954 die Gelegenheit zu unsittlichen Annäherungen an die ihm zur Ausbildung als Verwaltungslehrling anvertraute 18-jährige Agnes SEM, die ihm dieses Aus- ‚bildungsverhältnis bot, fortgesetzt zu unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen benutzt, die sich nach einiger Zeit bis zum wiederhölten Geschlechtsverkehr steigerten. Nach der Recht. sprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein solches VerhaltaF des Ausbildenden für seine Strafbarkeit aus § 174 Abs 1 Nr 1 StGB (BGHSt 1,55 und 71; 4, 297; 5, 147; NIW 51, 726). Die Strafbarkeit entfällt auch nicht deswegen, weil Agnes S wie das Landgericht (UA S 8) feststellt, die Tat des Angeklagten durch ihre von vornherein gezeigte Bereitwilligkeit erleichterte und der Angeklagte "weder seine Amtsstellung ausgenutzt, noch sich sonstiger Druckmittel bedient hat". Der Bundesgerichtshof hat zwar in einzelnen Falle. die Frage offengelassen, ob unter besonders liegenden Umstän-
den ausnahmsweise der Mißbrauch zu verneinen ist, wenn eine
dem Ende des geschützten Alters nahestehende Person in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens des Geschlechts- |! verkehrs und der geschlechtlichen Ehre sehandelt hat, Er ; hat auch in besonders gestalteten Ausnahmefällen den tiß- ; brauch des Abhöngigkeitsverhältnisses verneint, wenn der “ Täter dieses Verhältnis nicht zur “Illensbestimmung der |
abhängigen Person oder zu ihrer Verführung benutzt hatte, etwa weil die Anregung zur unzüchtigen Handlung von einem geschlechtlich bereits erfahrenen selbständigen Mädchen B: ausgegangen war (3 StR 96/51 vom 29. März 1951 und 3 StR
324/51 vom 5. Juli 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952),
Ein solcher Ausnahmefalil lag hier aber nicht vor, Zweck der Vorschrift ist der Schutz der dem Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis anvertrauten minderjährigen Person in der geschlechtlichen Sphäre. In derartigen Verhältnissen ist
der abhängige Teil vielfach der Gefahr von Zumutungen ausgesetzt, die seine geschlechtliche Freiheit und seine Geschlechtsehre antasten. Daher sollen derartige Abhängigkeitsverhältnisse nach dem Willen des Gesetzes stets von geschlechtlichen Einflüssen freibleiben, und daher liegt schon ein } Mißbrauch der abhängigen Person zur Unzucht im Sinne des | § 174 Abs 1 Nr 1 StGB dann vor, wenn die blosse Gelegenheit,
die ein Ausbildungsverhältnis bietet, von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen mit dem Abhängigen ausgenutzt wird, Es
ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht unterstellt, der Angeklagte sei nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zunächst ernsthaft gewillt gewesen, sein wiederholt mündlich gegebenes Heiratsversprechen einzulösen, dann aber feststellt, er habe ernstliche Heiratsabsichten nicht von vornherein und nicht während der Zeit gehabt, in der er geschlechtliche Beziehungen zu der Zeugin unterhielt,
Auch die Strafzumessung des Urteils ist rechtlich
nicht angreifbar.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Menges : Hoepner