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BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 4 StR 438/53

4. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: Steb § 174 Nr 1

Rechtssatzs Der Begriff des Missbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB umfasst auch das Dulden unzüchtiger Handlungen, die der minderjährige Schützling am Körper der Autoritätsperson vornimmt.

Aktenzeichen: 4 StR 438/53 Urt.des BGH vom 12. November 1953 LG Münster.

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna GC , zoo. Bes SCHE, zeboren an 1905 ir u.

wegen Unzucht mit einem Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Kovenber 1953. an der teilgenommen habene

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster 'i.W. vom 8, Mai 1953 wird verworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die 46 Jahre alte Angeklagte schlief mit ihrem 16- jährigen, taubstummen, in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Sohne Johannes, der als Schreineranlernling in einer Taubstummenanstalt untergebracht ist, während seiner Perien im Jahre 1951 zusammen in einem Bett. Eines Nachts wurde der Junge zärtlich und streichelte seine Mutter, die auf der rechten Körperseite liegend ihm den Rücken zukehrte. Dann strich er mit seinem erregten Gliede an ihren nackten Oberschenkeln und über dem Schlüpfer an ihrem Geschlechtsteil herum. Die Angeklagte liess dies aus unnatürlicher Kutterliebe geschehen, damit er seine Geschlechtslust befriedige. Sie wehrte sich mit einer Körperbewegung gegen das von ihr als unzüchtig erkannte Verhalten des Sohnes erst, als er ihr sein Glied durch das Hosenbein steckte und mit diesem etwas in ihre Scheide eindrang-

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Die Revision der wegen Unzucht mit einem Abhängigen zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten bekämpft die rechtliche Würdigung des Tatrichters. Sie meint, ein Missbrauch zur Unzucht liege nicht vor, weil die Angeklagte nicht "aktiv" tätig geworden sei, sondern die unzüchtigen Berührungen nur aus Mutterliebe geduldet habe, ohne selbst geschlechtliche Empfindungen dabei gehabt zu haben.

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Der Erfolg des Rechtsmittels hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Angeklagts ihren minderjährigen Sohn *zur Unzucht missbraucht" hat (§ 174 Nr 1 StGB). Dieses Tatbestandsmerkmal trat bei der Neufassung der Bestimmung Curch die Verordnung vom 29. Mei 1943 (RGBl1 I 341) an die Stelle der "Vornahme einer unzüchtigen Handlung".

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Durch diese Änderung sollte indes nicht eine sachliche Einschränkung herbeigeführt. vielmehr das bisherige Recht nur vereinfacht werden, dessen Kasuistik Lücken aufwies und die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Tatbestandes behinderte (Rietzsch in Pfundtner-Neubert II c 6 S 219, 229 Znm 1 zu Art 8), Ein Missbrauch zur Unzucht liegt daher in aller Regel schon dann vor, wenn eine in

§ 174 Nr 1 StGB genannte Autoritätsperson mit ihrem minderjährigen Schützling eine unzüchtige Handlung vornimmt, Ein Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses wird vom Gesetz nicht verlangt (BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 NJW 1951 S 776, 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 4 StR 87/51 vom 26. Juni 1952 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung 1 StR 215/53 vom 30. Juni 1953). Darauf deutet " schon die sprachliche Fassung der Vorschrift hin, die den Nissbrauch des kinderjährizgen, also des Opfers, und nicht den des Abhängigkeitsverhältnisses unter Strafe stellt, Mit der Verwendung dieses Begriffes anstelle des früher gebrauchten der Vornanme einer unzüchtigen Handlung mit einem Minderjährigen bringt das Gesetz andererseits zum Ausdruck, dass ein strafwürdiges Verhalten nicht vorliegt, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war. In diesem Sinne sind schon immer § 176 Abs 1 Nr 2 und § 177 St@B verstanden worden, die gleichfalls das Missbrauchen zur Unzucht unter bestimmten Umständen wit Strafe bedrohen (vgl Schönke, StGB § 176 Anm III 4). Nur unter diesem Gesichtspunkt kann es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, ob das Opfer des Täters eingewilligt oder selbst den Anstoss für das unzüchtige Treiben gegeben hat (im Ergebnis übereinstimmend sind die Entscheidungen des 3. und 5° Strafsenates 3 StR 96/51 vom 21. März 1951, 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951, 5 StR 195/52 vom 10. April 1952). Ein

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Verleiten oder Verführen des Opfers ist dagegen dem Begriff des Missbrauchs zur Unzucht fremd (vgl Rietzsch aa0 Anm 12 zu Art 8 VO vom 29. Mai 1943). Es ist ferner für die rechtliche Würdigung nicht wesentlich, welne der beteiligten Personen bei der Vornalme der unzüchtigen Handlung die grössere Intensität gezeigt hat:

Die Angeklagte hat mit ihrem Sohne eine unzüchtige Handlung in dem dargelegten Sinne vorgenommen und somit den Tatbestand des § 174 Nr ı StGB verwirklicht. Sie hat in £rkenrtnis der wollüstigen Absicht des Sohnes ihm ihren Körver so dargeboten, dass der Junge sich durch die geschilderten Handlungen geschlechtliche Lust verschaffen konnte. Ihr Verhalten muss ebenso als Vornahme einer unzüchtigen Handlung angesehen werden wie die Duldung des Geschlechtsverkehrs durch eine Frau, den ein noch nicht 14 Jahre alter Knabe mit ihr ausübt (RGSt 10, 158, 160); die unzüchtige Handlung ist auch dann mit einem Minderjährigen vorgenommen. wenn der Täter sie an seinem Körper durch jenen vornehmen lässt (RGSt 49, 178). Dass die Angeklagte selbst keine Justgefühle gehabt hat, ist ohne Bedeutung, Es genügt, dass sie die Geschlechtslust ihres Sohnes befriedigen wollte, Ein Fall rechtlich beachtlicher Zustimmung der abhängigen ?erson zur Unzuchtsausübung liegt ersichtlich nicht vor; Der taubstumme, in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebene minderjährige Sohn der Angeklagten war nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht fähig, die Bedeutung des Vorganges als unzüchtige Handlung zu erfassen, Dass er mit dem unzüchtigen Treiben begann und der

handelnde Teil blieb, ist - wie oben ausgeführt - belang-

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Dieses Ergebnis wird auch allein dem Sinn und Zweck des § 174 Sta gerecht: die dort bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von jedem geschlechtlichen Einfluss reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinträchtigung ihrer geschlechtlichen Frei. heit zu bewahren (BGHSt 1. 71). Die Stellung der Angeklagten als. Mutter machte es ihrem geistig und seelisch minderwertigen Sohn besonders leicht, sich ihr unsittlich zu nähern. Um so strenger . musste sie darauf achten, ihr Verhältnis zu dem schutzbedürftigen Kinde von jedem sittlich verderblichen Einfluss frei zu halten, , Indem sie das, wenn auch aus missverstandener Mutterliebe, unter liess, machte sie von der ihr als Mutter zukommenden Autorität ei nen falschen Gebrauch; dadurch hat sie ihren Sohn "zur Unzucht missbraucht ."

Die Zurechnungsfähigkeit der Mutter hat das Landgericht er-, sichtlich geprüft und bejaht, wie schon daraus zu entnehmen ist, dass die geistige Minderwertigkeit des Sohnes im Urteil besonderg hervorgehoben wird:

Da auch im übrigen ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwg deführerin in den Urteilsgründen nicht hervortritt, kann das Rech mittel keinen Erfolg haben.

Krumme Engels Dr. Augustin Martin Seibert