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BGH Entscheidung vom 12.09.1951 – 4 StR 553/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"ir das Nachschlagewerk! . “. 2
Für die Amtliche Samnlung!
Gesetz: StPO §§ 140 Abs 1 Nr 2, 201 Abs 1
Rechtssatzs Srzibt sich erst in der Hauptverhandlung, dass ein Verbrochen in Sinne von § 140 Abs 1 Nr 2 in Trage kommt, so ist der Angexlagte auf sein Recht, die Bestellun;; eines Verteidizers zu beantra sen, hin- . zuvieisen.
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Gesetz: StPO § 260 Ans 4
[2 Rechsssatz: Ss ist kein Rechtsfehler, renn bei wahlveiser Ver-
urteiluny nur das mildere Gesetz in.den Urteilsspruch aufsenommen wird.
Artenzeichen: 4 S+L 553/ 51
Jri. v. 12. Scasember 1651 L&@. De ömold
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In Namen des Volkes
In der Strafssche gegen
den Arbeiter vassilij I EMED aus 1, Ausiönderlaser, Baracke &A®, zeboren n > 1928 in xD /
U J (Russland),
wegen Sachhehlerci
hat der 1. Ferienstrefsenat des Bundeszerichtishors in üer Sitzung vom 12. September 1951, an der teilsenommen haben:.
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. EInzels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. nett : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestsllter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erizannts
Auf die Revision des Anzeizlagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 19. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen zsufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und äintscheidun; - euch Über dia Kosten 6.s Rechtsnittels - an das Lanägericht zurüciverwiegen.
Von Rechts wegen
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Die Polizei hat cen Anzeirlagten im 32sitz eines Teiles der Gegenstände betroffen, die kurz zuvor durch Einbruch bei einem Gastwirt entwendet worden waren. Di: Strafxemmer hat den An;;eiilagten des schweren Diebstahls oder der Hehlerei für schildig befunden, da eine anders lHöglichkeit des Besitzerwerbes am Diebesgut ausscheide. Sie hat ihn aus dem milderen Strafgesstz "wegen Sachhehlerei" verurteilt...
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachkkelslichen Rechts.
Die Verfshrensbeschwerie ist zum Teil pe:;;rändet. Die Stz. tsenwaltschaft hatte zunächst nur wesen eines Vergchens er Hehlerei (§ 259 StGB) angeklagt. Ausweislich der Sitzun;sniederschrift hat sie äann Nachtrazsanklage wegen eines Verbrechens des schwer2n Disbstahls nach §§ 242, 245 Abs 1 Ir 2 5tGB erhoben. Die Verteidigung beanstandet, der Ansexlagve sei dei {em Hinweis in Ger zauxrtverkanäluns, dass er auch we;en schweren Diebstahls verurteilt werden zöıne, nicht dareuf aufmerksam gemacht worden, dass er den Antrag stellen könne, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Sitzungsniederschri?t lässt nicht erkennen, dass die von der Revision vermisste Belehrun.; den Angeklasten zuteil zevworden ist. (§ 274 StPO).
Nach § 140 Abs 1 ür 2 StPO ist die iHitwirkung eines Verteidigers notwendig, senn eine Tat in Traze kommt, die nicht nur wegen Rickfalls ein Verbrechen ist, und die Anklagebehörde oder üer Beschuldigte die Bestellung eines Varteidigers beentrast. Das Gesetz schreibt zwar eine Be-
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lehrans; des ızeirla,ten ber sein Antrassrecht nur bei der Zaztellung der in’tlaseschrift vor (§ 201 !bs 1 StPO); sine 2flicht zu einen rolchen Ilinveis ist Zür die fol ;enden Verfahrensabschnitte aicht ausärlicklich aussesproc:en, ob- "ohl § 141 Abs 2 3tPO eine spätere Beiordnung eines Ver- $eidigzers vorsieht and dem Gericht unt»r Umständen zur
{ ?flicht macht. enn das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit von 12. September 1950 die Belehrunsspflicht überhaupt ein;efährt hat, so kann das nur cus der fürsorglichen Erwäsung seschehen sein, der des Ver?ahrensrechtes neist unkundige Beschuldigte solle über die ilöglichkeiten Ger Verteidigung, Gie ihm der Rechtsstas.t nun einmal bietet, auch unterrichtet werden, damit er sie durch eine verständliche Unkenntnis nicht versäume. Diese ist aber, sofern sie vorhanden ist, erfahrungsszemäss suf einen bestimmten Verfchrensebschnitt nicht beschränkt. Das Gesetz | nat vielmehr nur Gen Regelfall ins Auge zefasst, Gsss nämlich schon bei Aniilageeraebung feststeht, der Anzexlaste werde sich wezen eines Verbrechens in der Haupt-
nn mern
M verhandlung zu verantworten naben. Diese Auslegung verbietet den Rückschluss, dass die Novelle vom 12. September 1950 eine ?flicht zum Hinweis nicht für notwendig
befunden habe, senn sich susnahnsweise erst in einem späteren Abschnitt des Verfahrens z.B. in der Hau>tverhendlung ergebe, dass ein Verbrechen "in Trage komme".
' Man kann diese Tassung des $.140 Abs 1 \Ir 2 St?0 auch nicht im Sinne einer konkreten Betrachtunssweise deuten, obwonl auffällig ist,. dass der Gesetzgeber sich die Ausdrucksveise des § 32 der Zuständigkeitsverordnung von
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21. Februar 1940 (RCB1 I S 405) zu eigen gemacht hat, die sich nit Gieser W„eadung zu einer solchen Betr:chtung bekennen ":ollte (vgl RGSt 74 S 195 und Srau im "Deutschen Strafrecht" 2. Aufl S 490); Zrüher wor im
§ 140 Abs 3 StPO vom "Gezenstand der Untersuchung" die Rede. Ürforscht man aber den Sprachzebrsuch der Novelle von 12. September 1950, so ergibt sich, dass der Gesetzseber der konkreten Betr:.chtung durch die orte "zu ervarten ist" Ausdruck verlienen hat (vgl § 24 Abs 1 Ur 3,
§ 25 Nr 2 GVC), so dass also der Begriff des. Verbrechens im § 140 Abs 1 Ir 2 StPO im Sinne von § 1 Abs 1 StGB zuverssehen’ist. Bin Vorzicht des Angeklagten auf sein An-
trassrecht ist airscnds ersichtlich. Hätte der Vorsitzende ir 2 hinge-
den Anzeklasten au? ssin Recht aus § 140 Abs 1 © [® Anseklaste
wiesen, so ist nicht auszuschliessen, dass der ie 3estellung eines Verteidigers beantrast hätte, zumal dc er Ausländer ist, und dass sich die Mitsirkung eines Verseidigers zum nindesten in Strafmass ausgevwir!t hütte. Vas Urteil war dcher schon wegen dieses Verfehrensfehlers aufzuhsben.
Zine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei bei ungerissem Tathergang ist statthaft. Das haben die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 ausgeführt; der Senat macht sich die Gründe dieses Beschlusses zu eigen (ebnso OGHSt 2, 89 und die cort anseführten Zntscheidungen der Oberlandeszerichte; Scnhönke
§ 2® Anm III; Kohlreusch-Lange § 2® Ann I, 3). #s liegt auch kein Rechts?ehler darin, dass die Strafkamner nur
das nildere, der Strafbemessung allein zusrunie geleste Ge-
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setz in den Entscheidungssatz des Urteils übernommen und darin dem Vardacht einer schiereren Straftat.keinen Raum gegeben hat. Di> Ver?fshrensoränung regelt die Traze, wie der Richter den Urteilsssruch bei einer ahlfeststellung
zu fassen habe, nicht mehr (vgl dazu § 268° StPO in der Fassung des Gesetzes von 28. Juni 1935, RGBl I, 844). § 260 Abs 4 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf Schuldsprüche, die . au? eindeutigen Feststellungen beruhen; denn er ist zu
“ einer Zeit einsefüzt worden, als 8 267° StPO noch in Kraft
war (vgl die VO.v 15. August 1949, RGBl I, 508). Nach dem Schlußsatz des 8 260 Abs 4 unterliegt daher die Tassung des Urteilsspruches dem ärnessen des Gerichts.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschrerde lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den
Angeixlagten beschtieren könnte.
Dr. Geier Ensels Dr. Hülle Glanzmann Jagusch