Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.12.1952 – 1 StR 495/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung ge- hört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der _ ‚Tat verwirkte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie z.B. der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl . BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952).
2320 005 77,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
. um —
Gesetz: StGB §§ 59, 173 Abs 2, 172.
Rechtssatz: Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung ge-
hört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der _ ‚Tat verwirkte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie z.B. der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl
. BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952).
Aktenzeichen: 1 StR 495/52 Urteil des BGH vom 9. Dezember 1952 1LG Heilbronn
.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gastwirt und Weingärtner Adolf von O0 «EEE aus Nm; dort geboren am a 19:5,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwslt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 9. Juni 1952 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande mit einer Verschwägerten absteigender Linie (§§ 174 Nr 1, 173 Abs 2, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er in der Zeit von August oder September 1949 bis Februar 1950 mit seiner im August 1933 geborenen Stieftochter Anneliese Gr. in 70 bis 80 Fällen geschlechtlich verkehrt hat. Seine auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen.Rechts gestützte Revision .richtet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die ‚Anwendung des § 174 Nr 1 StGB; doch erfasst sie wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs das Urteil im ganzen.
Die Revision rügt. ohne zwischen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen zu unterscheiden, das Landgericht habe sich nur mit einem Teil der Tatsachen beschäftigt, deren Feststellung. und Berücksichtigung notwendig für die Entscheidung gewesen seien, ob zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden habe. Was sie hierzu ausführt, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung. Auch mit ihren übrigen Ausführungen kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Ob ein noch nicht 21 Jahre altes Mädchen, das im Haushalt seines Stiefvaters lebt, diesem im Sinne des 8 174 Nr 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, ist im wesentlichen eine Tat- ‘ frage. Die Eheschliessung mit der Mutter des Määchens
- 3 -
und seine Aufnahme in den ehelichen Haushalt begründen für sich allein noch nicht eine Betreuungspflicht des Stiefvaters (RGDR 1945 S 20 Nr 8; BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951). Andererseits gehört im Gegensatz
zu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB alter Fassung nicht mehr zum Tatbestand, dass der Stiefvater gegenüber der Stieftochter die Stellung eines Pflegevaters einnimmt. Wesentlich ist vielmehr. dass zwischen den beiden besondere persönliche Bindungen und Beziehungen bestehen, die dem Stiefvater eine Verantwortung für das körperiiche, geistige und sittliche Wohl der Stieftochter auferlegen. Im allgemeinen werden sich solche Bindungen und Beziehungen aus den Vereinbarungen ergeben, die die Mutter des Mädchens mit ihrem Ehemann ausdrücklich oder stillschweigend wegen des Mädchens getroffen hat, Sie können aber auch allein aus der tatsächlichen Gestaltung der Lebensbeziehungen zwischen dem Stiefvater und der Stieftochter erwachsen. Hiernach konnte entgegen der Annalime des Landgerichts die Tatsache allein, dass . der Angeklagte bei der Verehelichung mit der kutter der damals 10 Jahre alten Anneliese Gr. im Jahre 1944 und bei der nach nicht ganz zweijähriger Trennung im Jahre 1948 erfolgten Rückkehr seiner -Ehefrau die Stieftochter in den ehelichen Haushalt aufnahm, nicht schon das Recht und die Pflicht des Angeklagten zur Miterziehung oder Mitbetreuung des Mädchens begründen, und zwar um-So weniger, wenigstens für die spätere Zeit, wenn die Mutter der Gr. mit dem Angeklagten uneinig gelett hat und ihm, wie er behauptet, anlässlich einer Zuredestellung seines Stiefsohnes im Hexbst 1946 ernstlich erklärt haben sollte, ihre Kinder gingen ihn nichts an. Die Mitarbeit der Gr. in der Haushaltführung war hier
; . u ich . ...
. beschäftigt wurde und nach den Urteilsfeststellungen wäh
u. vo. £
-4-
ohne Bedeutung, weil die Haushaltführung Sache ihrer Mutter war. Dem Landgericht ist jedoch aus einen anderen Grunde darin zuzustimmen, dass zwischen dem Angeklagten und der Gr. zur Tatzeit ein durch § 174 Nr 1 StGB geschütztes Betreuungsverhältnis bestanden hat. Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte seit März 1949 die Gr. in seiner wiedereröffneten Gastwirtschaft als Bedienung. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, übernahm er mit der Verwendung seiner erst 15 Jahre alten Stieftochter in der Wirtschaft die Pflicht, sich um ihr sittliches Wohl zu kümmern, sie vor allem gegen unsittliche Angriffe der Gäste zu schützen. Diese über die bürgerlichrechtlichen und gewerberechtlichen Schutzbestimmungen hinausgehende Verpflichtung ergab sich für den Angeklagten schon daraus, dass die Gr. ausser Wohnung, Beköstigung, Kleidung und Taschengeld keine besondere Entlohnung, auch nicht in Gestalt von Trinkgeldern der Gäste, erhielt, von dem Angeklagten also ersichtlich gerade als seine Stieftochter
rend ihrer Verwendung in der Wirtschaft der Beaufsichti-
‘gung ihrer Mutter mindestens zeitweise entzogen war. Die
Gr. war hiernach dem Angeklagten neben ihrer Mutter mindestens zur Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des
§ 174 Nr 1 StGB anvertraut. Die Aufsichts- und Betreuungspflicht beschränkte sich auch nicht auf die Zeit,
in der die Gr. gerade in der Wirtschaft beschäftigt war. Dadurch, dass der Angeklagte entgegen dieser Pflicht mit der zur Tatzeit erst 16 Jahre alten Gr. fortgesetzt geschlechtlichen Umgang pflog, hat er sie nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts zur Unzucht missbraucht,
-5-
auch dann, wenn sie sich ihm freiwillig hingegeben hat (BEUSt 1, 71).
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, daraus, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben für sich das Recht in Anspruch genommen habe, seinem Stiefschn wegen dessen geschlechtlicher Erkrankung und seiner Stieftochter wegen der Beschmutzung ihres neuen Mantels und des Herumtreibens mit jungen Burschen Vorhaltungen zu machen, ergebe sich, dass er sich für die sittliche Entwicklung seiner Stiefkinder verantwortlich gefühlt und demnach die tatsächlichen Grundlagen des zwischen ihm und seiner Stieftochter bestehenden Vertrauensverhältnisses gekannt habe. Das Landgericht ist dabei zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Stiefvater von Anfang an die Pflicht zur Miterziehung oder wenigstens Mitbetreuung seiner Stieftochter gehabt habe; doch ergibt sich aus den Urteilsausführungen. zum äusseren Tatbestand ohne weiteres auch die Feststellung, dass er hinsichtlich der Verwendung der Stieftochter in seiner Wirtschaft die Tatsachen gekannt hat, aus denen für ihn . die Pflicht zur Mitbeaufsichtigung und Mitbetreuung seiner Stieftochter erwuchs. Damit ist der Vorsatz des Angeklagten zu § 174 Nr 1 StGB hinreichend.dargetan, u
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit der fortgesetzten Unzucht nach § 174 Nr 1 St6B zusammentreffender fortgesetzter Blutschande mit einer Verschwägerten absteigender Linie nach § 173 Abs 2 StGB bedarf nur insoweit der Erörterung, als es sich um die Einlassung des Angeklagten handelt, er habe nichts von
w;öuaöy
-6-
der Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Stiefvater und Stieftochter gewusst. Das Landgericht
hat diesen Einwand des mangelnden Bewusstseins der Rechtswidrigkeit als unglaubwürdig erachtet. Ob die hierfür gegebene Begründung in allem stickhaltig ist, kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis ist dem Landgericht jedenfalls beizutreten. Es berücksichtigt mit Recht, dass der Angeklagte durch den fortgesetzten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter zugleich die Ehe mit seiner damaligen Ehefrau gebrochen habe. Jeder weiss, dass der Ehebruch nicht nur gegen die Sittenordnung, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstösst. Auch der Angeklagte hat sich, wie das Urteil feststellt, nicht darauf berufen, dass ihm die Strafbarkeit eines Ehebruchs nicht bekannt gewesen sei. War er sich aber des Unrechts seiner Hanälungsweise als Ehebruch bewusst, so umfasste dieses Bewusstsein das Verbotensein seines Tuns überhaupt. Denn das Unrechtsbewusstsein ist, wie der Senat schon in dem Urteil 1 StR 291/51 vom 30. Oktober 1951 entschieden hat, nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie hier der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen frei-
- 7 -
halten will (vgl BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952). Der Angeklagte muss sich daher das Unrechtsbewusstsein für seine Tat im ganzen zurechnen lassen, auch soweit er sich der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gemacht hat.
Da das Urteil auch sonst, auch zur Strafzumessung, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zeigt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Richter Dr. Peetz _ Mantel Glanzmann " Jagusch