Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.12.1952 – 1 StR 576/52
1. Strafsenat
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ı StR 576/52
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Rudolf F
geboren am EEE 1903 ir nm,
(Sachbezeichnung: Josefa u.2.)
wegen Blutschande
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat az» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision deg Angeklagten Rudol? > gegen das Urteil des lLandgerichts in Augsburg vom
20. März 1952 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande mit einer Verschwägerten absteigender Linie (§ 173 Abs ‘2 StGB) zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er in der Zeit von 1949 bis März 1951 mit seiner 1927 geborenen Stieftochter Josefa Sch, mit der er ein Liebesverhältnis unterhielt, häufig Geschlechtsverkehr gepflogen hat
Seine Revision rügt zum Schuldspruch die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, sich der Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein, entsprechend der früheren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des unbeachtlichen Strafrechtsirrtums, statt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter demjenigen des Verbotsirrtums gewürdigt hat.
Die Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat es als "unbeachtlichen Strafrechtsirrtun" bezeichnet, wenn der Stiefvater annehme, er sei mit seiner Stieftochter nicht verschwägert. An dieser Beurteilung ist richtig, dass der Täter sich nicht der familienrechtlichen Einordnung seines Verhältnisses zur Stieftochter unter den Begriff einer Schwägerschaft absteigender Linie bewusst zu sein braucht; zum Vorsatz des § 173 Abs 2 StGB genügt es, wenn er die das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Tatsachen kennt. Die Einlassung des Angeklagten ging aber ersichtlich nach einer anderen Richtung, nämlich dahin, dass er nicht gewusst habe, durch den Beischlaf mit seiner Stieftochter Unrecht zu tun. Dieser Einwand betraf, wie die Revision
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mit Recht rügt, einen Verbotsirrtum im Sinne der Entscheidung BGHSt 2, 194. Jedoch ist es auszuschliessen, dass das Landgericht bei einer Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Angeklagte hat durch den fortgesetzten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter zugleich die Ehe mit seiner Ehefrau gebrochen. Jeder weiss, dass der Ehebruch nicht nur gegen die Sittenordnung, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstösst. Auch der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen schon während der ersten Ehe seiner späteren Ehefrau mit dieser ein Liebesverhältnis unterhalten und dadurch zur Scheidung dieser Ehe beigetragen hatte, war sich ersichtlich bewusst, dass er durch die geschlechtlichen Beziehungen zur Stieftochter seine Ehe, selbst wenn diese durch die Schuld seiner Ehefrau zerrüttet gewesen sein sollte, brach und damit Unrecht tat. War er sich aber des Unrechts seiner Handlungsweise als Ehebruch bewusst, so umfasste dieses Bewusstsein das Verbotensein seines Tuns überhaupt. Denn das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu.ihm nicht die Vorstellung gehört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirklichte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie hier der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 und
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das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1 StR 495/52 vom 9. Dezember 1952). Ein Verbotsirrtum war hiernach nicht gegeben. Selbst wenn sich der Angeklagte des Unrechts seines Handelns nicht bewusst gewesen sein sollte, würde ihn das nicht zu entlasten vermögen.
Denn er hätte bei der erforderlichen und ihm zuzumutenden gewissensmässigen Prüfung zu der Erkenntnis kommen müssen, dass er mit seiner Handlungsweise Unrecht tue. Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler ersehen.
zum Strafausspruch rügt die Revision die Verletzung des § 267 Abs 2 (gemeint ist offenbar Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2) StPO und des sachlichen Rechts; das Landgericht habe nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Ehefrau ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und damit den Grund zu den Beziehungen des Angeklagten mit der Stieftochter gegeben habe. Dieses Vorbringen ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und kann daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hat das Landgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten und der rechtskräftig abgeurteilten weiteren Angeklagten in Betracht gezogen, dass die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in ihrem Lebenskreis besonders tief eingewirkt, sie äusserlich und innerlich entwurzelt und den Verlokkungen jeder Situation preisgegeben hätten. Auch sonst gibt die Strafzumessung zu keinen Bedenken Anlass. Angesichts der Straferschwerungsgründe, die das Tandgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, muss es auch als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass das Landgericht, falls es angenommen hätte, der Ange-
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. klagte habe in schuldhaftem Verbotsirrtum gehandelt, ' , die Strafe gegen ihn unter das ausgesprochene Mass gemildert haben würde; auch die Annahme eines unbe-
achtlichen Strafrechtsirrtums hätte das Landgericht nicht gehindert, den Irrtum strafmildernd zu be-
rücksichtigen.
Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu ver-
werfen.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier r” ‚Glanzmann Jagusch
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