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BGH Entscheidung vom 24.10.1955 – 1 StR 536/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F Für das Nachschlagewerk! 2267 011

wo Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB §§ 48, 49 a, 73, 153, 154

Rechtssatzs Sagt der zum Meineid Angestiftete nur vneidlich bewußt falsch aus, so ist der Anstifter wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (ss 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats vom 24. Oktober 1955 - G8St 1/55 - und unter Aufgabe der in der Entscheidung BGHST 1, 131, vertretenen gegenteiligen

. Rechtsansicht). . .

Aktenzeichens 1 StR 536/55 I. Urteil des BGH vom 28. Februar 1956 LG Aschaffenburg

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Im Namen des Volkes

In der S$traisache gegen

l. den Landwirt Fridolin H EREEEEEEn»> aus How, Gemeinde KOEB (Lanäkreis Am), dort geboren an m 19209.

2. die Landwirtsehefrau Elisabeth H muimmEENRENEr eborere ER aus To, Gemeinde KB (Landkreis m , Beboren am ip 1:09 in SED. Cemeirse Ton (Landkreis AP) ;

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 10. Januar, 17. Januar und 28. Februar 1956, arı denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr: Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Sundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret HB und Staatsanwalt Dr. iinn als Vertreter.der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten Fridolin Heil und Elisabeth Helb wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. September 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Würzburg.

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Von Rechts wegen

_$rüände:

Der frühere Mitangeklagte IE war vom Janr2 1948 bis April 1950 bei den angeklagten Eheleuten Tb ai: Landwirtschafüöiicher Hilfsarkeiter tätig. In einem Schadenscrsatzproseß, den Fridolin Hei» gegen den mit ihm verfeindeten Landwirt Gottfried Hu na üessen Son: Erich wegen. einer handgreiflichen Auseinandersetzung yon 27. August 1949 angestrengt hatte, wurde Ip ar 7. Dezember 1949 und ein weiteres Mal am 4, Oktoter 1950 zneillich ais Zeuge vor dem Amtsgericht Alzenau vernommen und sagte auf Betreiben der Eheleute Hi zu deren Gunsten über Vorgänge aus, die er gar nicht gesehen hatte, die er aber ausdrücklich als von ihm wahrgenommen bezeichnete.

Das Landgericht hat das Verfahren gegen IL auf Grund von § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt; die Eheleute HB hat es wegen je eines Verbrechens der gemeinschaftlichen erfolglosen Anstiftung zum Meineid in Tateinheis5 mit einem Vergehen der gemeinschaftlichen Axzstiftung zur uneidlichen Faischaussage mit sechs Monaten (Fridolin Hm) und vier Monaten (Elisabeth Fam) Gefängnis bestraft und es abgelehnt, die Strafen zur Bewährung auszusetzen. Die auf verfahrens- und sachiichrechtliche Gründe gestützten Revisionen der Eheleute Heuiis führen zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

Sie sind auf § 244 StPO, insbesondere dessen Abs 2 gestütz; und nach dem jetzigen Sachstand unbegrünäst; eine nähere Erörterung erübrigt sich aber, da das Urteil auf de Sachrüge aufzuheben ist.

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il, Sachrügs,

ı,) Schuldspruch bezüglich des Ehemarnes Ho.

Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung des I :.ır

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vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage vom 7. Dezember 1949 verurteilt Ist, wird der Schuldspruch durch die Feststeliungen des Landgerichts getragen. Danach hatte Li von der tät+lichen Auseinandersetzung zwischen Fridolin HB und Gottfried Hu sowie dessen Sohn Erich nichts Wesentliches gesehen und sagte dies auch den Eheleuten HP, wurde aber von ihnen durch die Drohung, daß er anderifalis sein Brot verlieren werde, veranlaßt, zugunsten des Ehemannes HB in dessen Schadensersatzprozeß Einzelheiten aus dem Hergang des Streites als von ihm wahrgenommen zu bezeugen, die er gar nicht gesehen hatte (vgl RGSt 68, 278, 281 ff;

BGH 2 StR 271/51 vom 10 Juli 1951 = IM Nr 5 zu § 154 StGB).

Nicht unbedenklich ist aber die Verurteilung des Fridolin HEEEER wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage des IR von 4. Oktober 1950. Denn vor dieser Vernehmung soll IB seinen Unwillen über die erneute Vorladung als Zeuge den Eheieuten HB kunägegeben haben, worauf diese ihn wieder "durch o, a. Drohungen" gefügig zu machen gewußt haben soilen, Zu dieser Zeit - September 1950 - war aber IB entweder gar nicht mehr (vgl die Schilderung von I: Lebenslauf) oder "nicht mehr voll" (vgl die Feststellung des Sachverhalts) bei Hip peschäftigt; er wohn- %e nur noch dort; lediglich seine Ehefrau arbeitete während des ganzen Jahres 1950 noch bei Hi. Es ist also nicht widerspruchsfrei kiargestelit, durch welche Drohungen TA I] zu der erneuten Falschaussage veranliaßt worden sein soll, Das gilt um so mehr, als das Landgericht die Aussage einer Zeug'n KB i=edergsip:;. nach der Fridolin He

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za TB eiie-i ch sagte, er brauche doch keine Bange zu haben und mir zu sagen, waw er gehört habe; er solle nur sagen, was wahr sei, Eine Würdigung dieser Aussags fehlt, ste wird Lediglich wiedergegeben; wie das Landgericht sis mit seinem entgegengesetzten Beweisergetnis vereinbart, bieiks unerörteri. Im übrigen steht die Annahme einer erneuten erfolgreichen Anstiftung zu der falschen Aussage vom 4. Oktober 1950 in Widerspruch mit der Feststellung des Landgerichts, TAB habe seine beiden unrichtigen Aussagen auf Grund eines einheitlichen, im voraus gefaßten Gesamtvorsatzes erstattet. Wäre Ib ohnehin zur zweiten Falschaussage entschlossen gewesen, so könnte er hierzu nicht erfolgreich angestiftet worden sein.

Weiterhin erweckt es aber Bedenken, daß das Landgericht sowohl das Handein des Ip vie auch das der Eheleute Hi =is fortgesetzte Tat würdigt. Wenn Tee ww :en Eheleuten HB seinen Unwiilen über die erneute Vorladung kundgab und diese ihn wieder durch Drohungen gefügig machten, so handelte jedenfalls Le nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes, sondern er faßte einen neuen Entschluß.- Damit wird zwar noch nicht ausgeschlossen, daß HER seinerseits auf Grund eines Ge-

samtvorsatzes handelte, Jedoch lässt die fehlerhafte An-

nahme einer fortgesetzten Tat bei Ih, ferner die durch keinerlei Einzelfeststellungen gestwützte, formelhafte Begründung einer fortgesetzien Tat des Hei "n Verbindung mit dem weiten zeitlichen Abstand der beiden Vernehmungen des IB voneinander (rund zehn Monate), schließlich die Unkiarheit, durch welche Drohungen MD überhaupt zu der zweiten Falschaussage bestimmt wurde. Zweifei aufkommen, ob das Landgericht den Begriff der fortgesetzten Tat vgl BGHS+ 1. 313. 315, BGH NW

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1353, 1112? Nr ?7 = IMNr 26 zu § 73 StGB) ohne Rechtsirrtim verwendet hat. Es hätte auch einer klaren Feststeliung bedurft, daß Hl von vornhere:n damit rechnete, TE werde wiederholt als Zeuge vernommen werden und es werde vor einer künftigen Vernehmung der erneuten Einw’rkung a.T ihn bedürfen. Der Angeklagte kann durch die Annahms eines Fortsetzungszusammenhangs auch beschwert sein, da die Vorfälle aus dem Jahre 1949, soweit sie als Vergehen zu werten sind, bereits verjährt wären; denn die Strafverfolgung hat erst im Jahre 1955 begonnen, .

Der Schuldspruch gegen Fridolin Hip wegen erfolgloser .Anstiftung zum Meineid stützt sich auf die Feststel-Zung, die Eheleute HB hätten mit einer Vereidigung des In gerechnet, In der rechtlichen Würdigung kehrt diese Redewendung wieder mit dem Zusatze "Sie waren sich im klaren, daß I darn einen Meineid geleistet hätte, Sie wollten dies auch." Die Feststellung, die Eheleute Hu @EB hätien "nit einer Vereidigung" des Ip gerechnet, ist lückenhaft; gemeint ist anscheinend, sie hätten damit gerechnet, daß Ip vereidist und unter der Wirkung ihrer Drohungen, also ihrer Anstiftung, auch den Eid leisten wer-

‚ ge. Klarstellung ist erforderlich. Im übrigen hätte es sich . empfohlen, die Gesichtspunkte anzugeben, aus denen zu folgern ist, daß die Eheleute | mit einer Vereidigung des O3 5) rechneten, insbesondere, daß sie das auch bei dessen zweiter Vernehmung noch taten, obwöhl IB bei seiner ersten Vernehmung nicht vereidigt worden war. Ob über die etwaige Beeidigung zwischen den Beteiligten gesprochen worden ist, ist ebenfalls unerörtert geblieben. Unbedingt nötig war diese Feststellung freilich nicht; immerhin wäre es aber nach Lage des Falls auch hier angekracht gewesen, darzulegen, welche Erwägungen dem Landge-

richt die Überzeugung vermitteit haben, daß die zur falsshen Aussage anstiftenden Reden der Eheleute HB orne weiteres auch die Anstiftung zur falschen Eidesieistung in sich bargen, obgleich der falsche Eid doch einen nicht unerhebliosken Schritt weiter auf dem Wege der Falschbekundung vor Gericht hedeutete. Wenn das Landgericht im übrigen ersichtlich von der Vorsteliung ausgeht, die sich der anstiftiende Ehemann HB von der Tat des angestifteten Angeklagten LER machte, so stimmt das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 6, 308, 309 £; BGH NJW 1951, 666 Nr 25), welche "auch mit der in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 654 Nr 14 = OGHSt 3, 76, 79 £)

. nicht in Widerspruch steht.

Im Ergebnis richtig ist die Annahme des Landgerichts, GaB das Vergehen der voiiendoten Arstifiung zur uneidlichen Falschaussage {§§ 48, 153 StGB) und das Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Meineid (§§ 49 a, 154 StGB) - falis dieses dem Angeklagten nachgewiesen werden kann - zueinander in dem rechtlichen Verhältnis der Tateinheit nach § 73 StGB stehen würden. Zwar läßt sich diese Auffassung nicht mehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) stützen, in der der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine Straftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege. Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden ent- . zogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 abgelehnt und ausgesprochen worden, der Heineid sei eine schwere Erscheinungsform der vneidlichen Faischauassage.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-24/1-str-536-55#rd_17

Für den somit zu entscheidenden Fall, daß § 48 St@B in Verbindung nit dem Grundtatbestand einer Strafvorschrift und § 49 a StGB in Verbindung mit einem schweren Fall Gieses Tatbestands zusammentreffen, has der erkennende Senat in seiner Entscheiäung BGHSt 1, 131 ausgesprochen, daß die "Qurch § 49 a mit Strafe bedrohte geringere Gefährdung des Rechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen ist, wenn die Handlung nicht zur stärkeren Gefährdung durch eine Versuchshandlung oder zur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat geführt hat, daß also § 49 a auch in der neuen Fassung nur 'anzu-- wenden ist, wenn und soweit das Gesetz keine andere Strafe anäroht» Dieses Verhältnis der Sog: Subsidiarität ist nicht nur für die Fälle anzunehmen, in denen die Aufforderung den Versuch oder die Vollendung der geplanten Tat zur Folge hat, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Tat hinter dem Willen und der Vorstellung des Anstifters insofern zurückbleibt. als der Täter straferhöhende Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Wille und die Vorstellung des Anstifters bezogen, nicht verwirklicht". Der erkennende Senat hat schon damals nicht verkannt, "daß die dargelegte Rechtsauffassung insofern zu. Unstimmigkeiten führen kann, als bei ausschließlicher Anwendung des § 48 in Fällen, in denen der verbrecherische Wille des Anstifters weiterging als die schließlich verwirklichte Tat, unter Umständen ein milderes Strafgesetz anzuwenden ist, als anzuwenden wäre, wenn die Aufforderung überhaupt keinen Erfolg gehabt hätte". Er glaubte indessen, daß diesem Gesichtspunkt bei der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden könne.

Der erkennende Senat hat angesichts der durch den genannten 3eschluß des Großen Senats veränderten Sachlage seine Entscheidung BGHSt 1, 131 erneut überprüft und ist

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- im Einverständnis nit sämtlichen übrigen Strafsenaten - von der geschaffenen neuen Grundlage aus zu dem Ergebnis gekommen, daß an dieser Entscheidung nicht mehr festzu-- halten ist. Die dort vertretene Rechtsansicht hat auch in der Rechtslehre Widerspruch gefunden (vgl Mezger DStR 1943, 116, 121 £ und in IK 7. Aufl § 49 a Anm 3 Abs 2; Naurach Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil § 53 II D 2; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 4. Aufl 8 16 II 7 letzter Abs; Dreher in GA 1954, 11, 20 £ urd in JZ 1953, 421, 425 Abschn 7 Abs 1; Dreher-Maassen 2. Aufl § 49 a Anm 8; Schönke-Schröder 7. Aufl § 49 a Anm II 1; Schwarz 18. Aufl § 49 Anm 2 Ad; anscheinend auch Niese in JZ 1953, 173, 175 unter 9 a).

Es kann nicht befriedigen, daß eine, wenn auch nur in der Form der Gefährdung nach § 49 a erfüllte schwerere Strafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der Form der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurücktreten soll mit dem in der Entscheidung BGHSt 1, 131 allerdings bereits erkannten Ergebnis, daß eine völlig erfolglose Anstiftung strenger beurteilt wird als eine teilweise erfolgreiche. Gerade im vorliegenden Fall’ könnte diese Rechtsansicht zu kaum tragbaren Folgerungen führen. Wenn nämlich, wie bereits erörtert, die Anstiftung zu der Falschaussage vom 7. Dezember 1949 mit derjenigen zu der Aussage vom 4. Oktober 1950 nicht im Fortsetzungszusammenhang steht. beide Anstiftungen vielmehr als selbständige Straftaten erscheinen, so wäre die Anstiftung zur Falschaussage von 7. Dezember 1949 als Vergehen gegen §§ 48, 153 StGB verjährt, nicht dagegen als Verbrechen nach §§ 49 a, 154 StGB, so daß die erste Straftat trotz der Teilverjährung und gerade deswegen zu einem strengeren Schuldspruch (§ 49 a, 154 StGB) führen würde, als die völlig unverjährte zweite Tat, die nur nach §§ 48, 15% StGB zu beurteilen wäre, und dies alles bei im wesentlichen gleichem Unrechtsgehalt

beider Tsten.

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zs darf auch nicht übersehen werden, daß bei der keufassung des § 49 a StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) nicht nur die Wendung "soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe anäroht" weggefallen ist, sondern daß auch der bisherige besondere Strafrahmen des § 49 a beseitigt und stattdessen derjenige für die vollendete Tat getreten ist und später (durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, BGBl I, 735) die "für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45)" für anwendbar erklärt worden sind. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob § 49 a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt noch als ‚Jilfsvorschrift ("subsidiär") zu bezeichnen ist (vgl BGHSt 1, 131, 134 ff; 305, 306 f; 6, 308, 311). Jedenfalls rechtfertigen sein jetziger Wortlaut und seine Bedeutung als selbständig strafbare Vorbereitungshandlung das völlige Zurücktreten hinter anderen Strafvorschriften nur noch dann, wenn die "vorbereitete" Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer. Erscheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gediehen ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 £; 4, 172, 176), so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.

Zu prüfen ist noch, ob etwa umgekehrt die versuchte Anstiftung zam Meineid ihrerseits die vollendete Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage aufzehrt, wie dieses in einer unveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts (5 D

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339/44 vom 16. November 1944) angenommen worden ist. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen, da sie der Bedeutung der erfolgreichen Anstiftung (zum vollendeten Grundtatbestand der Falschaussage) im Verhältnis zu der nur versuchten Anstiftung (zum schweren Tatbestand in der Form des Mein-

eids) nicht gerecht wird.

Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Fall des Zusammentreffens der §§ 49 a, 154 mit den 5§§ 48, 153 StGB nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist,. die in der Entscheidung BGHSt 1, 305 für den Fall des Zusammentreffens zweier völlig verschiedener Strafvorschriften {88 49 a, 211 mit §§ 48,,.240, 43 StGB) niedergelegt sind. Danach stehen die Vorschriften der §§ 49 a, 154 und §§ 48, 153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 mit anderer Begründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht im Ergebris richtig angenommen worden ist.

2. Schuldspruch gegen die Ehefrau Hg.

Zu den bezüglich der Verurteilung des Ehemannes HR erörterten Bedenken, die gleichermaßen für die Ehefrau DB zeiten, tritt bei ihr noch ein weiteres hinzu. Das Landgericht hat sie als Mittäterin nach § 47 StGB verurteilt und dabei die naheliegende Frage unerörtert gelassen, ob sie, die weder an den Handgreiflichkeiten vom 27.. August 1949 noch an dem nachfolgenden Schadensersatzprozeß beteiligt war, nicht vielleicht nur als Gehilfin ihres Iihemannes anzusehen ist. Das Landgericht stellt zwar fest, daß die zhefrau HE edenfalls auf LEE singeredet und sich die Androhung des "Hinauswerfens" zu eigen gemacht hat; allein für die Trage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGESt 2,

150, 151; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuer-

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dings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in erster. Reihe auf seine killensbeschaffenheit an. In der letztgenannten Entscheidung heißt es, die Willensrichtung des Hittäters wüsse derart sein, "daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Wendung, Mittäter sei, wer die Tat 'als eigene! wolle, ist niäverständlich. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfa3t waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger IK

§§ 47 Anm 2 b; vgl auch BGHSt 2, 150 /T567). Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der

Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH JR 1955, 304 /305/). Ist er ohne eigenes Interesse an dem Erfolg

der Tat, so. kann seine Einstellung zu ihr trotzdem aus anderen Gründen als !Täterwille' zu beurteilen sein, zumal es strafbare Handlungen gibt, die schon ihrem gesetz-- lichen Tatbestande nach zugunsten eines anderen, 2.B- in der Absicht begangen werden können, ihm einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Umgekehrt begründet das eigene Interesse allein nicht den 'Täterwillen', wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf hat, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird®,

Der erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich diesen Rechtsausführungen anzuschließen. Wendet man sie auf den vorliegenden Fall an, so kann die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, bei der Angeklagten Elisabeth Hgg

durchaus im Sinne einer Mittäterschaft zu entscheiden sein. da sie als Ehefrau des Fridolin HP ein mindestens natürliches Interesse am Obsiegen ihres Ehemannes im Rechtsstreit gegen Vater und Sohn Hu gehabt haben wird. Entscheidend braucht das jedoch für die Frage des Täter- oder Gehilfenvorsatzes nach dem Gesagten noch nicht zu sein; in diesem Zusammenhang ist vielmehr der Hinweis des Landgerichts in den Strafzumessungsgründen von Bedeutung, daß Fridolin HER "nehr oder minder der Initiator der Anstiftung"

war und Elisabeth HB "mehr oder minder im Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stand". Nach alleden

bleibt die Möglichkeit offen, daß das Landgericht die

Frage, ob Elisabeth HB vielleicht nur als Gehilfin

zu betrachten ist, übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat. j

3.) Strafausspruch einschließlich Versagung der Straf.

aussetzung zur Bewährung

Das Urteil spricht sich zwar nicht darüber aus, welcher Strafvorschrift es die Strafe entnommen hatz es darf aber davon zeusgegangen werden, daß der Tatrichter gesetzmässig verfahren ist und gemäß § 73 StGB der Strafe die §§ 49 a, 154 in Verbindung mit §§ 44, 45 StGB zugrunde gelegt hat (wenn auch jede Erörterung, ob Zuchthaus oder Gefängnis zu verhängen sei, fehlt).

Dagegen gibt die Begründung für die Nichtanwendung des § 23 StGB - die übrigens zahlreiche Gesichtspunkte bringt, welche auch für die Strafzumessung bestimmend gewesen sein dürften, vgl § 267 Abs-3 Satz 1 StPO - zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Es genügt nicht, daß ein ähnliches Verhalten der beiden Angeklagten in ähnlichen lagen "nicht ausgeschlossen werden" kann, um die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB zu verneinen. Auch die in diesen Zusammenhang nervorgehobenen "erheblichen Drohungen" der Angeklagten

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gegenüber IB sinä bisher nur teilweise klargestellt, wie oben erörtert. Vor allem aber läßt der Hinweis. daß

die Straftat der Angeklagten in ihrer "kleinen Dorfgemeirde" mit allen ihren Hintergründen bis ins einzelne bekanntgeworden sei und "die örtliche Gemeinschaft .:.

es beim erheblichen Unrechtsgehalt der Tat nicht verstehen" würde, wenn die verhängten Strafen nicht auch vollstreckt würden, eine rechtsirrige Auslegung des Merkmals des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 St@B möglich erscheinen. Mit Recht weist die Revisionsbegründung unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1954, 849 Nr 26) darauf hin, daß das Bekanntwerden der Straftat des Einwohners einer kleinen Dorfgemeinde eben durch die besonderen Maßstäbe des dörflichen Zusammenlebens bedingt ist und deshalb nicht ohne weiteres, vielmehr nur danr zur Be jahung des Öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung führen darf, wenn in dieser Dorfgemeinde ein besonderes Bedürfnis für die Vollstreckung der Strafe, etwa wegen vorliegender oder zu befürchtender Häufung gleichartiger Taten, hervorgetreten. ist, da andernfalls der Einwohner einer kleinen Dorfgemeinde insoweit schlechter gestellt wäre als der Bewohner einer Stadt, in der Straftaten nicht in solchem Maße bekannt und zum Gesprächsgegenstand gemacht werden. Das Landgericht spricht zwar von einer erschreckenden Häufung der Meineidstaten in seinem Bezirk, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß die Wohngemeinde der Angeklagten in dieser Hinsicht besonders gefährdet sei. Im übrigen sind allerdings die Erwägungen des Landgerichts zur Versagung der Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht zu beanstanden; wenn

der Tatrichter mit Rückricht auf die von ihn festgestellte, schon erwähnte erschreckende Räufung der Falschaussagen vor Gericht in seinem Bezirk die Notwendigkeit einer Vollstreckung bejaht. "um einer Aushöhlung der Rechtsprechung

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zu begegnen", so ist, entgefen der Ansicht der Beschwerdeführer, hiergegen nichts einzuwenden (BGHSt 6, 125).

4.) Die erörterten kängel zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ir. vollen Umfange unter Vinschluß der getroffenen Feststellungen.

Es erscheint geboten, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO ar ein benachbartes Gericht des Landes Bayern zurückzuverweisen:

5.) Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Es steht den Angeklagten frei, durch rechtzeitige Beweisamträge vor oder in der Aauptverhandlung auf die Erhebung derjenigen Beweise hinzuwirken, deren Hichterhebung sie jetzt nit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet haben.

Das iandgericht wird den Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt der Kötigung (5 240 StGB) zu prüfen haben. Wenn die üheleute HB mit der Drohung, Le werde andernfalls seine Arbeit verlieren, es versucht haben, den IB zum Meineid, und es erreicht haben, ihn zur vorsätzlichen uneidlichen Talschaussage zu veranlassen, So kommt eine Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid und mit erfolgreicher Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Trage, und zwar wegen vollendeter Nötigung; die weitergehende versuchte Nötigung zur falschen Eidesleistung würde durch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung zur falschen uneidlichen Aussage aufgezehrt und lediglich — unter Beachtung des § 358 Abs 2 3 1 StPO - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein,

Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint. würde,

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wie bereits erwähnt, die Anstiftung (und gegebenenfalls auch die Idtigung, vgl BGIiSt 2, 181) zur uneidlichen Falschsussage vom 7: Dezember 1949 ale Vergehen verjährt sein, jedoch nicht das damit in Tateinheit stehende Verbrechen nach

85 49 a, 154 StGB, vorausgesetzt, daß dessen Merkmale festgestellt werden können. Die Angeklagten wären alsdann hinsichtlich der Tat des L@@R or 7: Dezember 1949 lediglich nach § 8 49 a, 154 StGB zu verurteilen,

Die von den Beschwerdeführerh im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung erörterte Möglichkeit eines Kingreifens des Straffreiheitsgesetzes 1949 scheitert schon daran, daß der Erfolg der Anstiftung erst nach dem Stichtag vom 15. September 1949, nämlich am 7.. Dezember 1949 eingetreten ist (vgl RG DJ 1936, 1125).

Dr. Förchner Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengeberger