Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 1 StR 424/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2315 087
-Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Musiklehrer Heinrich DEEP zu: EEE. zeroren am EEE 1905 ir PO (Kris DEE)» 3
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t hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
wegen Meineids
Senatspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundssrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger
. als beisttzende Richter,
Obsrstaatsenwalt beim BundesgerichtshoT m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
‘ als Urkındsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüclkverwiesen. |
3 Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zı. fünf Monaten Gefängnis verurteilt. | Er wurde in dem Strafverfahren gegen| den Makler Gotithilf
VRR ais Zeuge vernommen und eratattete, dabei teils bewußt teils fahrlässig eine falsche Aussage, die er beschwor;
Die Revision, die der Angeklagte auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt hat, ist nur zum Strafausspruch
begründet.
Gegen den Schuläspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkamner hat allerdings nicht geprüft, ob die Vereidigung des Angeklagten zulässig war oder ob ihr § 60 Nr. 3 StPO entgegenstand. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, hielt ihn das Landgericht zum mindesten der Beihilfe zu dem Gotthilf WE zur Last gelegten Beirug verdächtig. Es ist jedoch für die Schuläfrage bedeutungsios, ob der Abnehme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951 = IM Nr. 5 zu § 154 SicB; 1 StR 232/58 vom 10. Juni 1958).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht 'bestehenbleiben. Die Strafkammer hat weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung zu § 23 StGB erörtert, ob die Vereidigung des Angeklagten zulässig war. Diese Prüfung war erforderlich; denn wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht vereidigt, so’ war Jer Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung gemäß seiner vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berückbichtigen (BEH 1 SIR 516/55 vom 15.. Dezember 1955 = IM Nr.| 42 zu § 154 StGB (Nr. 8 zu § 52 StGB); vgl. BGHSt d, 186) .!
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Nach alledem ist die Revision zum Schuldspruch unbegründ dagegen muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Dr. Geier j Dr. Peetz “ Mantel Hübner Dr. Hengsberger