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BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 1 StR 108/58

1. Strafsenat

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1 StR 108/58 | 2516 059

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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den Wachmann Heinrich Herb geboren am Em 1927,

wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EREERB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ann bei der Verkündung

als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22, November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Freiheitsberaubung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine kevision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

l. Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen ' weiteren Sachverständigen gehört hat. Medizinalrat Dr.Baldus hatte sich allerdings vor der Hauptverhandlung in einem von dem Verteidiger veranlaßten Gutachten dahin geäußert, daß ' dem Angeklagten "der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen" sei. In der Hauptverhandlung erklärte er als sachverständiger Zeuge; daß bei dem Angeklagten in Zeitpunkte der Untersuchung im Jahre 1948,etwa.11/2 Jahre nach der Tatzeit, die Voraussetaungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. Rauch billigte dem Angeklagten "die Rechtswohltat des 5 51 Abs. 2" StGB überhaupt nur für den Fall zu, daß er zur Tatzeit an Dystrophie gelitten habe. Die Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem äörgebnis, daß der Angeklagte damals dystrophisch gewesen sei, und wandte deshalb § 51 Abs. 2 StEB an. Sie verneinte damit in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Gutachter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Bei dieser Sachlage bestand’ kein Anlaß, noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen; denn allein die Tatsache, daß ein Privatgutachter die Beweisfrage auf Grund ärztlicher Untersuchung und Behandlung anders beurteilt hatte als der gerichtliche Sachverständige auf Grund der Hauptverhandlung, mußte die Strafkammer nicht dazu drängen, weitere Beweise zu erheben. Andere Umstände trägt die Revision hierzu nicht vor

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‚big oder gutgläubig zu Unrecht verurteilt. habe; denn eine

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2. Die Revision meint, das Urteil verletze den Grund-} satz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheid den sei, Sie führt jedoch selbst nicht aus, worin ein 'solch@ Verstoß liegen soll. #2

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II. Sachbeschwerde

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Was die Revision zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ach \ Angeklagten vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und " | ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Auch 2 der ursächliche Zusammenhang zwischen der Anzeige des Angeklagten und dem Freiheitsentzug gegenüber IA aurcn das 4 Urteil des russischen Kriegsgerichts ist einwandfrei darge- E 2 tan. : Br

Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, #. es sei gleichgültig, ob das Kriegsgericht den EB vöss1äu-f R

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Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, daß der Haupttäteri vorsätzlich handelt, BGHSt 9, 370, 3745 BGH 1 StR 465/57 vona: 18. März 1957. Indessen gefährdet dieser Mangel. den Bestand 3 “ des Urteils nicht. Wenn die Mitglieder des Kriegsgerichts gutgläubig gewesen sind, so hat der Angeklagte als mittel- WE;

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barer Täter den Freiheitsentzug gegen TUE herbeigeführt, 3 A RG HRR 1940 Nr, 1364. Die Strafkemmer konnte nicht aufklären: mit welcher Vorstellung die Kriegsrichter TO verurteii: 4 # haben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, E: % daß sich der Angeklagte hierüber keine bestimmten Vorstellui“ = gen machte, sondern mit beiden Möglichkeiten rechnete, weil’. ihm nur auf die Verurteilung TE äurch das Kriegsgericht 9 £ ankam. Die Strafkamner ist deshalb im Ergebnis mit Recht Ss von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen,“ $: daß sie bösgläubig gewesen sind (vgl. hierzu BGH 2 StR 30/50; vom 19. Dezember 1950), und hat ihn daher nur wegen Beihilfe:

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Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten enthält, ist seine Revision zu verwerfen.

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