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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 92/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 str 92/55 22,
ImNamen des Volkes 057
In der Strafsache gegen
den Mechaniker Helmut r (OH ,
ohne festen .lohnsitz,
geboren am EEEED 1924 in PO Hei TEE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R, u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.0ktober 1954
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren, sondern wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt ist,
2.) in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
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II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes:z
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einen Falle fortgesetzt handelnd", zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 20 Dil-Vest verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 5 Di-Test ein Tag Zuchthaus tritt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat zum Teil Zrfolg.
I.
Der Angeklagte hat seine Revision zunächst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die zu Protokoll gegebene Erklärung lautet;
Meine Revision vom 19.Oktober 1954 begründe ich hiermit unter Bezugnahme auf den Vortrag, welcher in meinem diesem Protokoll als Protokollanlage beigefügten Schriftsatz vom 30.November 1954 enthalten. ist."
Der Niederschrift ist ein privatschriftliches Schreiben des Angeklagten vom 30.11.1954 als Anlage beigefügt.
Diese Begründung entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO. Es ist nicht zulässig, daß in dem Protokoll des Urkundsbeamten nur auf eine privatschriftliche Erklärung des Angeklagten Bezug genommen wird. Denn hierdurch übernimmt der Urkundsbeante nicht die Verantwortung für den Inhalt der privaten Schrift (vgl RGSt 2,358; 64,63; siehe auch BGH 4 StR 202/51 = IM Nr 2 zu § 345 StPO).
Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten ent-
haltene formelle Rüge (Ablehnung eines Beweisamtrages) war daher nicht zu beachten.
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II.
Innerhalb der Frist des § 345 StPO hat auch der Verteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung eingereicht. Sie rügt nur Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes in dubio pro reo sowie des sachlichen Strafrechts. 2
1.) Die Rüge, § 261 StPO und der Grundsatz in dubio pro reo seien verletzt, richtet sich nur in unzulässiger Teise gegen die Feststellungen der Strafkammer.
2.) a) Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch bei den Betrugsverurteilungen betrifft, offensichtlich unbegründet,
b) Begründet ist hingegen die Züge, daß der Angeklagte zu Unrecht wegen Nachschlüsseläiebstahls verurteilt worden sei.
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt .. zugrunde: Der mehrfach einschlägig vorbestrafte. Angeklagte hatte von dem Tankwart HE die Trlaubnis erhalten, gelegentlich in dem Tankwarthaus .oder auch in einem wagen, der in der Ranke-Garage abgestellt war, die Nacht zu verbringen.
"In der Nacht vom 30.November zum 1.Dezember "1953 hat der Angeklagte aus dem Combi-Wagen des Zeugen HiEMB 2 Damenmäntel aus Stoff,
einen Herrenwintermantel Velour, dunkelgrau, glatt, gestohlen und zuvor in Abständen von ca. einer "oche zweimal über das .Iochenende aus demselben ‚Jagen 1 Damenmantel, 13 m Kammgarnstoff, olivgrün, glatt, - und 3 Oberhemden entwendet. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte die gelegentliche Abwesenheit des Zeugen ICE zur Bedienung von Nachtkunden benutzte, um den Schlüssel für den ‚Jagen
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des Zeugen HB von der and zu nehmen und damit den Combi-.jagen zu öffnen oder
ob der Angeklagte sich eines achschlüssels bediente oder den lagen in anderer Weise öffnete, ohne das Schloß zu lädieren, um die ‘Taren aus dem \iagen zu nehmen."
Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus;
für den ;/agen bestim.t waren, und die der Zeuge HB in Tankwarthaus abzugeben | pflegte, hat sich der Angeklagte im Sinne des Gesetzes falscher Schlüssel bedient,
da der “Äille des Zeugen I lediglich darauf gerichtet war, durch die Hinterlassung der Schlüssel in Tankwarthaus dem Tankwart oder den sonstigen Angestellten
der Ranke-Garage die Möglichkeit zu geben, nach Öffnung des .jagens mit diesen Schlüsseln den ilagen in der Sammelgaraze verschieben oder ihn evtl. bei Feuersgefahr herausfahren zu können."
Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Combi-.Jagen war zwar kein Behältnis, wohl aber ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr 3 sten (vgl Deilst 2,214 und 5,205). Die Strafkamner hat aber nicht eindeutig feststellen !önnen, daß der Angeklagte sich zur Eröffnung dieses unschlossenen Raumes falscher Schlüssel bedient hat. Die Strafkanmer konnte nicht ausschließen, daß der Angelagte Gen Schlüssel benutzt hat,
den ler Halter des '/agens, Tggwww. jeweils für die Dauer der Zinstellung in der Garage den Tanlkwart übergeben hatte, damit üjeser ihn, falls erforderlich, zur Öffnung des ;lagens benutze. Is ist rechtsirrig, wenn die Straf. kammer auch für diesen Tall annimmt, daß der Angelrlagte sich falscher Schlüssel bedient habe. Ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Öffnung eines Raumes oder 3ehältnisses bestimmt ist, richtet sich nach dem in orscheinung getretenen :!illen des Berechtigten. Sein bloßer Wille aber, daß der Schlüssel nicht von einen Unbefugten benutzt werden soll, macht den Schlüssel noch nicht zu einen Nachschlüssel, wenn eine solche unbefugte Benutzung erfolgt (RGSt 52,84). Darauf läuft aber die ansicht der Strafkamer hinaus.
Da das Urteil eindeutig ergibt, daß weitere Feststellungen zu der Frage, welche Schlüssel oder \Yerkzeuge der Angeklagte für die Öffnung des ijagens benutzt hat, nicht getroffen werden können, war es im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt wird.
c) Im Strafausspruch war das Urteil hinsichtlich dieses Diebstahls samt den Teststellungen aufzuheben.
zu den zur Straffrage neu zu treffenden Teststellungen gehören auch die über Cie Rückfallvoraussetzungen. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Rückfall im übrigen nicht einwandfrei begründet. Die erste Verurteilung wegen Diebstahls, die die Strafkammer der Rückfallbegründung zugrunde legt, ist am 14.August 1946 erfolgt. Der Angeklagte ist damals zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sagt nur, daß er diese Geldstrafe bezahlt habe; wann das aber der . Fall war, wird nicht gesagt, is läßt sich deshalb auch nicht feststellen, daß die nächste, am 28./29.Septenber 1949 begangene Tat nach Bezahlung wenigstens eines Teils
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dieser Geldstrafe begangen worden ist.
d) Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen Diebstahls mitbeeinflußt ist, war das Urteil, auch soweit die Betrugsverurteilungen in Betracht kommen, im Strafausspruch auf-
zuheben.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker