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BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 1 StR 232/58

1. Strafsenat

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1 StR 232/58 2378 014

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Georg H ED aus TEE, Gemeinde Fe GERD (Landkreis EEE), geboren an GE 1904 in A Gemeinae zZ (Lanixreis ME,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier - als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 1958 im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Der Angeklagte rügt dıe Verletzung des § 60 Nr. 3 8tPO und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Das Landgericht hat nicht dadurch gegen 8 60 Nr. 3 StPO verstoßen, daß es den Zeugen Ludwig Weindl vereidigt hat.

Er ist der geschiedene Ehemann der Frau Rosa WW; die seit Frühjahr 1955 zu dem Angeklagten geschlechtsvertrauliche Beziehungen unterhielt. Das gab sie in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit zu,und zwar auch für die Zeit von Pfingsten 1955 bis zum 15. Dezember 1955, während sie solche Beziehungen für den erwähnten Zeitraum als Zeugin in dem Scheidungsverfahren des Angeklagten in Abrede stellte. Gegen Frau WEB wuräe wegen der zuletzt genannten Aussage ein Strafverfahren eingeleitet, das zu ihrer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB führte, Der Angeklagte bestritt als Zeuge in diesem Straf. verfahren, in der Zeit von Pfingsten bis zum 15. Dezember 1955 mit Frau WB geschlechtlich verkehrt zu haben; er beschwor diese Aussage vor dem Schöffengericht und versicherte ihre Richtigkeit vor der Strafkammer unter Berufung auf den geleisteten Eid. In dem genannten Strafverfahren verteidigte sich Frau WM danit, daß sie in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit falsche Angaben über ihre Beziehun-

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gen zu dem Beschwerdeführer gemacht habe, um ihre eigene Scheidung zu beschleunigen, sie habe jedoch in jener Zeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gepflogen. Nach den Feststellungen im vorliegenden Strafverfahren hatte Frau ED sich wegen der von ihr gewünschten Ehescheidung an einen Rechtsanwalt gewandt, der die Angelegenheit mit den Eheleuten besprach und daraufhin vereinbarungsgemäß im Namen des Ehemannes die Scheidung beantragte und auch erwirkte. Aus der Vereinbarung folgert der Beschwerdeführer, daß Frau WEB auf Veranlassung ihres Ehemannes in ihrem Ehescheidungsverfahren über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten falsch ausgesagt habe. Er weist noch darauf hin, daß beide Eheleute WWW AI: Farteien in diesem Verfahren den Zeitpunkt des letzten ehelichen Geschlechtsverkehrs unrichtig angegeben hätten. Der Ehemann WARE habe daher bei der engen Verkettung der einzelnen Aussagen, so führt der Beschwerdeführer aus, wegen Verdachts der Anstiftung gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigtwerden dürfen. . Aus Gem eigenen Vortrag des Revisionsführers ergibt sich, daß kein Verdacht der Beteiligung des Zeugen Iudwig VOR zu der Tat des Angeklagten i.8. von § 60 Nr. 3 StPO vorliegt. Der Vereidigung stand auch nicht entgegen, daß das Landgericht den Zeugen nach § 55 StPO belehrte.

2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzien Meineids.

Allerdings hatte der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Frau WB schon vor der Kriminalpolizei zu ihren Gunsten unrichtig ausgesagt. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob im Hinblick auf diese Aussage von seiner

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Vereidigung als Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung ... hätte ‚ahgggehen werden müssen (§ 60 Nr. 3 StPO). Es Tatbestand des Meineids ist erfüllts; denn der Angeklagte hat vorsätzlich eine unrichtige Aussage vor Gericht erstattet; er hat sie vor dem Schöffengericht beschworen und vor dem Landgericht ihre Richtigkeit unter Berufung auf den von ihm geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind beachtet worden. Es ist daher bedeutungslos, ob

der Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951 = IM Nr. 5 zu § 154 StGB).

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkemmer hat zwar rechtlich bedenkenfrei die Voraussetzungen des § 157 St@B verneint, soweit der Angeklagte Ehebruch mit Frau WEB getrieben hat. Sie hat aber nicht untersucht, ob er vor Gericht die Unwahr- . heit etwa,deshalb gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Begünstigung abzuwenden. Diese Prüfung lag nahe, zumal da das Landgericht bei der Strafzumessung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt; er sei vielmehr bestrebt gewesen, Frau WW zu decken. Das Landgericht hat ferner keine Stellung dazu genommen; ob der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begünstigung hätte unvereidigt bleiben müssen. Diese Prüfung war erforderlich; denn wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht vereidigt, so war der Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung gemäß seiner vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berücksichtigen (BGH 1 StR 516/55 vom 15. De-

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zember 1955 = IM Wr, 8 zu § 52 StGB; vgl. BGHSt 8, 186).

4.) Nach alledem ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet; dagegen muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Da

Dr. @eier Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Hengsberger