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BGH Entscheidung vom 16.02.1962 – 4 StR 258/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_258/61 2165 047
Im Namen die Ss Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Harry W EEE aus
IB geboren an 1906 in SEE Schlesien,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ME in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. met bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 27. März 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts
geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. I»
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht befaßt sich die Revision kritisch mit den Beschlüssen, mit denen das Landgericht Beweisamträge abgelehnt hat. Sie gibt aber weder den Wortlaut der Beweisamträge noch den der Beschlüsse in einer aus sich selbst, ohne Bezugnahme auf die Akten, voll verständlichen Weise wieder. Deswegen bestehen Bedenken, ob diese Verfahrensrügen überhaupt als beachtlich angesehen werden können (vgl. BGHSt 3, 215 ff; BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951, erwähnt bei Loewe/Rosenberg, 203:Aufl. § 344 Anm. Ti.
Werden diese Bedenken außer Acht gelassen, so kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Beweisamträge abgelehnt hat,
a) Der Angeklagte hatte beantragt, durch ein Gutachten eines Sprach- und Schriftpsychologen zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit bestehe, daß der Schriftsatz vom 26. Juli 1957 nicht Yom Angeklagten, sondern von
u
einer anderen Person angefertigt worden sei, die sich bemüht habe, Stil und Ausdrucksformen des Angeklagten nachzuahmen.
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache könne nicht durch ein Gutachten bewiesen werden. Diese Rüge greift nicht durchs Durch das Gutachten hätte allenfalls die dem Lanägericht ohnehin bewußte Möglichkeit bewiesen werden können, daß außer dem Angeklagten auch andere Personen als Verfasser des in Rede stehenden Schriftsatzes in Betracht kamen, nicht aber, daß der Angeklagte nicht der Verfasser dieses Schriftsatzes war. Das Landgericht hat die außer dem Angeklagten in Betracht kommenden Personen als Verfasser aus Erwägungen ausgeschieden, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
b) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte dem Antrag auf Beiziehung der Vorgänge der Rechtsanwaltskammer stattgeben müssen, in denen sich die später vom Angeklagten zum Vorwurf des Parteiverrats abgegebene Stellungnahme befand. Die Verteidigung hat in dem Beweisamtrag nicht angeben können, was für ein Zusammenhang sick ergeben sollte zwischen den Anmerkungen, die der Angeklagte während des Verfahrens StiEp zegen “uni auf den verschiedenen Schriftsätzen angebracht hatte, und der Äußerung, die er später der Rechtsanwaltskammer gegenüber abgab. In der Tat ist nicht erfindlich, inwiefern der Inhalt oder die Form und das Aussehen der Äußerungen, die der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt der Rechtsanwaltskammer einreichte, einen Beweis dafür erbringen könnte, daß er die Vermerke und Unter-
streichungen auf den Schriftsätzen des Rechtsstreits
SCHEEEEEED zezen SEE nicht schon früher ange-
fertigt hatte.
2. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu der Frage Tügt, ob TED bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 zugegen gevesen ist /S. 3 der Revisionsrechtfertigung), hat sie nicht die Beweismittel angegeben, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Diese Rüge ist daher unbeachtlich.
II.
Auch die sachlichrechtlichen Angriffe können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Richtigkeit der Feststellungen.
Den Sachverhalt festzustellen, obliegt dem Tatrichter. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dio Zeugen oder der Angeklagte hätten anders ausgesagt, als es im Urteil festgehalten ist, oder der Tatrichter habe bestimmte zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Urkunden oder andere Beweismittel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der sachlichrechtlichen Seite kann das Revisionsgericht die Feststellungen rur daraufhin überprüfen, ob sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder ob der Tatrichter bei seinen Schlußfolgerungen Umstände außer Betracht gelassen hat, die sich ihm nach dem sonst festgestellten Sachverhalt aufdrängen mußten. Gegen die Be
weiswürdigung des Tatrichters kann die Revision mit Aussicht auf Erfolg nur dann angehen, wenn sie unmöglich ist. Sie braucht nicht zwingend zu sein. Insbesondere ist es unzulässig, daß die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzens
Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, halten die Feststellungen des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Die ausführlich gehaltene Beweiswürdigung die im wesentlichen im Abschnitt II der Urteilsgründe - UA 26 bis 35 — zusammengefaßt ist, während sich besonders zur inneren Tatseite auch an späterer Stelle - UA 39 bis 42 - darüber Ausführungen befinden) läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Erfahrung nicht erkennen. Das Landgericht hat ausreichend dargetan, weshalb es der Einlassung des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen konnte. Es hat sich dabei gerade auch mit den Punkten auseinandergesetzt, auf die die Revision Gewicht legt, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Revision für angezeigt hält. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen. Schließlich hat das Landgericht auch nicht - wie die Revision meint - den Grundsatz verletzt; daß im Zweifol zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß. Das Landgericht hat sich vielmehr über alle Tatumstände, in denen es die Tatbestandsmerkmale des Farteiverrats gefunden hat, eine bestimmte, dem Angeklagten nathteilige Überzeugung gebildet; es hatte insoweit keinen Zweifel mehr,
Die Ausführungen der Revision darüber, daß der Angeklagte schon vor dem Eingang der Klagebegründung des Rechtsanwalts SEWEEW von 15. Dezember 1956 zur
Abgabe der Vertretung des Kessemeier an den Rechtsanwalt Dr. Hep entschlossen gewesen sei, können
das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Das Urteil stellt fest, daß die von KW unterzeichnete Vollmschtsurkunde, als sie beim Büro des Angeklagten einging, noch nicht ausgefüllt war und erst "später" auf Rechtsanwalt Dr. Hggipausgefüllt wurde {UA 11). Danach ist es möglich, daß der Name des Bevollmächtigten erst später als die Datumangabe (14. Dezember 1956) eingetragen wurde oder daß Namen und Datum unter Rückdatierung eingesetzt wurden. Darauf,
daß eine dieser beiden Möglichkeiten zutraf, deutet
die Feststellung (UA 11 mit 137 hin, wonach der Angeklagte beim Durchlesen des am 17. Dezember eingegangenen Klagebegründungsschriftsatzes auf diesen den Vermerk anbrachte "an is abgeben" (nicht etwa "abgegeben"). Das mag aber dahinstehen. Denn selbst wenn der Angeklagte schon entschlossen gewesen sein sollte, die Vertreiung Kom s gegen StB aus "optischen" Gründen nicht selbst durchzuführen, so ändert das nichts daran, daß er später eben doch in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage KEEEEEB gegen seinen eigenen früheren Mandanten SCHE anwsitliche Hilfe geleistet hat.
2. Nach den Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 356 StGB nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat, wie das Landgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt hat, als Anwalt bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenaeiten in derselben Rechtssache :vgl. RGSt 60, 298, 299/300; 62, 289, 294; BGHSt 5, 301, 304/305;
BGH NIW 1953, 431) beiden Parteien !vgl. RGSt 66, 316, 321; BGHSt 5, 284, 285 - 287) durch Rat und Beistand pflichtwidrig gedient (vgl. BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19),
Es kann dahinstehen, ob — wie das Landgericht meint = der Angeklagte schon durch seine Mitwirkung an der Ausarbeitung des Sshriftsatzes vom 4. Januar 1957 sowie durch das Durcharbeiten des Schriftsatzes des Rechtsanwelts SED vom 14. Januar 1957 "gedient" hat. Daß er das jedenfalls durch das Abfassen des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 getan hat, ist nach den Feststellungen bedenkenfrei-
Der Hinweis der Revision auf die in MDR 1961. 230 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der sich gegen äie Annahmö "derselben Rechtssache" wendet, geht an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nur dargelegt, daß bei einer Sachgesamtheit die Frage der Unbilligkeit einer Schätzung "an sich" nur für jeden einzelnen Gegenstand gesondert zu prüfen ist. In der vorliegenden Sache liegen nach den Feststellungen die Dinge anders. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat (UA 34 - 36), ging es sowohl im Rechtsstreit Pape gegen Stil wie im Verfahren St zesen KO jedenfalls auch darum, ob die Schätzer, darunter KO , ihren Auftrag nicht nur bezüglich einzelner Gegenstände, sondern im allgemeinen richtig und sorgfältig erfüllt hatten, ob sie insbesondere den Vermerk zu Beginn der Schätzungsniederschrift, die Schätzung sei "in Übereinstimmung beider Vertragsteile" zustande gekommen, zu Recht aufgenommen hatten. Im Verfahren 79
gegen St wurde das von SCHW: Anwälten,
und zwar ausdrücklich auch vom Angeklagten selbst, bestritten /UA 6). Im Verfahren St zegen KOEEEEEED dagegen wurde namens des KEN — auch vom Angeklagten -—- geltend gemacht, es könne auch nicht annähernd davon die Rede sein, daß Kin» seine Pflicht als Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt habe (UA 23).- Diese Auffassung bezog sich zwangsläufig auch auf die Position des Erdkabels, währenä der Angeklagte in der Auseinandersetzung zwischen Peg und SCHE in des letzteren Namen gerade auch die Übernahme des Erdkabels abgelehnt -hatte.
5. Zu Unrecht macht die Revision das Fehlen eines ausreichenden Eingehens auf die innere Tatseite geltend. Das Landgericht hat die damit zusammenhängenden Fragen ausführlich und in einer Weise, die rechtlich nicht beanstandet werden kann, erörtert {UA 39 - 42}.
Da das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von allen Tatumständen bejaht und eindeutig sein Bewußtsein, er dürfe für Koi nicht tätig werden, in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt hat {VA 40), war für Erörterungen über die Frage eines Tatbestanäs- oder Verbotsirrtums kein Raum.
4. Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Da das Landgericht auf die zulässige Mindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat, kann der Strafausspruch auch für den Fall nicht beanstandet werden, daß eine pflichtwidrige Betätigung
für KB nur in der Ausarbeitung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 erblickt wird {vgl. oben Nr. 2 Abs. 2).
Naca allem muß die Revision verworfen werden.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler
Er