Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 3 StR 741/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Jakob L EB , geboren am m EEE 1925 in VW Holland, wohnhaft in en
GB Kreis: CORE, BElstrasse ®
2. den früheren Autoschlosser und jetzigen Fabrikarbeiter Johann Heinrich K 1 EB , zeboren an CE : 925 ir THE ei Kup, wohnhaft in TED, Deipera:Ml.
3. die geschiedene Hausfrau Johanna K il geborene Kroiß, geboren am 1920 in TEE wohnhaft in U, j trasse
wegen Mordes u.2.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldusals beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt mp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten Le und Kg gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 30. März 1951 werden verworfen; jedoch fallen im Strafausspruch der Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten Ib die Worte "ausserdem eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus" weg. ,
Die Angeklagten zu und xıammilla haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Den Angeklagten er 3 3 L wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 30. März 1951, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Auf die Revision der Angeklagten KB wird - unter Verwerfung der weitergehenden Revision - das vorbezeichnete Urteil, soweit die Angeklagte x wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt ist, 3 und im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil \ * br insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.® k In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand- W Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen. + 5
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Von Rechts wegen ®
Gründe§
Der Angeklagte IB ist wegen liordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit schwerem Diebstahi (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5 und 6 StGB) und räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB zu lebenslangem Zuchthaus, ferner wegen eines weiteren schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5 und 6 StGB) sowie wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes (8§§ 49 a, 250 Abs 1 Nr 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. >
Der Angeklagte Klgg ist wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5 und 6 StGB), ausserdem wegen eines weiteren schweren Diebstahls und wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes (§§ 49 a, 250 Abs 1 Ziff 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte KB unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§ 8 49, 243 Abs 1 Ziff 5 StGB) zu insgesamt sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.
Allen Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Dem Angeklagten IB sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, dem Angeklagten XD auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ausserdem sind die Tatwerkzeuge eingezogen worden. von non
..- Du he eh N et a ati a JE u Gegen dfeses Urteil’ wenden "sich die Revisionen " der Angeklagten und - - - + - = - - = - = - - - - - -
rügen sämtlich die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei das Rechtsmittel des Angeklagten Kim auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB beschränkt ist, ;ä Die Revisionen der Angeklagten Ip una KR machen Y ‚ausserdem Verstösse gegen verfahrensrechtliche Bestimmun- E gen geltend. Die Rechtsmittel der Angeklagten IB una KIM müssen ohne Erfolg bleiben, die Revision der. Angeklagten Km ist dagegen in dem erkannten Umfange 2 u - begründet. E04
I. Zur_Revision des Angeklagten I».
Nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe die ihm gemäss § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es dem
Eventualantrage des Verteidigers auf eine psychiatrische - Se Untersuchung des Angeklagten darüber, ob er der Mitange- Ki klagten Em gegenüber sexuell hörig gewesen sei, nicht En entsprochen habe. Das Schwurgericht hat den Antrag zu- . R g lässigerweise im Urteil beschieden, da er nur als Even- “ E tualantrag gestellt war. Die dazu gegebene Begründung RR.
trägt auch die Ablehnung des Antrages. Danach hat das Schwurgericht im Zusammenhang mit der gutachtlichen Äusserung des medizinischen Sachverständigen auf Grund des eigenen Lindruckes von der Person des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung hervorgetretenen dessen Persönlichkeit beleuchtenden Umstände die Überzeugung gewonnen, dass bei ihm von einer sexuellen Hörigkeit, die seine Willenbestimmung in erheblichem Umfange beein- =
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trächtigt hätte, keineswegs die Rede sein könne.
Die Revision behauptet, der Sachverständige habe zu der Frage, ob der Angeklagte der liitangeklagten gegenüber sexuell hörig gewesen sei, erklärt, er könne diese Frage ohne spezielle Untersuchung des Angeklagten nicht beantworten, Fälle sexueller Hörigkeit kämen jedoch selten vor. Dem stehen die Ausführungen des Urteils entgegen, wonach der Sachverständige sich zu der Beantwortung dieser an ihn gerichteten Frage ohne besondere Untersuchung in der Lage gesehen habe. Inwiefern die vom Schwurgericht getroffene Feststellung vom medizinischen Standpunkt aus nicht vertretbar sein soll, ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. .
Die von der Revision hervorgehobeneh Teile der Urteilsgründe, die sich über die Beziehungen des Angeklagten zu der Mitangeklagten K@ verhalten, besagen nichts für die von der Revision behauptete sexuelle Hörigkeit des Angeklagten gegenüber der Trau KW. Dafür, den Sachverständigen nach Stellung des Eventualantrages hierzu zu hören, bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung, nachdem jener bereits zu der darin gestellten Frage ver-
nommen worden war.
Was die kevision sonst noch in diesem Zusammenhange vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Widersprüche in den Urteilsgründen, wie die ilevision sie behauptet, sind
‚nicht zu erkennen. Eine Verletzung des § 261 StPO liegt
insoweit nicht vor.
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v Soweit die Revision im übrigen Verstösse gegen die ü § 8 261, 267 StPO geltend macht, wird ihr Vorbringen in Hl Rahmen der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils | “ miterörtert werden. . | a
1 Was die rechtliche Beurteilung des geplanten Über-H falles auf die Bahnhofskasse in Lig angeht, so lässt 7 | die Annahme eines Verbrechens gegen §§ 49 a, 250 Abs 1 E | Ziff 1 und 2 StGB einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervortreten. Gegen die Anwendung des § 49 'a StGB. in der seit der Verordnung vom 29. Hai 1943 geltenden Fassung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschicden hat (vgl BCHSt : Bd 1, 59; Urt vom 27. Juli 1951 - 1 StR 3/51). Der zwischen dem Angeklagten und seinen Kittätern verabredete Überfall war, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, als ein Raub im Sinne des § 249 StGB gedacht. Das in der Kasse befindliche Geld sollte unter Gewaltanwendung gegen- ' über dem Kassenbeamten bzw. unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben weggsenomten werden. Dazu war die Ausführung unter litführung von \Vaffen sowie unter der Mitwirkung solcher Personen vorgesehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstähu len verbunden hatten (§ 250 Abs 1 Nr 1 und 2 StGB). Dass der Angeklagte sich mit den lütangeklagten Ki und
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u DEM zu diesem Zuecke vereinigt hatte, hat das \ Schwurgericht in rechtlich zutreffender \Wleise als erwiesen erachtet. Wenn es in der Reise der Beteiligten zum ‘
i Bahnhof Li und in dem Unschauhalten an Ort und Stelle‘
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noch keinen Anfang der Ausführung der Tat und deshalb noch keinen versuchten Raub gesehen hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Dass dieser und seine Komplicen nicht freiwillig davon abgesehen haben, die geplante Straftat zu begehen, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben, wie das Urteil feststellt, nicht aus freien Stücken die Tat aufgegeben, sondern haben von ihr abgesehen, weil entgegen ihrer Erwartung mehr als ein Bahnbeamter anwesend war und die voraussichtliche Beute ihren Erwartungen nicht entsprach. Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist im Urteil nicht besonders erwähnt, dass das Schwurgericht die Wöglichkeit beachtet habe, die Strafe im .!ahmen des
§ 44 StGB zu mildern. Dass es von dieser :löglichkeit aber Gebrauch gemacht hat, geht aus der Höhe der nur auf sechs Konate Gefängnis bemessenen Tinzelstrafe mit Sicherheit
hervor.
Hinsichtlich des Uhrendiebstahls in C gunuunisn hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 245 Abs 1 är 2, 5 und 6 StGB sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite hinreichend festgestellt. Die Tegnahme der Uhren aus der Schaufensterauslage des Geschäftes: ‚des Uhrnachers AB bildete einen schweren Diebstahl ‘im Sinne jener Bestimmungen, weil bei der Durchführung der Tat die Schaufensterscheibe zertrümmert wurde und weil alle Teilnehmer Waffen mit sich führten und dabei auch bandenmässig handelten. Auch im Strafausspruch ist ein den Angeklagten benachteiligender ltechtsfehler nicht zu erkennen. Weder
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die Versagung mildernder Umstände noch die Höhe der fest_” gesetzten Einzelstrafe geben zu rechtlichen Bedenken An- „ lass. Bi Im Falle Hi - ci nat das Schwurgericht in .- dem Vorgehen des Angeklagten und seiner :Äittäter zunächst b einen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs 1 Ziff 2, 5 und 6 StGB gesehen, da hier ebenso wie bei dem Unterneh-. men in GEM die \iegnanme der im Schaufenster befindlichen Uhren unter Zertrümmerung des Schaufensters, un-: ter Mitführung von Waffen und auf Grund bandenmässigen Handelns vor sich ging. Durch das Verhalten der an der
Tat Beteiligten ist auch, wie das Schwurgericht weiterhin dargelegt hat, der Tatbestand des § 252 StGB erfüllt worden. Der Diebstahl war vollendet, da die Täter eine Anzahl Uhren an sich genommen hatten. Sie wurden auch auf frischer Tat betroffen, indem sie von Strassenpassamten unmittelbar wahrgenommen wurden. Sie haben ‚schliesslich
in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt in der Absicht, nicht nur um sich selbst einer etwaigen Festnahme zu’ entziehen, sondern auch um sich im Besitze der entwendeten Uhren zu erhalten, wie das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat. Ter räuberische Diebstahl ist auch unter den erschwerenden Voraussetzungen der 88 250 Abs 1 Ziff 1 und 2, 251 StGB begangen worden. Der Angeklagte und seine Mittäter führten Waffen bei sich und hatten sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstählen verbunden. Bei der Tat ist durch die gegenüber einem Kenschen verübte Gewalt dessen Tod herbeigeführt worden;
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indem der Angeklagte auf den ihn und seine Komplicen verfolgenden RB mit einer Pistole geschossen und ihn tödlich verletzt hat.
Die weitere Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich durch die Tötung des RB auch des Mordes gemäss § 211 St@B schuldig geniacht habe, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei. Der Auffassung des Schvwurgerichts, der Angeklagte habe mit. bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Schuss auf den in gebückter Haltung befindlichen Ri abgegeben habe, kann entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegenketreien werden. Ob der in dem Urteil angeführte und von der ‚Revision beanstandete Yrfahrungssatz als ein solcher anzusehen und zu behandeln ist und ob er allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann, kann auf sich beruhen; denn das Schmurgericht hat aus den besonderen Umständen des gegebenen Falles den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten gezogen. Dabei hat es berücksichtigt, dass dieser nicht auf einen aufrecht stehenden, sondern auf einen in der Hocke befindlichen Nenschen geschossen habe, bei dem "Beine, Oberschenkel und übriger Körper eine kaum zu unterscheidende Einheit" gebildet habe. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Üreffsicherheit durch die herrschende Dunkelheit und durch die Aufregung und Schnelligkeit des Vorganges herabgesetzt und
Für die tödliche Wirkung bei einer grosskalibrigen Waffe
wie dem englischen Armeerevolver "Colt" besonders gross
"gewesen sei. Ausserdem hat das Schwurgericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte sich mit einer der-
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artigen Situation schon vorher in seinen Gedanken und Plänen vertraut gemacht habe, und dass er nicht etwa durch eine unvorhergesehene Lage überrumpelt worden sei, 1 Wenn es aus allen diesen Umständen gefolgert hat, der Angeklagte habe vor und bei Abgabe des Schusses mit der Möglichkeit, den RB zu töten, gerechnet und sie auch innerlich gebilligt, so lässt dieser Schluss einen Rechtsirrtum nicht hervortreten.
Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tat- “ sächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Es liegt kein Widerspruch darin, dass dieses die Treffsicherheit als durch die herrschende Dun- ' kelheit herabgesetzt ansieht und gleichzeitig feststellt, dass der Begleiter des getöteten RE den Vorgang aus einer Entfernung von etwa 15 m beobachtet habe und ihn auch genau habe wahrnehnen können, weil unweit eine Laterne gebrannt habe. Wenn auch das Brennen der Laterne die Möglichkeit zur Beobachtung des Geschehens gab, so ist dadurch nicht ausgeräumt, dass die Treffsicherheit bei Abgabe eines Pistolenschusses auf einen in gebückter Haltung befindlichen Yenschen durch die allgemein herrschende Dunkelheit herabgemindert war. Der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes steht ebensowenig die Einlassung des ' Angeklagten entgegen, dass er nach den Beinen des Getöteten gezielt habe. Auch bei einem Zielen nach den Beinen des Opfers konnte der Angeklagte die mögliche Folge, dieses tödlich zu treffen, in Kauf nehmen und innerlich villigen. Wenn die Revision ausführt, RB habe sich erst
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während des Abdrückens der Pistole gebückt, so steht diese Behauptung mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dasselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das sich gegen die Ausführungen des Urteils über den den geringen Unterschied zwischen der deutschen Armeepistole 08 und dem englischen Armeerevolver "Colt" richtet. Schliesslich sei noch bemerkt, dass auch die von der Revision wiedergegebenen Angaben des Angeklagten anlässlich einer Vernehmung durch den Staatsanwalt im Vorverfahren - diese können an sich keine Berücksichtigung finden, weil sie im Urteil nicht so wiedergegeben sind - keineswegs gegen die Schlussfolgerung des Schwurgerichts sprechen,
der Angeklagte habe bei der Abgabe des Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
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Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den tödlichen Schuss abgegeben, um den zuvor begangenen Diebstahl zu verdecken.
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Wenn auch durch das Hinzukomren verschiedener Strassen- I passamten die Tat als solche bemerkt worden war, so war -
ai, doch in jenem Zeitpunkt die Person der Täter noch unbe- H u kannt, so dass in diesem Sinne auch die Tat noch nicht R R entdeckt war. Ihre Aufdeckung zu verhindern, war aber B nach der Beweisannahme des Schwurgerichts neben dem Zie- $
le, die Beute zu sichern, der Grund, aus dem heraus der a Angeklagte von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hat. 2
Da somit die Voraussetzungen des lordes sowohl zur MR
äusseren wie zur inneren Tatseite im Urteil’ hinreichentrdans@st
getan sind, war die einzige Strafe, auf die das Schwur- :
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Schwurgericht entzegen der Vorschrift des § 260 Abs 4
II. _Zur Revision des Angeklagten Kl.
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gericht dieserhalb erkennen konnte, lebenslanges Zuchthaus. Damit erübrigt es sich, auf die gegen die Strafzu-
messung gerichteten Ausführungen der Revision einzugehen, Wenn das Schwurgericht trotz der im Urteil hervorgehobenen. Bedenken die im Falle Haid: ED mitbeteiligten An- ° geklagten Ki und Dil aus subjektiven Gründen
des kordes nicht schu?!dig befunden hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert, Er kann nicht verlangen,
dass, weil er wegen Mordes verurteilt ist, die Verurteilung der an dem Unternehmen in Meip beteiligten Mitangeklagten aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt erfol- .!
gen müsse. Jedenfalls ist angesichts der verschiedenen. ı BEN.
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rechtlichen Beurteilung, die das Vorgehen der drei in genen .. Falle Beteiligten erfahren hat, nicht zu ersehen, inwiefern die gegen den Angeklagten festgesetzte Strafe im Verhältnis zu den gegen die liitangeklagten erkannten Strafen rechtlich fehlerhaft sein soll.
Demach erweist sich die Revision des Angeklagten . LE a1s unbegründet. Zu bemängeln ist allein, dass das
Satz 2 StPO die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe verwirkte zeitige Freiheitsstrafe _in den Urteilsspruch aufgenommen hat. Indessen bedurfte es dieserhalb nicht der Aufhebung des Urteils. Der Mangel war vielmehr durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel zu beheben.
Zu Unrecht wendet sich die auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle Hg iiciiimip zulässigerweise be-
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schränkte Revision gegen die Anwendung des § 251 StGB. Dass, wenn bei einem Raube durch die gegenüber einem llenschen verübte Gewalt dessen Tod verursacht ist, es sich um eine objektive Voraussetzung handelt, die -— ohne schuldhaft herbeigeführt worden zu sein — die Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 251 StEB bedingt, verkennt die Revision nicht. Sie meint aber, bei der Abgabe des tödlichen Pistolenschusses durch den Mitangeklagten LG hanäle es sich um einen Exzess, der dem Angeklagten Ki nicht zur Last fallen könnte. Ein derartiger Exzess liegt jedoch nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht vor. Danach waren die drei an den Unternehmen in Mel beteiligten Täter vor dessen Ausführung dahin übereingekommen, dass der Mitangeklagte LCgB die eigens zu diesem Zwecke erworbene Pistole mitnehmen und davon auch Gebrauch machen sollte. Wenn dies auch nur im Notfalle geschehen und wenn auch nur im äussersten Notfalle ein gezielter Schuss auf den Unterkörper eines Verfolgers abgegeben werden sollte, so war der Gebrauch der Waffe jedenfalls vorgesehen, und es war dem Ermessen des lüitangeklagten IB überlassen worden, wann er einen solchen Notfall für gegeben erachtete. Dass aber, vom Standpunkt der Täter aus gesehen, ein Notfall vorlag, als sie bei ihrem Tun durch herbeieilende Personen gestört und von diesen auf der Flucht verfolgt wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. Dabei ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, die objektive Sachlage keineswegs dazu gezwungen hätte, einen gezielten Schuss auf einen der Verfolger abzugeben. Massgebend ist,
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dass der Angeklagte IB so ‚vie er die Lage beurteil- - te,geglaubt hat, um die Entdeckung zu verhindern und u die Beute zu sichern, von der Pistole in dem von ihm ug für notwendig erachteten Ausmass Gebrauch machen zu müs- u sen. Wenn er sie daher benutzte, um dieser Notlage zu begegnen, so hielt er sich im Rahmen der mit den Mit-
tätern über die Benutzung der Pistole getroffenen Abmachungeny.so dass von einem Exzess, also von einem völlig abredewidrigen Vorgehen des IWwricht die Rede
sein kann.
‚Demnach hat das Schwurgericht die Bestimmung des §§ 251 StGB zutreffend herangezogen und aus ihr die für die Tat des Angeklagten festgesetzte Strafe von zehn Jah- 7 2 ren Zuchthaus entnommen, nachdem, wie zu der Revision des “ Mitangeklagten Lg näher ausgeführt ist, die Voraus- RS setzungen des § 252 StGB durch das Vorgehen des Angeklag- 4 2 ten als erfüllt anzusehen waren. Daher musste die Hevi- $ sion des Angeklagten Ki gleichfalls ohne Erfolg i bleiben. Die Anrechnung eines weiteren Teils der Untersuchungshaft ist gemäss § 60 StGB aus Billigkeitsgründen $ erfolgt.
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III. Zur Revision der Angeklagten Kb. N &
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Soweit das Schwurgericht die Angeklagte der Hehlerei 9 Ku (§ 259 StGB) schuldig befunden hat, sind Bedenken gegen das Urteil nicht zu erheben. Bei der Entgegennahme der B; Uhr, welche die Angeklagte sich auf die Aufforderung des 5 i Mitangeklagten ICE aus den sechzehn gestohlenen Uhren A .. aussuchen durfte, hat sie nach der Beweisannahme des Schw N
gerichts aus den Umständen entnommen, dass die Uhren durch
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eine strafbare Handlung erlangt waren. Da sie damit
auch ihres Vorteils wegen gehandelt hat, sind durch ihr Verhalten die Voraussetzungen des § 259 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt. Hiergegen hat auch die Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts schlechthin gerügt hat, besondere Einwendungen nicht erhoben.
Nicht bedenkenfrei ist hingegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 49, 243 Abs 1 Nr 5 StGB). Soweit die Revision sich allerdings dagegen wendet, dass die Angeklagte infolge der Aufnahme des Mitangeklagten IB in ihre Wohnung nicht mehr als deren Inhaber anzusprechen sei, stehen ihrem Vorbringen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils entgegen. Danach ist die Angeklagte Mieterin und Inhaberin der Wohnung geblieben, so dass ihr das Hausrecht zustand. Auch kann der Weinung der llevision, die Nichtausübung des Hausrechts gegenüber dem Nitangeklagten könne niemals eine Beihilfe zu dem von diesem in der “Wohnung der Angelilagten geplanten Unternehmen in Help zebildet haben, in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Der Hinveis der Revision auf das Urteil des Reichsgerichts vom 29. April 1924 - 1 D 307/24 - geht fehl. In dieser Imtischeidung hatte das Reichsgericht zwar zum Ausdruck gebracht, eine Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB könne darin allein noch nicht gefunden werden, dass ein Vermieter ge-
genüber seinem ieter, der gestohlene Sachen in seinem Wiet-
raum unterbringe und mit den Dieben hehlerische Geschäfte abschliesse, von den ihm nach §§ 550, 553 BCB zustehenden
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Rechten keinen Gebrauch mache. Wenn aber der Vermieter nicht nur untätig bleibe, sondern sich geflissentlich den Anschein gebe, als bemerke er den verdächtigen Ver- P: kehr nicht, und hierdurch psychisch den Dieben und Hehlern die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs in den genie- A teten Räumen erleichtere und ihnen diese damit für den 4 Handel mit Diebesgut zur Verfügung stelle, mache er sich E: der Begünstigung schuldig. Somit ist aus dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts die von die- : ser gewünschte Folgerung nicht ohne weiteres abzuleiten. ” Hier hat die Angeklagte nach der Beweisannahme des Schwur-: gerichts nicht nur die Vorbesprechungen, die dem Unterneh-" men in Heiß vorangingen, in ihrer Wohnung geduldet, “ sondern es auch zugelassen, dass die für die Tat vorgesehene Schusswaffe in ihrer Wohnung aufbewahrt wurde. Dadurch pr hat sie objektiv die Durchführung der geplanten Tat erleichtert und sie damit gefördert.- Dass sie sich aber
auch dieser Förderung bewusst gewesen ist, ist im Ur-
teil nicht hinreichend dargetan. Es ist zwar darin bei
der Wiedergabe des Sachverhalts gesagt, die Angeklagte
sei sich bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten den Tatzweck fördere und gegebenenfalls selbst bei Aufdeckung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Indessen # verhalten sich die Ausführungen des Urteils zur rechtliche " Würdigung des Vorgehens der Angeklagten ersichtlich nur 3 darüber, dass diese die Rechtswidrigkeit der geplanten | Verbrechen gekannt habe. So heisst es, sie habe das Be- =
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dass schwere Straftaten vorbereitet worden seien, und sie De
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habe erkannt, dass in ihrem Heim eine Art "Räuberhöhle" bestanden habe. Entscheidend für die Annahme einer Beihilfe ist jedoch, dass die Angeklagte sich bewusst war, durch die Duldung der Vorbesprechungen und der Aufbewahrung der Schusswaffe in ihrer Wohnung zur Erleichterung der Ausführung der Pläne beizutragen. Nur wenn ein derartiges Bewusstsein tatsächlich festgestellt worden wäre, würde das Verhalten der Angeklagten als eine Beihilfe im Sinne des § 49 StGB zu dem Unternehnen in Heil zevertet werden können. .Insoweit fehlt es jedoch an zureichenden tatsächlichen Feststellungen.
Wegen dieses Hangels konnte das Urteil gegen die Angeklagte inso:seit keinen Bestand haben, als sie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Da die Aufhebung des Urteils auch den Ausspruch der Gesamtstrafe erfasst, musste die Sache in dem erkannten Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wobei unter Beachtung des § 354 Abs 3 StPO die Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt ist, da die noch in Frage kommende strafbare Handlung zur Zuständigkeit der Strafkammer gehört.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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