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BGH Entscheidung vom 06.12.1956 – 4 StR 234/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestanäsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).

"für das Nachschlagewerk! 2245 07 7 J { ‘

"ür die Amtliche Sammlung!

Gesetze § 59 StGB

Rechtssatz: Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestanäsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).

Aktenzeichen; 4 StR 234/56 Urteil des BGH vom 6. Dezember 1956 LG Arnsberg

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ImNanen Jess Volkes

In der Strafsache

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gegen den Niefnauasibeiter Johann B aus

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wegen Unzucht mit Abhängigen u.&.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6b. Dezember 1956 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dustizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

DD.

eründere Das Landgericht hat Jen Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen ($ ı74 Nr ' StGB) in Tateinheit mit einem Tergehen der uneigentlichen Blutschande i$ :"* Abs ? Satz ?2 StGB) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte wurde als Volksdeutscher in der Nähe von Belgrad geboren. wuchs dort auf, kann aber weder deutsch lesen noch schreiben, Einen Beruf erlernte er nicht. Nach dem Balkanfeläzug ;94i wurde er deutscher Soldat und blieb nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Deutschland,

im Dezember 955 führte der Angeklagte mit seiner damals 17 Jahre alten Stieftochter (Tochter seiner Ehefrau) den Geschlechtsverkehr aus. Nach den getroffenen Feststellungen war er sich des zwischen ihm als Stiefvater und der Tochter seiner Ehefrau bestehenden Abhängigkeitsverhällnisses im Sinne des $ ‘74 Nr 1 StGB bewußt. Er wußte auch, daß der Beischlaf mit seiner Stieftochter als einer ihm anvertrauten Person verbotene Unzucht war und ferner, daß er Ehebruch gegenüber seiner Frau beging und dieser vom Gesetz verboten ist. Dieses letztere Unrechtsbewußtsein müsse sich der Angeklagte für seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewußtsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).

Die Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

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; Eines Eingehens auf Jie Verfahrensrüge bedarf es wert Aa das Urteil aus sachlichrechtlirhen Gründen

aufgehoben werden mußte.

2) Soweit sich die Rüge auf die Verurteilung gemäß

§ 174 Nr 1 StGB bezieht, ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen sind Jie äußeren Tatbestandsmerkmale uni der Vorsatz des Angeklagten gegeben, insbesondere wußte er auch, daß ein Abhängigkeitsverhältnis seiner Stieftochter bestand. Auch das Unrechtsbewußtsein hat das Landgericht festgestellt. Die Angriffe der Rerision ri:nten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß seine Schlüsse zwingend sind, wird nicht erfordert. Entscheidend ist, daß sie möglich sind, also Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen. Im übrigen kann die Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden, Auch neue Tatsachen können in ihr nicht berücksichtigt werden;

3) Dagegen ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 175 Abs 2 Satz 2 StGB. Hier hat das Gericht Feststellungen darüber, ob der Angeklagte das Bewußtsein des Verbotenseins hatte oder hätte haben können im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht getroffen. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei als Volksdeutscher auf dem Balkan unter fremden, . insbesondere vom orientalischen Recht beein- ?flußten Rechtsbegriffen aufgewachsen und habe daher nicht gewußt, daß der Verkehr mit seiner Stieftochter strafbar (gemeint ist wohl: rechtswidrig) sei.

In dem Urteil BGHSt 3, 342 ff ist ausgesprochen.

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«as Unrechisbewußtsein sei nicht teilbar. schon desha’k nisnt, weil zu ihm nicht die Vorstellung genöre,

in welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat verwirk;e Unrecht ahnde. Dies müsse besonders Jann geiten, wenn die verschiedenen, durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwanätes Rechtsgut schützten, wie z. B. die §§ 172 und :'73 Abs 2 Satz 2 StGB.

Bereits in dem vorangegangenen, nicht veröffentlichten Urteil ' StR 291 '5: vom 23.10.:95: (teilweise Wiedergabe in IM $ '73 Abs 2 StGB unter 2 in der Anmerkung) sind dieselben Grundsätze enthalten, jedoch auf einen Fall angewandt worden, in welchem es sich nicht um einen Angriff auf das gleiche oder ein ähnliches Rechtsgut handelte, Hier hatte der Angeklagte Kunstgegenstänäe, die von einem staatlichen Museum während des Krieges in einem Gutshaus ausgelagert waren, von dort in das Ausland zum Zwecke des Verkaufs geschafft. Er wurde wegen Verletzung der damals geltenden Militärregierungsgesetze, durch die die Ausfuhr dieser Güter verboten und unter Strafe gesteilt war, bestraft. Den Einwand der Revision, daß die Verbotskenntnis sich nur auf den widerrechtlichen Eingriff in das fremde Eigentum, also auf die Eigenschaft der Tat als Diebstahl beschränkt habe, erklärt der Bundesgerichtshof aus den genannten Erwägungen für bedeutungslos. Da der Täter gewußt habe, daß er Unrecht tue, sei der Schuldvorwurf begründet. Er habe sich durch sein Wissen, daß seine Handlung Diebstahl sei, von der Tat abhalten lassen müssen.

Dagegen ist dem Urteil 5 StR 195/52 vom 10.April 952 (NIW 1952, 671) ein so weitgehender Grundsatz nicht zu entnehmen. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgespro-

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chen, daß dann, wenn der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten durch einen ehebrecheris..nen Verkehr verwirklicht sei. in aller Regel ohne weiters äavon ausgegangen werden könne, daß der Täter sich ües Unrechts seiner Tat bewußt gewesen sei oder hätte bewußt werden können. Hiermit sollte, wie der 5. Senat auf Anfrage noch besonders erklärt hat, nicht gesagt werden. Jaß ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewußt ist, rechtsgrunisätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines in Tateinheit zum Ehebruch stehenden Beischlafs zwischen Verschwägerten habe, Er hat vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, daß es in einem solchen Falle im allgemeinen keiner

besonderen Ausführungen über das Bewußtsein der Rechts-

widrigkeit bedürfe, also vorausgesetzt, daß es im Ein-. zelfall auch anders sein könne. Er hat hierbei die —

im Schrifttum bekämpfte (Bindokat JZ 1953, 748; Warda NJW :953, 1053; Zimmermann NJW 1954, 908) — Auffassung

vertreten, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten ein

eigenartiger, erschwerter Fall des Ehebruchs sei’

Noch äeutlicher, allerdings ohne abschließende Stellungnahme, bringt der Bundesgerichtshof Bedenken, ob das Unrechtsbewußtsein stets unteilbar sei, in der Entscheidung ! StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 (JR 54, 1885 IM § 59 Nr 25) zum Audruck. Er läßt es dahingestellt, ob das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß $ i76 Nr 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung habe. Zu gegebener Zeit werde zu prüfen sein, ob der Gedahke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und

Schwere zutreffe. Das nicht veröffentlichte Urteil 2 StR

628,53 vom 2. Februar 1954 hat es auf sich beruhen las-

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sen, ob das UnrechtsbewußLsein. wenn es hinsichtlich eines Eheoruchs vorliege- auch für Straftaten nach

68 73 Ahs 2 StGB “und 174 Nr : StGB ohne weiteres bejani werden könne.

Eine weitere grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich. inzwischen nicht erfolgt;

Schuld bedeutet, wie auch die grundlegende Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2, :94 ‚'200/ ausführt, Torwerfbarkeit. Während in der Zeit des Erfolgsstrafrechts die Verantwortung an das vom Täter verwirklichte äußere Geschehen geknüpft wurde, ohne daß sich dieses in seinem Inneren - widerzuspiegeln brauchte, ging die weitere Entwicklung in immer steigendem Maße dahin, daß sich äußere und innere Tatseite decken müssen. So wurden im Laufe der Zeit in Deutschland solchen Rechtsbildungen der Schuldlehre, die diesem Grundsatz nicht entsprachen. allmählich die Anerkennung versagt, 50 2. B» den Lehren, daß sich der Täter, der etwas Rechtswidriges tue, den aus seiner Handlung hervorgehenden Erfolg als vorsätzlich hervorgebracht anrechnen lassen müsse, oder dieser dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen wird, "wenn die geplante Handlung die Tendenz hat, sich mit einer gewissen Wahracheinlichkeit auf diesen Erfolg auszudehnen" (versari in re illicita; dolus indirectus vgl Mezger IK Bä 1, 7. Aufl, 1954, §§ 59 S 474), Durch den im 3. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen § 56 StGB wurde die Erfolgshaftung bei den erfolgserschwerten Straftaten beseitigt. Auch der schwevere Erfolg muß jetzt von der Schuld umfaßt sein. Das

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Erfordernis der Entsprechung von Unrecht und Sohuld ist heute in der Schuldlehre herrschender Grundsatz. Es ist der leitende Gedanke Jes Beschlusses des Großen

Senats { aaO }, ihn auch auf das Verbotensein der Ta

auszudehnen.

Der zu fordernde Inhalt des Unrechtsbewußtseins wird durch die jeweilige Gestaltung des Strafrechts bestimnt. Im geltenden Recht ist nicht allgemein sozial schädliches Verhalten unter Strafe gestellt. Vielmehr werden strafrechtliche Rechtsfolgen nur an bestimmte, in den Tatbeständen umrissene Verhaltensweisen geknüpft. Nır in dieser gesetzlichen Formung tritt das Unrecht in strafrechtlich erheblicher Weise in Erscheinung. Ein zwar allgemein rechtswidriges, aber nicht einem bestimmten Tatbestand unterfallendes Verhalten löst also im Strafrecht Wirkungen nicht aus,

Daher verlangt § 59 StGB daß der Vorsatz sich auf alle Merkmale des Tatbestandes zu erstrecken hat. Frühere - noch heute im - ‚anglöramerikanischen Rechtskreis (vgl Tidow, Der Schuldbegriff im englischen und nordamerikanischen Strafrecht 1952 S 37 £f,141 ff) vertretene - Lehren, nach denen es genügt, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, irgend ein Verbrechen zu begehen, er also nicht auf die Rechtsgüterverletzung gerichtet zu sein braucht, die wirklich eingetreten ist, sind im deutschen Strafrecht überwunden. Die Folgerichtigkeit erfordert es,auch das Unrechtsbewußtsein auf diejenige Tatbestands- ‚verwirklichung zu beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird. Nur dann wird man dem Gedanken gerecht, daß Schuld die Übertragung der objektiven Mißbilligung der Tar auf den Täter bedeutet. Wenn in den Tatbeständen

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Formen des Unreshts enthalten sind. die sich nach Ar; und Szhwere unterscheiden, so hängt auch der jeweilige Schuldrorwurf davon ab, auf welchen Tatbestand sich das Unrechtsbewußtsein bezieht. Weder das allgemeine Be-- wußtsein, e t wa s Unrechtes zu tun, noch das auf einen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewußtsein kann den besonderen Schulävorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen, so etwa, wenn der Täter eine Übertretung und in Tateinheit eine schwerwiegenie Straftat ausführen würde und er das Unrechtsbewußtsein nur, insofern sein Verhalten als Übertretung

zu würdigen ist, gehabt hätte. Das einem bestimmten Tatbastand zugeoränete Unrechtsbewußtsein kann also durch ein allgemeines oder anderes nicht ersetzt werden. Das Unrechtsbewußtsein muß daher tatbestandsbezogen sein, eich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrundeliegende Verbot erstrecken.

Eine allgemeine Rechtsgutbezogenheit, also ein allgemeines Wissen oder Wissenkönnen des Täters, daß eine Verletzung des betreffenden Rechtsgutes verboten ist, ist nicht ausreichend. Dasselbe Rechtsgut wird im Strafrecht oft in sehr verschiedener Weise und unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten geschützt. So sind &. B,. die Angriffe auf das Vermögen in großer Vielfalt im Hinblick auf Begehungsweise und andere Umstände zu Verbrechenstypen ausgestaltet, die ihrer Art, Schwere und kriminologischen Eigenart nach sehr unterschiedlich sind (vgl etwa Betrug, Erpressung, Untreue, Hehlerei, Konkursdelikte, Wucher usw). Die allgemeine Kenntnis, daß Angriffe auf jenes Rechtsgut verboten sind, würde dem unterschiedlichen Wesen des Schulävorwurfs, der jeweils mit der Tat verbunden ist, nicht gerecht werden.

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Daher kann auch (entgegen Zimmermann NJW ı954. 908) der Täter, der das Unrecht einer bestimmten Tatbestanäsverwirklichung nicht kannte, ihretwegen nicht ailei: mit der Begründung bestraft werden, daß er das Unrecht eines anderen auf derselben "rechtsethischen Norm" beruhenden Tatbestandes gekannt habe. Bereits Radbruch hat gegenüber ähnlichen Lehren bemerkt, daß es von ihnen aus mır noch ein Schritt bis zur anglo- amerikanischen Vorsatzlehre und zum Gedanken des "versari in re illicita" ist (vgl Darst. Allg. Teil Bd 2 S 238 f). Die überwundenen Vorsatzlehren würden dadurch auf das Unrechtsbewußtsein übertragen werden. Im übrigen müssen die Normen im wesentlichen aus den Tatbeständen erschlossen werden, wobei es oft sehr zweifelhaft sein kann, ob mehreren Tatbeständen eine oder mehrere Normen zugrunde liegen, Mangels einer festen Gebundenheit können diese enger oder weiter formuliert werden (Radbruch aa0). Von dieser Ungewißheit und den sich aus ihr ergebenden Streitfragen darf die Berechtigung des jeweiligen Schuldvorwurfs nicht abhängig gemacht werden,

Wenn der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins für Fälle nahe verwandter Tatbestände, Rechtsgüter oder Normen besonders betont wird, so liegt die Annahme nahe, daß die Stellungnahme zur Rechtsfrage durch die Beweisfrage beeinflußt ist. Daß dann, wenn der Täter das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben wird, ist eine auf tatsächlichem Gebiet liegende — jedoch nicht unwiäderlegliche -— Erfah-

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rung, die für Jie Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Die Rechtsfrage stellt sich erst. wenn im Einzelfall das Unrechtsbewußtsein nicht festgestellt werden kann. Damı ist der Schuldvorwurf wegen des Fehlens einer wesens)ichen Voraussetzung nicht gerechtfertigt.

Folgerichtig hat daher der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung des Großen Senats geforäert. daß die wissentliche und willentliche Verwirklichung der rechtswidrigen Tat dem Täter zur Schuld dann zuzurechnen ist, wenn er das Unrecht "dieser Tatbestandsverwirklichung " kannte oder hätte kennen müssen (BGHSt 2, 209).

Dieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3, 342 angenommen wird, darauf hinaus, daß der'Täter wissen müßte, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrechtt ahnde t . Vielmehr ist nur erforderlich, daß er die Beschaffenheit des von ihm begangenen Unrechts, also lediglich das Verbotense :ın seiner Tat unter dem Gesichtspunkt des von ihm verwirklichten Tatbestanäds, nicht dagegen,. daß er die Strafbarkei t kannte oder kennen mußte. Dies setzt auch nicht voraus, daß dem Täter der gese tzliche Tatbestand bekannt war, ebensowenig wie der Vorsatz, der das Wissen um die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erfordert, eine Gesetzeskenntnis verlangt, vielmehr schon gegeben ist, wenn der Täter hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt, Allerdings würde es, wie der. Große Senat BGHST 2, 202 bereits ausgesprochen hat, nicht. genügen, daß der Täter das Bewußtsein hatte, sein Tun sei sittlich verboten. Vielmehr muß er, zwar nicht in rechts-

technischer Beurteilung,aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung, das Unrechtmäßig e seiner Tat erkennen oder erkennen können. Wie sich diese Grundsätze auf Bestimmungen auswirken, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit formale Oränungsvorschriften aufstellen, ist in BGHSG 4, * ff. näher dargelegt. Im vorliegenien Fall wäre also lediglich notwendig, daß der Täter wußte oder wissen mußte, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist.

Es stellt keine Ausnahme, sondern gerade die Anwendung der hier entwickelten Grundsätze dar, daß das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des einem Erschwerungstatbestand zugrunde liegenden Verbots immer dann vorhanden ist, wenn der Täter das Verbot des Grundtatbestandes kennt oder kennen muß (2. B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 95 StGB, im Verhältnis zur einfachen Beleidigung, § 1§ 5 StGB). In diesen Fällen ist der Grundtatbestand im Erschwerungstatbestand ohne Veränderung seines Wesens enthalten. Der erschwerte Tatbestand ist also lediglich ein Anwendungsfall des allgemeinen. In einem solchen Fall könnte dem Täter nur das Bewußtsein erhöhter Strafbarkeit fehlen, auf das es für die Schuld nicht ankommt.

Diese Beziehung ist jedoch im Verhältnis von Ehebruch und Beischlaf zwischen Verschwägerten nicht vorhanden. Auch der 5. Senat (NJW 1952, 672) hat sie ersichtlich nicht annehmen wollen. Er spricht lediglich von einem eigenartig en erschwerten Fali des

Ehebruchs, sieht also nicht eine Qualifikation in dem allgemein übiichen, hier erörterten Sinn als vorliegend an. Gerade darum ist er der Auffassung, daß ein Täler, dem das Unrecht eines EFhebruchs bewußt ist, nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verschwägerten haben müsse. Er hat überdies auf Anfrage erklärt, daß sein Urteil den erkennenden Senat nicht hindere, in der hier geschehenen Weise zu entscheiden.

Die entwickelten Grundsätze stehen im Wesentlichen mit der im Schrifttum vertretenen Lehre im Einklang, die einhellig den Gedanken der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins abgelehnt hat (Bindokat JZ 1953, 748; Jescheck GA 1954, 330; Kohlrausch-Lange StGB 41. Aufl 1956 § 59 II 2 hS 199; Maurach, Allg Teil des Strafrechts i954, 422; Schönke-Schröder StGB 7. Aufl. 1954 § 59 V 1 S 249; Schwarz StGB 19, Aufl 1956 Anhang zu § 59 1 BS 180 f; Warda NW 1953, 105253 Welzel Das deutsche Strafrecht 5. Aufl 1956 S 142 f; grundsätzlich auch Fränkel IM § 173 Nr 2 Anm).

Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten,

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Das Urteil mußte sowit zur Prüfung. ob der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein im Hinblick auf $ ;73 Abs 2

Satz 2 StGB hatte, aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang, da die Verurteilung wegen tateinheitlicher

Begehung erfolgt ist.

Rotberg Krumme Seibert .

Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels