Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 02.11.1951 – 4 StR 337/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Aufnahme einer wahldeutigen Verurteilung und des angewendeten Strafgesetzes in den Urteilssatz ist nicht rechtsfehlerhaft.
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
"Gesetz: - StPo § 260
Rechtssatz: Die Aufnahme einer wahldeutigen Verurteilung und des angewendeten Strafgesetzes in den Urteilssatz ist nicht rechtsfehlerhaft.
Aktenzeichen: . 4.StR 337/51 Urteil vom 2. Novenber 1951 'IG Essen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Theodor LEE zu: : GE ED, zeboren ar EEE 929 ix :. Mm,
wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen
haben: Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE ir. ‚der Verhandlung,
Bundesanwalt GEREEED >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizange stellten
als Urkundsbe:mter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-. teil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1951 wird verworfen. \
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
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Der Angeklagte ist twegen. schweren Diebstahls
oder Hehlerei aus § 259 StGB an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat und zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 450 DU, verbüsst durch die
Untersuchungshaft" verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und führt zur Begründung aus: ;"Eine wahldeutige Verurteilung sei nicht zulässig gewesen, mindestens nicht in der vom Landgericht gewählten .Form." Die Revision kann kei- ‚nen \irfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nacht zum 15. Dezember 1950 in das Lebensmittelgeschäft 7m in EEE eingebrochen. Die Täter -— es waren mindestens zwei -— schlugen eine’ in der Eingangstür zum Laden befindliche Fensterscheibe ein, stiegen durch die. so entstandene Öffnung in den Verkaufsraum ein und später unter üitnahme einer grösseren Menge Lebens- und Genussmittel wieder aus. Einen Teil derselben fand die Polizei am 24. Dezember 1950 bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklasten: Nach dem Ergebnis der Bewveisaufnahme bestand der dringende Verdacht, dass der Angeklagte bei dem linbruchsdiebstahl : beteiligt war. Zweifelsfrei konnte jedoch seine EBin- 'lassung, er habe die Gegenstände in der Tatnacht von dem flüchtigen Strafgefangenen Kramer erhalten, nicht widerlegt werden. Das Landgericht führt hierzu aus: Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte
den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Da er aber des Zinbruchsdiebstahls dringend verdächtig ist, kann die volle Überzeugung davon nicht gewonnen werden, dass er die gestohlenen Lebens- und Genussmittel als Hehler erworben hat. Er ist entweder Dieb oder Hehler, eine dritte liöglichkeit scheidet aus. Deshalb trägt das Gericht keine Bedenken, eine \ahlfeststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte sich entweder des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (88243 Abs 1 ür 2, 47 StCB) oder der llehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hat.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum
erkennen. Die Zulassung der wahldeutigen Teststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist, auch nach Aufhebung des § 2 b StGB durch KRG 11, nach wie vor geboten; denn die hierfür von den Vereinigten Strafsenaten des heichsgerichts schon vor Inkrafttreten des § 2 b StCB gegebene Begründung (liCSt 68, 257 ff, 262) hat ihre volle Berechtigung behalten;rach ihrmuß auf diesem \iege zur Vermeidung nicht gerechtfertigter. Frei- \ sprechung einem allgemeinen „ißstande abgeholfen werden, der Abhilie erheischt, wobei dem allgemei- ‘nen Rechtsempfinden insofern hechnung getragen wird, "als dieses die Tat des Hehlers ebenso sittlich uisebilligt wie die des Tiebes. Die Zulassung einer wahldeutigen Feststellung wird im vorliegenden Falle auch nicht durch den Umstand in’ Frage gestellt, dass die strafbare Handlung des Angeklagten als schwerer Dieb-
stahl zu werten war; denn auch für das Verhältnis von B schwerem Diebstahl zu Hehlerei treffen die für die Zulassung der wahldeutigen Feststellung dargelegten Gründe zu. '
Die Revision ist der Auffassung, nach dem Grund-
satze "in dubio pro reo" hätte das Landgericht unter ; Zugrundelegung der nicht widerlegten Einlassung des
Angeklagten zu der für den Angeklagten günstigeren» “u nämlich der eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei F kommen müssen. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Da BR
das Landgericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte die bei der Durchsuchung bei ihm gefundenen Sachen gestohlen hatte, hätte es denknotwendig zu einem Freispruch des Angeklagten kommen müssen, wenn es auch den llachweis der Hehlerei nicht als erbracht ansah. Dieses sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis wird durch die Zulassung der wahldeutigen Feststellung, dass entweder Hehlerei ‚oder Diebstahl vorliegt, vermieden. Im übrigen kommt der von der Revision angeführte allgemeine Grundsatz dadurch zur Geltung, dass die Strafe dem Gesetz zu entnehmen ist, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Bestrafung zulässt. Zu Unrecht bekämpft die Revision auch die Überzeugung des Landgerichts, ausser durch Dicbstahl oder Hehlerei könne der Angeklagte nicht durch eine dritte Möglichkeit in den Besitz der gefundenen Lebens- oder Genussmittel gekommen
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sein. Sie meint, der Angeklagte könne auch als Gehilfe des Diebes tätig geworden sein. Zweifelsfrei hat aber das Landgericht diese kiöglichkeit ausgeschlossen. wach seinen Feststellungen war der Angeklagte, wenn er, bei dem Einbruchsdiebstahl mitgewirkt hat, Wittäter. Die Annahme des Tätervorsatzes begegnet mit liücksicht auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Zueignung der in seinem llaushalte verwertbaren Lebens- und Genussmittel keinen rechtlichen Bedenken.
Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des £inbruchsdiebstahls und der Hehlerei sind im übrigen nachgewiesen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe - wenn er die gestohlenen Sachen von Kramer erworben hat ..- aus den Umständen,unter denen sich dann der nächtliche Vorgang abspielte, schliessen müssen, dass die Sachen nur durch Diebstahl erlangt sein können, verstösst nicht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Dass der Angeklagte nicht volltrunken war, hat das Landgericht aus der lienge des von ihm genossenen Alkohols jefolgert. äs hat ihm nicht geglaubt, dass er Alkohol’
N einem Umfange zu sich genommen hat, der den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs 1 StEB) bei ihm herbeigeführt hat. An diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses ist das’ Revisionsgericht gebunden.
Die Strafe hat das Landgericht dem § 259 StGB als dem Gesetz entnommen, das die nach der besonderen Lage des Falles mildeste Bestrafung zuliess. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler hervortreten; § 27 db, 51 Abs 2, 44 StGB sind beachtet worden.
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Zu Unrecht wendet sich die Revision schliesslich gegen die Fassung des Urteilssatzes. Dem wahldeutigen Urteilsspruch steht die Begründung des erwähnten Beschlusses der Vereini;'ten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257 £T) nicht entgegen; von seinen Senaten ist diese Fassung gleichfalls verwendet worden (DJ 1934, 640 VII). Später wies § 267 b StPO den . Richter an, im Urteilssatz nur die Verurteilung aus dem mildesten Gesetze auszusprechen. Aber schon f während der Geltungsdauer des § 267 b StPO wurde darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift mit ihren Ziele "wahldeutige Feststellung, aber eindeutige Verurteilung" den Richter zu einer Unwahrheit zwinge (IK§ 2b Y2; Lobe, 68 107, 137; Dohna, 2Stl 55, 587), das Cesetz müsse daher abgeändert werden (J\ 1936,. 195 Anm). Nach Aufhebung des § 267 b StPO durch KRG 11 hat“die Rechtsprechung den wahldeutigen Urteilsspruch wieder verwendet (OGH 2, 89; HannRpfl 147, 79; HDR 1950, 57), mit dem Schrifttum (Schönke S 49, auch 5JZ 1950, 56; Kohlrausch-Lange S 31) lehnten ihn andererseits die’ Oberlandesgerichte Kassel und Hamburg (ii 1948, 696; MDR 1950, 57) ab. Der letzterwähnten Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.
Die Verurteilung erfolgt auf wahldeutiger Grund- . lage. \ienn der Urteilssatz die Aufgabe hat, die den Rechtsgrund der Verurteilung bildende Tat wahrheits- | gemäss zu bezeichnen, so kann ‚gegen einen wahldeutigen . Schuldspruch kein durchgreifendes Bedenken bestehen.
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Hat sich der Richter entschlossen, eine Verurteilung auszusprechen, obwohl er einen strafbaren Tatbestand eindeutig nicht feststellen konnte, so gibt es keine Bestimmung des geltenden lechts, die ihm untersagt, diesen Sachverhalt auch im Urteilssatze zum Ausdruck zu bringen. Das mildeste Gesetz ist für den Strafausspruch, nicht für den Schuldspruch massgebend. Ein naheliegender Vergleich mit § 73 StGB zeigt, dass der Schuldspruch alle in Frage kommenden Straftaten zu erfassen hat. Überdies kann die eindeutize Verurteilung trotz wahldeutiger Feststellung gegebenenfalls eine ungerechte Schlechterstellung des Verurteilten herbeiführen, insbesondere da, wo eine bestimmte Rechtsfolge an die Begehung einer bestimmten Straftet geknüpft ist (Rückfall - § 261 StGB -, berufsrechtliche Folgen, Straffreiheit, Verbot der nochmaligen Anklage wegen derselben Tat); wird im Strafregister bei wahldeutiger Feststellun; eine eindeutige Verurteilun;
eingetragen, so können sich daraus im einzelnen Falle Irrtümer ergeben, die sich bei einem wahldeutigen Ürteilssatz vermeiden lassen.
Der Urteilssatz des angefochtenen Urteils, der die wahldeutige Verurteilung und das angewendete üötrafgesetz erkennen lässt, ist daher nicht rechtsfehlerhaft.
. Das Urteil des 1. Ferienstrafsenates vom 12. September 1951 - 4 StR 553/51 - steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Dort wurde ausgesprochen, dass die
Fassung des Urteilssatzes bei wahldeutiger Verurteilung gemäss § 260 Abs 4 ütPO dem Ermessen des Gerichts unterliege.
Die Revision: muss daher verworfen werden.
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Groß Dr. Hörchner Ingels Dr. Jülle . Dr. Augustin