Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 4 StR 507/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 507/52 ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
l, den Molkereigehilfen Gerhard K
GE ::.: ou dort geboren an a 9:5.
2. den Radiokaufmann Reinhard K 3 mer VE . geboren am 1926 in Den
3, den Kaufmann Kurt 8 EEE ::;; IB. zetcren um 1918 17 Cum.
wegen Urkundenfälschung und Devisenvergehen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
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ais Vorsitzender, Bundesrichter Ärumne Bundesrichter Dr. Engels
Hülle
Augustin
Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, Gerichisässessor Dr, EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1
a 2 ; . 3 Sm LT Ann Taratt md fserbeiter im mittleren Justizdienst (m 1 Krtast
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ober-Tinanzdirektion München als Nebenklägerin und der Angeklagven Ko und TE virc sas Urteil des Landgerishts in Detmold vom 1, April 1952 mit den zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KB. Ke-ED 23 SE verurteilt sind und das Verfahren sesen diese eingestellt ist, jedoch mit Ausnahme der Fälls IV V und VII. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-. handlung und Entscheidung, such über die Kosten der Rechts-
mittel. an das Landgericht zurückverwiesen. 5 >
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte Kin }rachie von April 1950 bis Februar 1951 sechs gehrauchte Kraftwagen, die er oder _ in einem Falle - sein Freund Werner SEE :ı :rschiedenen Orten der Ostzone für DM (Ost) unter Ausnutzung des wWährungsgefälles für sich oder die Witangcklagten Christian SED .:: TEE erworben hatte, ins Bundesgebiet (Fall I bis III, V bis VII). Er verschaffte sich jedesmal einen Interzonenpass und liess in ihm das Kennzeichen seines eigenen Wagens oder seines Kraftrades, aber die Hotor- und Fahrgestellnumnern des zu erwerbenden Kraftwagens eintragen, In der Ostzone brachte er das Kennzeichen seines Kraftfahrzeugs an dem neuerworbenen \agen an und fuhr mit diesem über die Zonengrenze nach Westdeu schland. Zweimal legte er
uts n ihn fälschlich angefertig-
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den Grenzpeamten einen VO
ten Kraftfahrzeugschein vor, den er auf dem Sstrassenverkehrsamt in Detmold entwendet, abgestempelt und 50- dann selbst ausgefüliv hatte. Auf der letzben Fahrü
wurde er beim Grenzübertritt von Grenzpolizeibeanten
festgenommen.
“m Juli 1950 kaufte KR zelegertlich seiner Wahrt durch die Ostzone in Leipzig ein fabrikneues Kraftrad ir 400 DM (West), die er chenfalls in Ostmark bezahlte. Er liess sich ein polizeiliches Kennzeichen mit der Zu- ]jassungsnummer seines alten Notorrades malen und brachte es an der neuen Maschine an. Es gelang ihm auch, die ostzonale Grenzkontrolle unbeanstandei zu passieren. Er wurde aber auf der Autobahn bei Helmstedt wegen des unabgestempelien Kennzeichens angehälten. Das Kraltrad wurde eingezogen (Fall IV). Da ihn dieser Verlust empfindlich traf, suchte er ein von dem Mitangeklagten christian SB srhalsenes Darlehn dadurch abzutraggen, dass er dessen alten Opel- _Personenkraftwagen, der
dringend einer Überholung bedurfte, in der Ostzone
für eigene Rechnung billig instandsetrzen liess. Er
brachte den \agen in eine keparaturwerkstat in Ohennibz, holte ihn aber im Einvernchnen mit SW nich
wieder ab, so dass ihn schliesslich der Inhaber der Werkstatt für seine Unkosten übernahm (Fall IYy a). Dafür sollte SW sen letzten in der Ostzone Bekauf-
ten Wagen (Fall VII) erhalten, bei dessen “eiterverkauf
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der Angeklagte zu 50 Prozent am Gewinn bete ‚liegt wer-. den sollte.
Im Sommer 1950 kaufte FW in Leipzig 40 bis 50 "Herrenhüte und in Thalheim im Er zgebirge 2 bis 3 Dutn
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zend Damenstrünpfe. Obwohl er ine Bezugsgenehmigung hatte, brachte er die Ware in seinen Wagen ungehindert durch die Grenzkontrolle mit Ausnahme eines Teils, den er dem BEN lügen Keb <czeben hatte, um ihn
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über die grüne ürenze zu schaffen
In. den Fällen IY, V und VII hat das landgericht das Verfahren wegen Verbrauchs der Strarfkl ‚age eingestellt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Im übrigen ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschun ng in vier Fällen, begangen durch Herstellung und Verwendung eines falschen Kraftfahrzeugkennzeichens, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wonaten verurteilt worden (Fall I bis III und VI).
Der Angeklagte Kefp var von Ki aut die Közlichkeit eines günstigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen in der Ostzone aufmerksam gemacht und darüber belehrt worden, wie man die Fahrzeuge leicht und ungefährdet in das Bundesgebiet einführen könne. Im Deptember und
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Oktober 1950 erwarb er ebenfalls ärei gebrauchte Kısft-
wagen in der Ostzone, zweimal durch Vermittlung des Auto-
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händlers Ve :n VB =: ihm von Ka ennich-
len worden war. Ir führte sie in der gleichen Weise
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Zulassung der Wagen, die dann von KeiB:i: suten Ge-
n das Bundesgebiet ein. ZB HYesorgte die
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vıinn veräussert wurden (Fall VIII, X und XT).
Als KeB im Sommer 1950 im Auftrage von Kg die ihm libergebenen Herrenhüte bei Helmstedt über die grüne Grenze bringen wollte, wurde er auf westdeutschem Boden von Zollbe
amien gestellt. Die Hüte wurden beschl agnahmt Tall XII] ) ° S
Kegp ist wegen Urkundenfälschung in drei Fällen (VIII, X und XI) zu einer Gesamtstrafe von zwei
lWonaten Gefängnis verurteilt worden.
Der Angeklagte EB au fte im März 1950 von den Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt in Chemnitz - Nartin Kr - <inen gut erhaltenen lereedes-Benz-Wagen für 3200 DM (Ost) in bar und 2700 DM (West), die er auf das Hamburger Sparkassenkonto eines Schwagers des Verkäufers - Georg Til ::: To - iberweisen sollte. Nachdem ihm Ger Wagen gegen Zehlung des Ostmarkbetrages ausgehändigt worden war, legte er Kr Bin: zefäischte Bestätigung des British Resident Office in Lemgo Über die Einzahlung von 2446 DM (Vest) auf das bezeichnete Konto des TB o:. Nach der Übergabe des Wagens brachte er an diesem das polizeiliche Kennzeichen seines eigenen Kraftfahrzeugs an und fuhr mit ihm über die Zonengrenze bei Helmstedt
nach Lemgo zurück (Fall IX).
{m Taufe des Jahres 1950 fuhr EB -weimal mit je 200 Fahrraddecken, fir die ihm ein ordnungsmässiger Warenbegleitschein zur Ausfuhr nach West-Berlin erteilt war, nach Berlin. Da es ihm nicht gelang, die Ware
dort abzusetzen. fuhr er mit ihr in die Cstzone. 180 Bereifungen wurden von der Voikspolizei beschlagenahnt,
185 verschenkte er, weil er sie nicht absetzen konnte, an bedürftige, in der Ostzone lebende Verwandte. Die übrigen Decken tauschte er an ostzonalen Tankstellen gegen Benzin ein, wie er von vornherein beabsichtigt
hatte (Fall XII und XIV).
Eckert ist wegen Urkundenfälschung in einem Falle
zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Im übrigen hat das Landgericht das Verfahren, 50- weit Verstösse gegen Devisenbestimmungen unter Anklage standen, wegen Unzuständiskeit eingestellt, weil es sich nur um Öränungsswidrigkeiten handele, deren Ahn-
dung den Verwaltungsbehörden Übertragen sei,
Dieses Urteil haben die Stastsanwaltschalt und die Webenklägerin mit der Rüge Ger Verletzung des C
chen Strafrechts, besonders wegen Nichtanwendung des 8 6 WiStG, angegriffen Die Rechtsmittel der Angeklagten KeB ::: TEE ;erüsn auf verfahrensrechtliche Verstösse una Verletzung des sachlichen Stralrechts gestützt. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechter-
halten werden.
L: Die Beschwerdeführer Ken 4 SW: rufen sich zu Unrecht darauf, dass die Strafklage durch Trü-
here Verurteilungen verbraucht sei.
Kepm :::; nach den Urteilsgründen wegen Steuersefährdung in zwei Fällen bestraft, wie er in der Haupt-
verhandlung selbst bei seiner Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse vorgebracht hatte, Die Verte digung behauptet nunmehr, er sei in den hier zur Aburteilung stehenden Fällen wegen Steuerhinterziehung be-
straft worden, weil er dreimal mit einem Fahrzeug in
die Westzone eingefahren sei, dessen Nummernschilder nicht abgestempelt gewesen seien. Selbst wenn diese Darstellung zuträfe, wäre die afklage wegen der hier abzuurteilenden Straftaten nicht verbraucht weil die Steuervergehen nicht mit ihnen in Tatein-
heit stehen.
Überdies ist der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen, die auf den Bekundungen des Mitangeklagten Kg ınC der eigenen Rinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen und auch mit seinen Angaben im Zrmittlungsverfahren übereinstimmen, mit dem ordnungsmössig abgestempelten polizeilichen Kennzeichen seines Im Bundesgebiet zugeiassenen Kraftwagens über die Zonengrenze sefahren und
icht mit ungestemgeltem Kennzeichen. Hiervon etwa abnnahmen in dem Strafverfahren wegen atrichter nicht. Es stellt erfahrensverstoss dar, wenn das
dahe keinen
Lendgericht, wie die Revision ebenfulis rügt, den Angeklagten nicht danach gefragt haben sollte, welcher Sachverhalt bei seiner Bestrafung wegen Steuergefährdung zugrunde gelegt worden ist. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, in welcher Yeise sich die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung abgespielt hat.
Der Angeklagte Ep ; 5: rach Gen Peststellungen des Landgerichts in Detmold in dem rechtskräfilgen Urteil vom 1. Närz 19351 - ı Hs 182/50 - wegen Ur-Icundenfälschung verurteilt worden, weil er ein Bestätigungsschreiben des British Resident Office in Lemgo über die Überweisung eines Betrages von 2446 Di an den Schwager des Verkäufers des später in das Bundesgebiet verbrachten Kraftfahrzeugs fäls schlich angefertigt hät,
um den Verkäufer zum zeitweiligen Stillhalten wegen
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einer Restforderung zu veranlassen. Tur Trleichter
5 rung der Einfuhr des Kraf zeugs war dieses Sehriftstück nicht bestimmt und ist beim Grenzübertritt auch nicht dazu benutzt worden, da es in den Händen des
Verkäufers verblieben ist. [Miermach handelte es sich
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in dem früheren Strafverfahren gegen diesen ängeklagd
hichtlichen Vorgang als
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ten um einen anderen ges
der dem Gericht in dem gegenwärtigen Verfahren zur Ab-
urteilung unterbreitet worden ist. Die Rechtskraft des früheren Strafurteils steht der angefochtenen Entscheidung mithin nicht entgegen.
ed: Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist
rechtlich nicht zu beanstanden,
Das mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle versehene, mit dem Kraftfahrzeug verbundene polizeiliche Kennzeichen ist eine öffentliche Urkunde. zum Beweise dafür, dass das fahrzeug zum öffentlich Verkehr zugelassen ist, und zur Jeststellung der Person des Halters. Wit der Lösung des Kennuzsichkens von den fahrzeug verliert es seinen Beweisinhalt und damit auch die Urkundeneigenschaft. Dadurch, dass die Angeklagten üle vorschriftsmässig abgestiempelten Kennzeichen von ihren Kraftwagen entfernten und jeweils an dem neuerworbenen Fahrzeug anbrachten, stellten sie eine unechte Urkunde her, indem sie den Anschein erweckten, als sei dieser Wagen unter dem auf den Nummernschildern angegebenen Zeichen zugelassen. Einer Veränderung des Kennzeichens selbst bedurfte es dazu nicht. Die Angeklagten handelten zur Täuschung im Rechtsverkehr; denn sie wollten die Grenzbeamten irreführen, um die Zonengrenze mit den ostzonalen Fahrzeugen ungehindert passieren zu kön-
nen. Sie mächten von den unechten !lrkunden währsnd der
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Fahrt aus der Ostzone in das Bundesgebiet, Also auch c
beim Grenzübertritt, Gebrauch, inden sie es den Po-
lizeibeamten und anderen Verkehrs Inehnmern emöslichten, von ihnen Kenntnis zu ne hnen ns 3t 72, 369) Sie wussten dabei auch, dass sie hierzu nicht berech-
tigt waren und gegen die Rechtsordnung verst slessen.
Die Begründung, mit der das Lanügericht selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun. Der allgemeine Intschluss, bei sich bietender günstiger Gelegenheit Kraftfahrzeuge aus der Ostzone unter Auswechselung der Nurmernschilder ins Bundessebiet zu verbringen, reicht nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Nachweis einer Yortsetzungstat nicht aus (BGH vom 19. Dezember 1950 - 2 StR 30/50; 27. Februar 1951 - A StR 123/51).
3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung muss jedoch zugleich mit der Einstellung ss Verfahrens aufgehoben werden, weil das Landgericht das Verfahren, soweit die Anklage Äbs 2 MilResG Nr 55
nrecht wegen Unzuständigkeit einge-
suf unerlaubte Winfuhr nach Art I (Neufassung) vom 19. September
1049 lautet, zu U
stellt hat. Da ein und dieselbe Tat nur einheitlich unter ailen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abgeurteilt werden kann, ist das Gericht auch zur Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten be rechtist und verpflichtet, die in Tateinheit mit Vergehen gegen die Strafgesetze begangen sind. Dies wird durch
§ 4 des am l. April 1952 in Kraft getretenen Gesetze:
über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich hestätigt. Danach ist nur das Strafgssetz anzuwenden, wenn dieselbe Handlung eine Urdnungswiädriskeit und eine Straftat darsteilt;z die Nebenfolgen der Ordnungsmidrigkeit Kön-
nen ausserdem angeordnet werden.
Das Landgericht hat hier, ohne es in den Ur-
teilsgründen besonders erroranteben, in Übereinstim-
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mung mit dem Eröffnungs chluss ersichtlich Nat-
mehrheit zwischen den Urkundenfäischungen und der
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zugleich begangenen unerlaubten Binfuhr anzenonnen.
Dies beruht auf Rechtsirrtum. Die Angeklarten haben
beide im § 267 StGB unter Strafe gessellten Auslührungs-
arten der Urkundenfälschung verwirklicht, indem sie auf Grund eines zuvor gefassten einheitlichen Vorsatzes zunächst die unechten Urkunden herstellten und sodann durch die hrt von der Ostzone in das Bund gebiet von ihnen Gebrauch machten. Wenn das Vergehen der Urkundenfälschung auch schon mit der Anfertigung der unechten Urkunde rechtlich vollendet ist, so wird sje doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit ihrem Gebrauch tatsächlich beendet
(1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951). Danach ist das
Gebrauchmrächen von einer zu diesem Zweck vom Täter her
gestellten Urkunde keine straflose Naächtat. Da die
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A 2.7 - 4 a 3 A Luna Angeklagten zleichzeitig mit dem Tebraushmachen von
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den Urkunden beim Grenzübertritt durch die unerlaubte Binfuhr der Kraftfahrzeuge in das Bundesgebie
gegen Art I Abs 2 MilRegü Nr 55 (Neufassung) verstiessen, sind die Urkundenfälschungen in Tateinheit mit den Zuwiderhanädlungen gegen die Devisenbestimmungen begangen. Das Landgericht musste deshalb über diese mitentscheiden.
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Durch die Binstellung können die Beschwerdefüührer Ken ni : EB Herachteiiigt sein, weil sie möglicherweise - unter Annahme von Tatmehrheit - noch wegen der Devisenverstösse von der Verwaltungsbehörde zusätzlich zu einer Geläbusse herangezogen wer-
§ 4 OwiG nur das Straf-
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den, während das Gericht nach
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gesetz anwenden und im übrigen nur die lTebenfölsen
der Ordnungswidrigkeit anordnen darf. Andererseits kann die Strafhöhe durch die rechtsirrige Binste lung des Verfahrens wegen amanens dei ekot sen ZU MIN-
sten der Angeklagten beeinflusst sein.
4, Auch die Ablehnung der Anwendung des § 6 Abs 2 wWistG, der nach Art 5 Abs 2b AHKG Nr 35 sinngemäss auch für Zuwiderhandlungen gegen die Devisenbestinmungen gilt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Zu 8 6 Abs 2 Nr 1 WistG führt das Urteil aus,
es habe sich in jedem Falle nur un verhältnismässig geringfürige Geschäfte und Vermögenswerte geha ndelt, die den Betrag von 1000 Di (West) im allgemeinen nur wenig überschritten hätten. In Anbetracht des westdeutschen Zahlungsmittelumlaufs seien sie nicht so schwerwiegend, dass auch mur die theoretische Wöglichkeit einer Gefährdung der wirtschaftsordnung beständen habe Tine solche liege aber erst dann vor, wenn die Zuwiderhandlung zu Stockungen in der Devisenbewirtschaftung, zur Hortung bestimmter Waren, zu einer äillzemeinen Preissteigerung, zur Verkürzung von Ausfuhrmöglichkeiten und dergleichen geführt habe. s habe auch nieht festgestellt werden können, dass das Vorgehen der Angeklagten irgendwelche Auswirkungen gehabt habe, äle geeignet seien, diese Erfolge hervorzurufen. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ändere Personen in grTösserem Umfange veranlasst worden seien, in gleicher \ei-
se wie die Angeklagten tätig zu werden.
Bei diesen Darlegungen hat der Tatrichter den grundlegenden Unterschied zwischen Ordnungs nigrigkeit und Wirtschaftsstraftat verkannt, der kein quantitativer ist und die Ordnungswidrigkeit nieh ht zu einen Bagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht. Sntscheidend für die Abgrenzung ist ausschliesslich
das Rechtsgut, das das Angriffsobjekt bildet. Deshalb
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kann eine Ordnungswidrigkeit immer nur dann vorliegen, wenn Anoränungen der Verwaltunzsbehörden nicht befiolgt werden, ohne dass damit zugleich übar den verwaltungsmässigen Interessenkreis hinausgegril-
fen wird.
Für die Würdigung des Umfangs der Zuwiderhandlung spielt nicht nur die Kenge der von ihr betroffenen Güter, sondern auch die Zeit, Über die sich die Zuwiderhandlung erstreckt, eine wesentliche Rolle. Dies war bei dem ingekläagten Kg ehr als ein Jahr, wobei noch zu beachten ist, dass er sein Treiben länger Tortgesetzt hätte, wenn er bei der lelzten Fahrt nicht durch die irrige Meldung eines Diebstahls des unter dem benutzten Kennzeichen zugelassenen Kraftwagens bein Grenzübertritt Testgenommen worden wäre; denn er hat selbst erklärt, dass er sich vorgenommen habe, hin und wieder einmal einen Wagen herüberzu-
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zen, weni Seins sonstipen Einnähmen nicht aus-
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reichten. Für die Frage der Gefährdung der Wirtschaft ordnung konms es entgegen Ger ansicht des Tatrichtierä
nicht darauf an, ob die im Urteil bezeichneten Volgen schon eingetreten sind. Massgebend ist vielmehr al-
lein die Beschaffenheit der Tat.
Zudem hat das Landgericht den von ihm Testgestellten Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, was ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Nangel darstellt (RGSt 77. 157 ££). Bei dem Angeklagten Kg» ist es nur von der Pinfuhr von sechs Kraftfahrzeugen und einer versuchten Einfuhr ausgegangen, während es die erhebliche lütwirkung dieses Angeklagten zur Einfuhr von drei weiteren Jahrzeugen aus der Ostzone durch den litangeklagten Keep :usser acht gelassen hat. Dieses Verhalten des Angeklagten ist rechtlich
mindestens als Beihilfe zu würdigen und ebenfalls nach Art I Abs 2 MilRegG& Ar 53 (Neufassung) strafhar. In diesen Fällen hat der Angeklagte nicht mur den Tatentschluss durch seine Anregung und die eingehende Belehrung Über die leichte und ungefähriiche kusführung der Devisenvergehen gefördert, sondern er war Keen :..: Sadurch behilflich, dass er ihn an den ihm bekannten Autohändler Vg> CB Erwies, bei dem er die gestohlenen Kraftfahrzeugscheine zur Erleichterung der unerlaubten Binfuhren hinterlegt hatte. Schliesslich hat er in allen drei Fällen die Zulassung der von KefiB eingeführten Kraftwagen veranlasst, ohne die ihre besonders gewinnbringende Veräusserung nicht möglich gewesen wäre. Für die Beurteilung des Gesamtumfangs des Verhaltens des Angeklagten Fe :’° susserdem seine zahlreichen Ver-
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stösse gegen Art I Abs ld und h in Verbindung mit e
Art X WilRegt Ar 53 (Neufassung) bei der Finanzierung
ier Krafiwmagenkäule una Gem Zinkauf der Kite und Strümpfe in der Ostzone sowie die entgegen der Jeia-Anweisung Nr 31 Anlage A Abschnitt I a... (ÖffiAng
vom 18. August 1949) nicht genehmigte Auftragserteilung zur Reparatur eines Kraftwagens in der Ostzone
mit heranzuziehen.
Die Urteilsausführungen über die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum und lassen wiederum eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts vermissen. Hier kommt es nicht darauf an, ob andere Personen in grösseren Umfange durch die Nassnahmen des Angeklagten veranlasst worden sind, in gleicher Weise wie er tätig zu werden. Es genügt vielmehr zur Trkenntnis der Gefährlichkeit der Tat, wenn das Beispiel des Angeklagten tatsäch-
lich Nachahmung gefunden hat, Aus dem Urteil ist
zu eninehmen, däss der Angeklagte eich: nur einen unheilvollen Zinfluss auf den Angeklagten Ks-WEB ::: 3=:3cn Zuviderhandlungen gegen die Devisenvorschriften ausgeübt hat, sondern auch den Mtangeklagten Christian SB. ic seinen Kraftwagen für die Inständsetzung in der Ostzone hersab und
sich später einen anderen ostzunalen Personenkrarswagen verschaffen lassen wollte, sowie die Angeklag-
ten Werner SW 5 "in :ieicher Richtung
durch sein Beispiel beeinflusste. Ob die Angeklagten
KB EB Gie sich zusammen im Rundfunkhan-
del betätigten, sich zur Begehung von Devisenverge-
hen gegenseitig beeinflusst haben, ist vom Tatrichter
bisher nicht dargelegt.
Auch die Ablehnung des § 6 Abs 2 Ir ? WistE begegnet - entasbens hinsichtlich des Angeklagten Ks -
andzertehl deshalb für nicht nachgewiesen, weil der £ xä-
Angeklagte hauptsächlich in einem Yertreterberu
ad
tig gewesen und ihm zu glauben sei, dass er sich "nur vorgenommen habe, hin und wieder einmal einen Wasen herüberzuschalfen, wenn seine sonstigen Tinnahnen nicht ausreichten." Diese Ausführungen legen die Vermutung nähe, das Landgericht habe verkannt, dass zur Annahme der Gewerbsmässigkeit schon der Wille genüst, die Zuwiderhandlung demnächst bei sich bietender gün-Siiger Gelegenheit zu wiederholen, um dadurch seine Einnahmen zeitweise aufzubessern. Nach den Urteils-Teststellungen fällt auf, dass Kb :ich viederholt noch während der Erledigung des gerade abgeschlossenen Geschäfts in der Ostzone schon nach einem weite-
ren Wagen umsah und sich sogleich dessen \otor- und Fahrgestellnummern notierte, um ihn zu kaufen, so-
bald es ihm wirtschaftlich möglich sein würde, den 2
Kaufpreis aufzubringen. Von Bedeutung kann es in diesem Zusammenhang such sein, Gass er die gestohlenen Kraftfahrzeugscheine bei dem Autohändler VB in g® GEB :::üsrieste, um später von ihnen zur Erleichterung weiterer unerlaubter Finfuhren Üebrauch zu machen. Zur Wirdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit müssen such dis anderweit rechtskräftig abgeurteilten Devisenvergehen gegen Art I Abs 2 MilRegG Nr 53 herange-
zogen werden (RGSt 66, 19, 22).
Dr
Für den Besriff der hartnäckigen Wiederholung kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob das Verhalten des Täters Ausfluss einer "instellung ist, die über einen "durch Übung ausgebilde-
ten, ständig fortwirkenden Hang" hinausgeht. Dieses
Werkmal bedeutet keine Steigerung gegenüber dem ge-
deres Es soll einen Naßstab für die Intensität der r
issachtung de
Betätigung aes Wlilens zur § 2 geschützten Wirtschaftsordnung bilden. Massgebend hierir ist die Anzahl der Verfehlungen, die Zeitdauer,
auf die sie sich erstrecken, und vor allen der Unstand, ob dem Täter die Verwerflichkeit seines Tuns bisher in eindringlicher Weise durch behöräliche NMassnahmen vor Augen geführt worden ist. Dass die zahl der Zuwiderhandiungen des Angeklagten rw :cHältnismässig geringfügig sei, wie der Tatrichter meint, Kann nach den obigen Ausführungen nicht als rechtlich zutreffend anerkannt werden. Von Bedeutung ist hier
aber, dass er sein Treiben noch bis zum 8. Februar
1951 fortgesetzt hat, nachdem ihm schon im Juli 1950
das in der Ostzone erworbene Kraftrad unmittelbar
nach dem Ürenzübe
u
ertrist von der Polizei beschlagnahmt und eingezogen
WB in: suli oder Auzust 1950 bei Verbrinsung der hm zu diesem Zweck von KB iinerzsebenen Herrenhü-
e über die grüne Grenze von Zollbeanten gestellt
und auch der Mitangeklagte Ke-
H-
ch
worden war.
Wegen der erörterten Kängel muss das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt sind und das gegen sie gerichtete Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenvorschriften eingestellt ist, aufgehoben und die Sache insoweit an das Land-
gericht zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß Krumme Engels