Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 3 StR 334/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl W lb zu: vn: GEREEREREER : dort geboren am EB 1901.
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EREEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Justizangestellter in der Verhandlung. Justizangestellter bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
'.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 31. Januar 1951, soweit er wegen betrügerischen. Bankrotts nach 8 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt worden ist. ausserdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Von der Anklage des betrügerischen Bankrotts im Falle der Firmenübertragungen wird der Angeklagte freigespro-
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3.)
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Im Schuldspruch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung in drei Fällen verurteilt, dagegen von der Anklage der Giäubigerbegünstigung im Falle Cu freigesprochen wird. Der Strafausspruch wegen Gläubigerbegünstigung wird aufgehoben.
Das Urteil wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte "on der Anklage des betrügerischen Bankrotts im Falle der Verwendung von Geschäftsgeldern für
den Wohnhausbau seines Vaters freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
“ Von’ Rechte wegen
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. Der Angeklagte war Alleininhaber zweier Handelsge-
schäfte. In VE S GENE hatte er ein Textilwarengeschäft unter der Firma Karl WEB, in Mg ein Terazzo- und Asphaltgeschäft unter der Firma RB & Co. Bis’ zur Währungsreforn hatte der Angeklagte in beiden Geschäften keine Schwierigkeiten; er arbeitete allerdings schon zu diesem Zeitpunkt mit fremden Geldern in Höhe von etwa 300000 RN. Nach der Währungsreform gingen die Geschäfte schnell zurück, vor allem deshalb, weil ein Warenlager der Firma Rp & Co im Buchwert von 88 000 RM nicht mehr verwertbar war. Der Angeklagte verlor alsbald jeden Überblick über seine Geschäfte: Ende 1948 und verstärkt Anfang i949 traten erhebliche Zahlungsschwierigkeiten in beiden Geschäften auf, Schecks und Wechsel gingen laufend zu Protest. Im März 1949 übereignete der Angeklagte sein Warenlager einer Hauptgläubigerin zur Siche- _ rung einer Forderung von 43 000 DM. Die daneben ausgestellten Sicherungswechsel wurden nicht bezahlt und gingen im März und April 1949 zu Protest. Im April 1949 kam es zu den ersten Prozessen gegen den Angeklagten. Das Urteil stellt fest, dass er spätestens im. Juli 1949 zahlungsunfähig war. Spätestens im November 1949 hat er seine Zahlungen eingestellt.
1.) Das Landgericht hat’den Angeklagten wegen Betrugs, wegen Gläubigerbegünstigung, wegen betrügerischen Bankrotts, wegen .Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 533 RVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis
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verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, begründet diese Rüge ausschliess- £ lich mit Angriffen gegen die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Gläubigerbegünstigung und wegen Betrugs; nur der Strafausspruch wird im ganzen angefochten. Da auch nicht erkennbar geracht ist, dass allgemein ri die Verietzung sachlichen Rechts gerügt werden soll, liegt AL in der Revisiongrechtfertigung eine Beschränkung des zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels auf die Verurteilung in den genannten drei Fällen. Das Urteil ist also im Schuldspruch rechtskräftig, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 533 RVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verurteilt worden ist. Im Umfang der Anfechtung hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
2.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts beruht auf Rechtsirrtum. Am 25. November 1949 übertrug der Angeklagte seine beiden Geschäfte ohne Aktiva und Passiva . an die frühere Mitangeklagte. Dabei wurde der Wert jeder Firma mit je 1000 DM angegeben und die Übertragung der Firmen zur Eintragung in den zuständigen Handelsregistern . angemeldet. Später plante der Angeklagte auch, die Büroeinrichtungen beider Firmen im Werte von 5000 DM an die Mitangeklagte zu übertragen. Er,konnte. jedoch dieses Vorhaben richt mehr: äusführen, da die Möbel kurz vorher gepfändet wurden.
Dass der Angeklagte Vermögensstücke beiseitegeschafft habe, ist durch diese Feststellungen nicht belegt. Die Strafkammer geht zwar davon aus, dass die Firma als sol-
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che ein Persönlichkeitsrecht sei und deshalb nicht in die Konkursmasse falle. Jedes Geschäft sei aber als Inbegriff von Vermögenswerten rechtlicher und tatsächlicher Art massezugehörig. Denn die Übertragung umfasse auch den Kundenkreis und den Ruf der Firmen. Diese Ausführungen können
den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Was der Angeklagte getan hat, entspricht nicht dem Begriff des Beiseiteschaffens von Verrögensstücken. Dass der Wortlaut der Anmeldung zum Handelsregister dem äusseren Änschein nach auf eine Übertragung des Handelsgeschäfts in seiner Gesamtheit deutet, ist nicht ausreichend. Der Ausschluss des 'Übergangs der Aktiven und Passiven und die Tatsache, ‘dass die Übereignung der Büroeinrichtungen vom Angeklagten erst später geplant wurde, zeigen deutlich, dass es ihm lediglich auf eine Übertragung der Firmen ankam, weil er glaubte, sich auf diesem Wege den mit den Firmen verbundenen Wirkungskreis erhalten zu können. Die Strafkammer war denn auch nicht in der Lage, neben der Tatsache des Vertragsab-
‚schlusses irgendwelche Vermögensverschiebungen festzustel-
len; sie kann lediglich auf die "Übertragung des Kundenkreises und des alten Rufeg der Mb Firma" hinweisen. Sie spricht zwar davon, der Angeklagte habe auch diese Vermögenswerte beiseitegeschafft, ohne. aber festzustellen, mit welchen weiteren Vermögenswerten dasselbe geschehen sein soil. Obwohl dies bei einer Geschäftsübertragung besonders nahe gelegen hätte, wollte der Angeklagte bei Vertragsabschluss nicht einmal die Büroeinrichtungen beider Firmen in die Übertragung einbeziehen, sondern plante dies erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die bloße Übertragung der Firmen mit ihrem. alten Ruf und Kundenkreis ist aber kein Beiseitencheffen. von Vermögensstücken; sie
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vereiteite nicht den Zugriff der Gläubiger, weil diese Vermögenswerte dem Zugriff ohnehin nicht unterlagen. Auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1934, 1500 und 1936, 3006 kann sich die Strafkemner nicht berufen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts, also der Mangel des Willens, das Rechts- , geschäft ernstlich abzuschliessen, der Anwendung des § 229 KO nicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall ist
aber nur der äussere Anschein eines Beiseiteschaffens
hervorgerufen worden. Nach allem fehlt es bereits am ı äusseren Tatbestand des § 239 Abs ! Nr ! KO. Eu
Aus den dargelegten Gründen entfällt auch die Mög- Dur lichkeit einer Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Bankrotts. Der Wille des Angeklagten war nach den Feststellungen überhaupt nicht auf ein Beiseiteschaffen sei- s ner dem Zugriff der Gläubiger zugänglichen Vermögens- | stücke gerichtet. Die Frage, ob und unter welchen Un- I ständen schon in den Abschluss des schuldrechtlichen u Vertrages über die Geschäftsübertragung der Versuch eines Verbrechens nach § 239 KO gefunden werden könnte - die Vollendung der Straftat tritt ohnedies erst mit der dinglichen Erfüllung ein -, kann deshalb unerörtert bleiben.
Der Angeklagte musste sogit von der Anklage des betrügerischen Bankrotts im Falle der Firmenübertragungen freigesprochen werden.
3.) Der Eröffnungsbeschluss hatte ihm einen weiteren Fall des betrügerischen Bankrotts zur Last gelegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit
eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden könne Sie hat gleichwohl von einem ausdrücklichen Freispruch abgesehen, da entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses im Rahmen des § 239 KO nur tateinheitliche Wertung möglich sei. Offenbar liegt dieser Auffassung die Rechtsprechung des Kei-rusgerichts zugrunde, wonach mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst vierderi, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden. Der Bundesgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung nicht fest (gl BGHS+ 1, 186). Die Annahme mehrerer selbständiger Bankrotthandlungen durch den Eröffnungsbeschluss war deshalb zutreffend, so dass die Strafkamer, da sie eine Schuld des Angeklagten nicht nachweisen konnte, ausdrücklich hätte freisprechen müssen. Auf die Revision des Angeklagten ist dieser Freispruch durch das Revisionsgericht nashzuhosen. “ '
4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten in vier Fällen der Gidubigerbegünstigung (§ 24: KO) für schuldig befunden und hierbei entgegen dem Eröffnungsbeschluss Tateinheit angenommen. Da der Angeklagte seine Lieferanten nicht mehr befriedigen konnte, gab er den auf Zahlung drängenden Gläubigern Waren zurück, der Firma Cl in Juii/August 1949, der Firma PR im November 1949, der Firma SC Ende 949 und der Firma Äh im Mai 1950. Dabei handelte es sich teilweise um Waren, die die betreffenden Giäubiger selbst geliefert hatten, teilweise aber auch um andere Waren.
Im Falle Cm ist der Schuldspruch nicht berechtigt. Hier sind schon die Feststellungen unklar. Der Angeklagte katte in einem deutlich auf Gläubigerbegünstigung zielenden Schreiben "volle Deckung durch Warenrückgabe" angeboten und die Sendung angekündigt. Die Firma bestätigte euch den Empfang, teilte aber gleichzeitig mit. dass sie die Ware nicht an Zahlungs Statt annehme und dem Angeklagten zur Verfügung stelle. Während nun das Urteil zunächst sagt, die Firma habe, als sie später bei dem Angeklagten eine Pfändung vornehmen liess, auch die übersandte Ware als Pfand behalten, wird an späterer Stelle bemerkt, die Firma habe die Ware nicht zurückgenommen. sondern pfänden lassen. Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtıich. ob es nach Ansicht der Strafkammer zu einer vertraglichen Bestellung des Pfandrechts gekommen oder ob ein Pfändungspfandrecht entstanden ist. Indessen ist diese Unklarheit für die Entscheidung.ohne Bedeutung. Die erste Möglichkeit kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht die Bestellung eines
Pfandrechts, sondern die Annahme der Ware an Zahlungs Statt
angeboten hatte. Da die Firma dieses Angebot ausdrücklich abgelehnt und die Ware zur Verfügung gestellt hat, konnte
sie später nicht mehr einseitig ein Pfandrecht "bestellen".
Zum Tatbestand des § 241 KO gehört ein einverständliches Handeln der Beteiligten (vgl, RGSt 29, 413; 62, 277). Der Versuch eines Vergehens nach § 241 KO ist nicht strafbar. Ist es zu einer Pfändung der Waren gekommen, so liegt ein
vollendetes Vergehen ebenfalls nicht vor. Gläubigerbegünsti-
gung kann zwar nicht nur in der Weise begangen werden, dass der Schuldner die Leistungen an den Gläubiger unmit-
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telbar bewirkt. Es genügt, wenn er: den Zugriff des Gläubigers im Wege. der: Zwangsvollstreckung mittelbar ermöglicht oder erleichtert (vgl R6St 17, 220; 28, 61; 30, 46; 40, 18), Immer aber muss es sich dabei um ein einverständliches Zusamnenwirken der Beteiligten handeln. Dieses Einverständnis hat der Angeklagte herbeiführen wollen, aber nicht erzielt. Wohl hat die Übersendung der Waren den Zugriff des Gläubigers im Wege der Pfändung tatsächlich erleichtert; - darauf aber war der Wille des Angeklagten nicht gerichtet. Die nachträgliche einseitige Ausnutzung des geschaffenen Zustandes durch den Gläubiger kann dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.
n: Schliesslich liegt auch keine strafbare Handlung nach N § 239 Abs 1 Nr. 1 KO vor. Die Absicht, einen Gläubiger vor ; den übrigen zu begünstigen, schliesst stets das Bewusstsein, häufig auch die Absicht in sich, die übrigen Gläubiger um den Wert, den jener einzelne im voraus erhält, zu benachteiligen. An sich ist also die Gläubigerbegüinstigung ein Fall des betrügerischen Bankrotts. Der Gesetzgeber hat aber diese Form für minder strafwürdig erachtet und einen Sondertatbestand geschaffen (vgl ROSt 4, 61). Er geht nicht nur dem Verbrechen: des § 239 Abs 1 Nr'1 KO vor, so dass 'Tateinheit regelmässig nicht in Betracht kommt (vgl RGSt 66, 885 68, 368 und RG JW 1934, 1290); es darf auch, wenn die Gläubigerbegünstigung nicht zur Vollendung kommt, nicht auf den Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO zurückgegriffen. werden.
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In den weiteren drei Fällen. ist dagegen der Tatbestand des § 241 KO einwandfrei dargeten. Die Ausführungen der Revision erschöpfen.sich hier im wesentlichen in unzulässigen Angriffen. gegen die Beweiswürdigung. Der Angeklagte hat im Bewusstsein seiner. Zaklungsunfähigkeit gehandelt. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit der Verwertung seines beträchtlichen Warenlagers und mit weiveren Krediten der H@Bhank rechnen können, widerspricht den Feststellungen. Die Absicht der Gläubigerbegünstigung ergibt sich schon, wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger deren Gesamtzahl mindern wollen. Er wollte also jedenfalls einzelne Gläubiger besser stellen. Die Begünstigung braucht nicht der Endzweck der Handlung zu sein; es genügt der auf Herbeiführung des Zieles gerichtete bestimmte Wille (vgl RG JW 1934, 1500 und Urteil des BGH vom 10. August 1951, 4 StR 202/51 für den Begriff der Benachteiligungsabsicht nach § 239 KO). Zum Vorsatz gehört allerdings auch das Bewusstsein. der Inkongruenz. zwischen Anspruch und Deckung, so dass die Überzeugung des Schuldners, der begünstigte Gläubiger habe ein Recht auf die gewährte Sicherung oder Befriedigung, den Vorsatz ausschliesst (vgl RGSt 17, 220;. 23, 64). Nach den Feststellungen hat: aber der Angeklagte hierüber nicht, geirrt, weil er "als Kaufmann gewusst hat, dass der einzige ‚gesetzliche Ausweg das Konkurs- oder Vergleichsverfahren gewesen wäre". Er kann sich auf einen, solchen Irrtum um so weniger berufen, als er den begünstigten Gläubigern teilweise Waren’ gegeben hat, die nicht einmal aus ihren Lieferungen stammten..
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Die Strafkammer hat, offenbar wiederum im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, irrigerweise Tateinheit zwischen den einzelnen Begünstigungshandlungen angenommen. Es handelt sich um selbständige Straftaten. Der Schuidspruch war deskalb zu ändern. Der Angeklagte ist der Gläubigerbegünstigung in drei Fällen schuldig; im Falle CEEEED zusste ausdrücklich auf Freispruch erkannt werden.
5.) Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung wegen Betrugs. Die Revision wendet ein, dass der Angeklagte die Hgßpank nicht habe täuschen wollen. Aus einem Glühbirnengeschäft, das gerade angelaufen sei, habe er Einnahmen erwarten können. Ausserdem sei der H@ßtank seine schlechte wirtschaftliche Lage bekannt gewesen. Die Rüge ist unbegründet. Was die Revision im einzelnen hierzu vorträgt, richtet sich
in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Ob der H@B- bank die schlechte Lage des Angeklagten bekannt war, ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen SGB vorgespiegelt hat, er werde den Kredit von 10 800 DM in-drei bis vier Tagen zurückzahien, obwohl er wusste, dass er dazu .nicht in der Lage war. Das Glühbirnengeschäft steckte, wie die Revision zugibt, erst in den Anfängen. Die Strafkammer hat daraus ohne Rechtsirrtum geschlossen, der Angeklagte habe gewusst, dass er den erheblichen Kredit nicht in der kurzen Frist aus dem Glühbirnengeschäft werde abdecken können. Die Revision will einen Widerspruch zur Annahme der Irrtumserregung darin finden, dass die Strafkammer sagt, der Zeuge SCHE sei über den Sachverhalt völlig unterrichtet gewesen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe handelt es
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sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler.
6.) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet, indem sie berücksichtigte, dass der Angeklagte sich in mehreren Fällen der Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht hat. Bei der neuen Straffestsetzung wird die Vorschrift des § 358
Abs 2 StPO zu beachten sein. Insoweit sei auf RGSt 62,
401 und 67, 236 verwiesen.
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